Kurz und knapp: Unsere aktuellen Verbraucher-Tipps zur Rechtsfragen, Versicherungen oder Bürgschaften
Solaranlage auf dem Dach
Keine Angaben bei Kündigung
Handwerker für Sicherung selbst zuständig
Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können nicht anteilig über eine auf dem Dach des Gebäudes betriebene Solaranlage als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen erfasste er als gewerbliche Einkünfte. So denn nahm er auch an, dass er die Hallenkosten, auf denen die Solaranlage installiert war, anteilig als Betriebsausgaben absetzen könne Das Finanzamt berücksichtigte diesbei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage allerdings nicht. Die darauf folgende Klage hatte keinen Erfolg vor dem Bundesfinanzhof. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen seien jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs «Stromerzeugung», so der BFH in seinem Urteil. Die Benutzung der Hallen als «Fundament» für die Solaranlagen führe auch nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werde, (BFH, Az.: III R 27/12). Internetdienste dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine schriftliche Kündigung mit zusätzlichen Angaben fordern. Ein Online-Dating-Portal bestimmte beispielsweise in seinen AGB, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit nur in schriftlicher Form erfolgen könne und die elektronische Form ausgeschlossen sei. Ferner müsse die Kündigung bestimmte Angaben (Benutzername, Kundennummer, Transaktions- beziehungsweise Vorgangsnummer) enthalten. Die Klausel wurde vom Landgericht München für unwirksam erklärt. Die Forderung von zusätzlichen Angaben stellt ein „übersteigertes Formerforderniss“, so der juristische Fachausdruck, dar. Durch die Forderung einer postalischen Kündigung, werde darüber hinaus eine Kündigung per E-Mail oder eine mündliche Kündigung verhindert und der Kündigungsprozess unnötig verlängert. Laut dem Urteil stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist somit unwirksam, erklären die ARAG Experten (LG München I, Az.: 12 O 18571/13).Ein privater Bauherr muss einen mit Dacharbeiten beauftragten Handwerker nicht extra anweisen, sich gegen Gefahren entsprechend zu sichern. Im konkreten Fall sollte ein Handwerker auf einem Hallendach eine Photovoltaik-Anlage montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik, die er nicht absicherte. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und der Handwerker stürzte auf den etwa 7 Meter darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Er verlangte daraufhin vom Bauherrn Schadensersatz, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Für seine Klage beantragte der Handwerker Prozesskostenhilfe. Bereits diese wurde ihm versagt. Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Die eigene Sicherheit
+++ Telefon und Internet im Ausland werden billiger! +++
Wenn das keine gute Nachrichten für Handy-Nutzer sind: Pünktlich zu den Sommerferien, nämlich zum 1. Juli 2012 werden die Roaming-Gebühren innerhalb der Europäischen Union (EU) erneut gesenkt. Außerdem wird es erstmals auch eine Preisobergrenze für die Internetnutzung mit dem Handy im EU-Ausland geben. Das hat das Europäische Parlament kürzlich beschlossen und laut ARAG Experten die Tarife somit noch niedriger angesetzt als ursprünglich vorgesehen.
+ Was sind Roaming-Gebühren? +
Roaming-Gebühren fallen an, wenn man sich im Ausland befindet und mit seinem Mobiltelefon Anrufe tätigt oder annimmt, SMS oder Daten austauscht. Durch die europäische Roaming-Verordnung werden EU-weit die Entgeltobergrenzen für die Benutzung des Mobiltelefons in einem anderen Mitgliedstaat festgesetzt der sogenannte Eurotarif. Das bedeutet, dass die Mobilfunkbetreiber von den Verbrauchern höchstens die Entgelte pro Minute verlangen können, die in der Verordnung vorgesehen sind.
+ Die neuen Preise +
Der Höchstbetrag für grenzüberschreitende Telefonate wird ab dem 1. Juli 2012 von den derzeit geltenden 35 auf nur noch 29 Cent für abgehende und von bislang 11 auf 8 Cent für ankommende Anrufe festgelegt. Das Höchstentgelt für eine SMS darf ab dann 9 Cent nicht übersteigen bislang sind es noch 11 Cent. Auch die Internetnutzung mit dem Smartphone wird ab Jahresmitte nicht mehr zu unliebsamen Überraschungen nach dem Urlaub führen: Der Höchstpreis für die Datenübertragung innerhalb der EU wird in der Verordnung auf 70 Cent pro Megabyte begrenzt. Auf alle Beträge fällt noch die jeweilige nationale Mehrwertsteuer an.
