ARAG Experten informieren über die erhöhte Brandgefahr in der Weihnachtszeit. Brennende Adventsgestecke, in Flammen stehende Weihnachtsbäume, gefolgt vom unachtsamen Umgang mit Silversterböllern – gerade am Jahresende hat die Feuerwehr viel zu tun. Dabei könnten die meisten Brände zur Weihnachtszeit mit etwas Vorbereitung vermieden werden. Die ARAG Experten verraten, wie.
Im Dezember entstehen rund 50 Prozent mehr Schäden durch Zimmer- oder Hausbrände als in den anderen Monaten. Das belegen die Zahlen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte.
Wunderkerzen am Weihnachtsbaum gefährden den Versicherungsschutz
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen, Wunderkerzen und leicht entzündliche Gegenstände gerade in der Weihnachtszeit so besonders hoch ist, raten ARAG Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schlimmes verhindern; die Installation von Rauchwarnmeldern kann Leben retten – und ist in Privathaushalten inzwischen bundesweit Pflicht. Damit die selige Weihnachtszeit auch fröhlich bleibt, sollte man vorsorgen. Kommt es dennoch zum Brand, kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann ihre Leistung unter Umständen einschränken. In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand. Das angerufene Landgericht entschied, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nach damaliger Rechtslage nicht zahlen (LG Offenburg, Az.: 2 O 197/02).
Kerzen anzünden nur unter der Aufsicht Erwachsener
Das Landgericht Bielefeld wies in einem anderen Rechtsstreit darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind selbst nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden konnte und die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten, hafteten diese und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilten die Richter (LG Bielefeld, Az.: 21 S 166/06).