Bislang gab es für jugendliche und erwachsene Auszubildende unterschiedliche Regelungen bezüglich des Besuchs der Berufsschule und der Freistellung vor den Abschlussprüfungen. Diese Differenzierung ist durch das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Anfang 2020 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.
Anrechnung des Besuchs der Berufsschule
Bislang galt für jugendliche Auszubildende, dass der erste Berufsschultag der Woche, der mehr als 5 Unterrichtsstunden a 45 Minuten beinhaltet, mit 8 Zeitstunden auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet wird und der Auszubildenden nicht mehr in den Betrieb zurückkehren muss. Das neue BiBG führt dazu, dass nun auch erwachsene Auszubildende an regulären Berufsschultagen nach dem Unterricht nicht mehr in den Betrieb zurückkehren müssen. Damit soll allen Auszubildenden mehr Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verbleiben.
Etwas anderes gilt nur für einen etwaigen zweiten Berufsschultag in der Woche. Dieser wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen und den notwendigen Wegezeiten zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Liegen zwei Berufsschultage in einer Woche, so sind alle Auszubildenden verpflichtet an einem der beiden Berufsschultage in den Betrieb zurück zu kehren. Welcher Tag dies ist, entscheidet der Ausbildungsbetrieb.
Freistellung vor der theoretischen Gesellenprüfung
Nach dem neuen BiBG haben sowohl jugendliche als auch erwachsene Auszubildende einen Anspruch auf Freistellung für den Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorausgeht.
Beispiel: Die schriftliche Gesellenprüfung findet am Samstag statt. Die Auszubildenden sind für den Freitag freizustellen. Findet die Prüfung hingegen an einem Montag statt, so besteht kein Anspruch auf Freistellung, da der letzte Arbeitstag der Prüfung nicht unmittelbar voran geht.
https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Das_neue_Berufsbildungsgeset z_BBiG.pdf