+ Info per SMS +
Bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat muss der Netzbetreiber den Kunden wie auch bislang schon per SMS kostenlos über die Roaming-Entgelte informieren. Die Preisinformationen beinhalten die Höchstentgelte für abgehende und ankommende Anrufe, für das Versenden einer SMS und für den Zugang zum mobilen Internet. Außerdem muss der Betreiber den Kunden warnen, wenn eine vorher definierte monatliche Obergrenze überschritten wird. Neu ist, dass diese Regelung künftig auch für die Handynutzung außerhalb der EU gilt soweit das technisch bereits möglich ist.
+ Wechsel des Roaming-Anbieters +
Laut ARAG Experten hat das Europäische Parlament außerdem beschlossen, dass die Kunden ab 1. Juli 2014 unabhängig von ihrem nationalen Mobilfunkbetreiber einen anderen Roaming-Anbieter für das Telefonieren im EU-Ausland wählen können. Dabei sollen die Kunden ihre eigene Mobilfunknummer weiterbenutzen können. Ein Wechsel muss innerhalb von drei Werktagen ermöglicht werden.
+++ Es gibt ein Leben nach dem Tod! +++
Ob man nun an ein Leben nach dem Tod glaubt, an Seelenwanderung oder Wiedergeburt, bleibt eine Frage der ganz persönlichen Einschätzung und der ganz persönlichen Einstellung zur Religion. Glaubenssache eben eine unumstößliche Tatsache ist allerdings, dass im Internet oder auf digitalen Datenträgern persönliche Daten gespeichert sind, die auch nach dem Tod weiter existieren. Denn man hinterlässt Spuren im Internet: in sozialen Netzwerken, Online-Shops, E-Mail-Accounts oder beim Online-Banking. Was mit den persönlichen Daten und Fotos geschieht, wenn deren Inhaber stirbt, erklären ARAG Experten.
+ Vererbliche Daten? +
Bei Daten, die sich auf einem Datenträger befinden, z.B. CD, DVD, USB-Speicherkarte oder Computer, ist die Rechtslage einfach. Das Eigentum an dem Speichermedium und dessen Inhalt geht auf den Erben über. Schwieriger ist es bei nicht verkörperten Daten, wie z.B. E-Mails. Hier kommt es darauf an, ob sie privaten Charakter haben oder rein geschäftlicher Natur sind. Die geschäftlichen E-Mails haben beispielsweise oft einen vermögensrechtlichen Bezug mit der Folge, dass sie vererblich sind. Die privaten E-Mails verfolgen in der Regel kommunikative, ideelle, informative oder andere nicht kommerzielle Zwecke, bei denen die Person des Autors im Vordergrund steht, so dass sie nicht vererblich sind. Die Anbieter von E-Mail-Konten regeln ganz unterschiedlich, was mit den Daten nach dem Tod geschieht. Bei den E-Mail-Anbietern GMX und Web.de haben die Erben nach Vorlage des Erbscheins die Möglichkeit, auf das Postfach zuzugreifen. Yahoo löscht den Account und erlaubt den Erben keinen Einblick in die Kommunikation des Verstorbenen.
+ Gedenkzustand bei Facebook und Co +
Bei Facebook findet man ein Formular, mit dem man das Profil des Verstorbenen löschen oder in den sog. "Gedenkzustand" versetzen kann. Ähnlich verhält es bei SchülerVZ, StudiVZ und MeinVZ. Nach postalischer Übersendung der Sterbeurkunde und der Ausweiskopie entscheiden die Erben, ob das Profil gelöscht oder ebenfalls den Gedenkstatus bekommen soll.
Bei den Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, ist Folgendes zu beachten: Das Recht am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf die Erben über. Die vom Verstorbenen angefertigten Fotos können ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen. Das Urheberrecht an diesen Bildern geht ebenfalls auf die Erben über und erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.
+Testament +
Es empfiehlt sich neben einem Testament ein zusätzliches Dokument aufzusetzen, in dem geregelt wird, was mit den digitalen Daten geschehen soll. In diesem Dokument sollte der Erblasser festlegen, ob die Erben überhaupt Zugriff auf seine Daten haben sollen, und falls ja, wer diese verwalten soll. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass ein darauf spezialisiertes Unternehmen mit der Verwaltung der Daten betraut wird. Sämtliche Zugangsdaten sollen dann an dieses übermittelt werden. Der Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist der, dass die Zugangsdaten zu den Netzwerken, E-Mail-Konten usw. verloren gehen oder dass unbefugte Dritte durch Manipulationen Zugriff darauf erlangen können. Nicht zuletzt sollte auch bedacht werden, dass solche Dienste nicht umsonst angeboten werden und je nach Anbieter hohe Kosten verursachen können. Wer mit seinen persönlichen Daten also auch über den Tod hinaus auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Verwaltung der Daten bevollmächtigt, da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Daten nicht weitergeleitet werden. Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Da es sich bei dem vom Erblasser zu verfassenden Dokument um eine testamentarische Regelung handelt, muss sie auch die formellen Anforderungen erfüllen, die für ein Testament gelten. Es muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet sein, geben ARAG Experten abschließend zu bedenken.
+++ Unwetterschäden Was zahlt die Versicherung? +++
Erste Ausläufer des Sturms Joachim haben heute morgen Deutschland erreicht. Das Orkantief braust derzeit über Süddeutschland in Richtung Nordosten hinweg. Bisher wurden zwar nur leichte Schäden gemeldet. Wenn es aber heftig stürmt sind vollgelaufene Keller, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume die üblichen Begleiterscheinungen. Wer kommt nun für diese Schäden auf? Nach Auskunft der ARAG Experten werden beispielsweise Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.
+ Wohngebäudeversicherung +
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung haben sollte. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.
+ Elementarschaden-Versicherung +
Neben Hagel, Sturm und Überschwemmungen ist zunehmend Starkregen die Ursache für Wasserschäden in erheblichem Umfang. Schäden durch eindringendes Wasser zum Beispiel direkt durch Starkregenfälle oder durch einen Rückstau von innen über die Kanalisation sind jedoch von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt. Hierzu bedarf es einer ergänzenden Elementarschaden-Versicherung; sie gilt neben Überschwemmung auch für Gefahren wie Erdbeben, Schneedruck oder Lawinen. Zu achten ist laut ARAG Experten vor allem auf die Absicherung des Rückstaus, denn diese Leistung ist noch nicht in allen Policen enthalten.
+ Hausratversicherung +
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig. Auch sollte überprüft werden, ob Überspannungsschäden abgedeckt sind. Ein Schaden durch Überspannung liegt vor, wenn zum Beispiel ein Blitz einschlägt und Elektrogeräte danach nicht mehr funktionieren.
+ Kaskoversicherungen +
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
+ Schäden durch Bäume +
Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1500 Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur wie geschehen vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.06.2007 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).
+++ Copy and Paste Was sagt das Urheberrecht? +++
Schnell mal auf Kopieren drücken am PC ist eine Privatkopie flott gemacht. Ob legal oder nicht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt, das aus dem Jahr 1965 stammt. Damals waren Vervielfältigungen immer auch mit einem Qualitätsverlust verbunden, sei es bei der Kopie eines Textes oder eines Musikstücks. Die digitale Kopie führte zu einer Vervielfältigung ohne Qualitätsverlust Kopie und Original sind nicht mehr voneinander zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Der ursprüngliche Gesetzestext kam noch mit 287 Wörtern aus. Fünf Gesetzesänderungen später umfasst die heute gültige Fassung der Vorschrift bereits 620 Wörter und kann doch nicht alle Zweifelsfragen klären. ARAG Experten bringen ein wenig Licht ins Dunkel.
+ Zum eigenen Gebrauch +
Zulässig sind zunächst einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Kopie von Teilen eines eigenes Buches oder einer CD für den Eigengebrauch oder kostenlos für Bekannte und Verwandte ist daher meistens zulässig. Nicht zulässig wäre die Kopie einer CD aber dann, wenn diese über einen Kopierschutz verfügt. Die Kopie von Werken aus elektronisch zugänglichen Datenbanken ist dagegen auch für den privaten Eigengebrauch in der Regel unzulässig.
+ Zulässigkeit zumindest umstritten +
Die zahlreichen Gesetzesänderungen zur Privatkopie haben diese zunehmend eingeschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten digitalen Kopien entweder unzulässig sind oder dass deren Zulässigkeit zumindest umstritten ist. Die Kopie eines Musikstücks ist immer dann rechtswidrig, wenn die Kopie offensichtlich rechtswidrig erstellt worden ist - wie es regelmäßig bei Tauschbörsen (Torrent-Netzwerk) und Filehostern (Rapidshare) der Fall ist.
+ Urheberrechtlich geschützte Werke +
Das Angebot von kino.to ist rechtswidrig, denn mit seinen Online-Streams urheberrechtlich geschützter Werke greift kino.to in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Rechteinhaber ein. Ob das Streamen selbst bereits eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, aber nach Auffassung der meisten Urheberechtler ebenfalls unzulässig.
+++ Nur Schilder-, oder auch Märchenwald? +++
Dass es trotz der sprichwörtlichen "deutschen Ordnung" auch hierzulande nicht immer rechtens zugeht, ist nichts Neues. Dass aber viele der Regeln denen man im Alltag begegnet jeglicher juristischen Grundlage entbehren, ist verblüffend. Für Aufklärung in Sachen "Rechts-Mythen" sorgen die ARAG Experten.
Viele der in Deutschland mit Vorliebe von Gaststätteninhabern, Grundstücksbesitzern, Hundehaltern und Geschäftsbetreibern aufgehängten Schilder verbieten oder erlauben dies oder jenes allerdings oft ohne rechtliche Grundlage. Hier sollte man sich nicht jeden Bären aufbinden lassen, denn solche Verbote oder Warnungen sind ungültig, wenn sie die Rechtslage nicht korrekt wiedergeben.
Findet man zum Beispiel an der Garderobe eines Restaurants den Hinweis "Für Garderobe übernehmen wir keine Haftung", ist dies nur sehr begrenzt richtig. Die Rechtslage sieht nämlich vor, dass der Wirt doch haften muss, und zwar wenn der Gast keine andere Chance hat, als seine Garderobe an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle abzugeben.
Auch das Schild "Betreten auf eigene Gefahr", das viele Hundebesitzer aufgrund eines bissigen Tieres auf dem Grundstück aufstellen, kann nicht als gesetzlich gelten. Verletzt das Tier einen Menschen, helfen alle Beschilderungen nicht, denn wer ein Haustier hält, der ist auch für die dadurch aufkommenden etwaigen Schäden verantwortlich! Zu beachten ist aberein etwaiges Mitverschulden des Verletzten.
Häufig sieht man auch an Bauzäunen einen Hinweis angebracht der angibt, dass "Eltern für ihre Kinder" haften. Dies stimmt aber insofern nicht, als dass Eltern nur für ihre eigenen Fehler haften. In der Praxis sieht es dann so aus, dass Kinder ab sieben Jahren für die Schäden, die sie verursachen, selbst aufkommen müssen. Ist das Kind jünger, muss keine Zahlung geleistet werden, der Geschädigte hat Pech gehabt. In all diesen Fällen spielt aber zudem die Aufsichtspflicht der Eltern eine große Rolle: schleicht sich ein sonst vernünftiges Kind einmal auf eine Baustelle, kann das den Eltern nicht zum Vorwurf gemacht werden, schmiert dasselbe Kind aber in einem Brautmodengeschäft den Inhalt seines Eisbechers in die Kleider, sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen.
Doch es gibt auch die sogenannten "ungeschriebenen" Gesetze, die keine sind; etwa die Reservierung von Hotelliegen. Würden sich die Urlauber streng ans Gesetz halten, dürften sie mit ihren Handtüchern gar keine Liegen reservieren, da dies in den meisten Hotels per Hausordnung untersagt ist.
Während so in einer "gerechteren" Welt keine Hotelliegen mehr von Handtüchern belagert sein würden, gäbe es im Supermarkt wohl kaum noch verschlossene Packungen. Denn die Annahme, dass das Aufreißen einer Packung zum Kauf verpflichtet, ist nicht richtig! Wenn zur Qualitätsüberprüfung eine Packung geöffnet werden muss, kann dies ohne Kaufzwang geschehen. Allerdings gilt hier einschränkend: wird durch das Öffnen der Wert der Ware beeinträchtigt, ist der Kunde zu Schadensersatz verpflichtet. Es kann also gerne probiert werden, aber nur unter der Prämisse, dass dies den Warenwert nicht mindert.
Generell gilt: jeder rechtliche Hinweis im Alltag, ob auf Schildern geschrieben oder "ungeschrieben", ist tatsächlich ein Gesetz und sollte deshalb im Fall des Falles überprüft werden.
+++ Sturmschäden Was zahlt die Versicherung? +++
Deutschland ächtzt unter der Hitze. Da kommt ein kühlendes und klärendes Gewitter so manchem sehr gelegen. Was ein heftiges Sommergewitter mit Orkanböen und Hagel neben der ersehnten Abkühlung jedoch auch mit sich bringen kann sind abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt. Nach Auskunft der ARAG Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.
+ Wohngebäudeversicherung +
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert - wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.
+ Hausratversicherung +
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster - und Türscheiben und Glasdächern - einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
+ Kaskoversicherungen +
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
+ Schäden durch Bäume +
Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1500 Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur wie geschehen vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.06.2007 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).
Überschreitet eine Rechnung einen Kostenvoranschlag für Bauarbeiten um 10 Prozent, hat der Bauherr keinen Anspruch auf Schadensersatz und muss die volle Rechnung bezahlen. Laut ARAG Experten ist eine Überschreitung um 10 Prozent sei noch nicht wesentlich, so das Gericht in seiner Begründung (LG Coburg 12 O 81/09).
+++ Kosten für Schuldnerberatung müssen übernommen werden +++
Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Laut ARAG sieht das SGB II auch die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige vor, um schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von Hilfebedürftigkeit vermeiden (LSG NW L 20 SO 54/07).
+++Kein Verstoß gegen AGG bei Lohnerhöhung als Nachteilsausgleich +++
Ein Arbeitnehmer, der zuvor nicht einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zugestimmt hat, muss auch nicht an einer Lohnerhöhung als Ausgleich für diese Nachteile beteiligt werden. Nach Auskunft der ARAG Experten ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Fall nicht verletzt (BAG5 AZR 486/08).
+++ Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte+++
Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Laut ARAG Experten gilt dies auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist (FG Münster 3 K 840/08 Kg).
+++ Was tun, wenn es zu teuer wird? +++
Zweiter Teil der Serie zu Abrechnungsfehlern bei Telefonanbietern
Abrechnungsfehler kommen durchaus auch bei den großen Telefongesellschaften vor. ARAG Experten nannten in einer früheren Verbraucher-Information die wichtigsten "Irrtümer" der Telefonanbieter und Mobilfunkprovider. Dabei ist es genauso wichtig, zu wissen, wie man sich erfolgreich gegen überhöhte Rechnungen wehren kann.
+ Nachweise +
Ein Einzelverbindungsnachweis muss von der Telefongesellschaft laut Telekommunikationsgesetz in jedem Fall kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Telefonkunden sollten darauf in jedem Fall bestehen und stichprobenartig die erhobenen Entgelte mit den Tarifen, die mit dem Anbieter vereinbart wurden, vergleichen. Wenn eine Telefongesellschaft die Preise nachweislich zu Ungunsten der Kunden verändert, so sind diese nicht verpflichtet, die Änderungen mit zu tragen es sei denn in dem Vertrag wurde eine entsprechende Preisänderung vereinbart. Sofern keine entsprechende Vereinbarung besteht, haben die Kunden Kündigungsrecht und können aus dem Vertrag aussteigen. Eigentlich sind die Unternehmen dazu verpflichtet, derartige Änderungen schon im Vorfeld den Kunden mitzuteilen, so dass diese darauf reagieren können. Das ist aber laut ARAG Experten leider nicht immer der Fall.
+ Fehlerhafte Rechnungen +
Entdecken Kunden in ihrer Rechnung einen Fehler, möglicherweise auch daraus resultierend, dass die Anbieter die Preise erhöht haben, so sollten sie vorab per Fax oder Mail sowie zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein gegen die Rechnung protestieren.
Unstrittige Rechnungsbeträge sollten aber fristgerecht bezahlt werden, so die ARAG Experten. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass die angefallenen Kosten überhaupt nicht beglichen werden sollen. So ist zunächst die Telefongesellschaft in Zugzwang und muss sich zu dem Fall äußern. Etwas schwieriger ist es, wenn eine private Telefongesellschaft falsch abrechnet, die keine eigenen Rechnungen stellt, sondern das Inkasso über die Deutsche Telekom vornehmen lässt. In diesem Fall ist nicht mehr - wie früher - die Telekom als Rechnungssteller der Ansprechpartner des Kunden, sondern direkt die Telefongesellschaft, bei der der Fehler aufgetreten ist.
+ Anruf genügt (manchmal) +
In eindeutigen Fällen hilft schon der direkte Anruf beim Anbieter, um das Missverständnis aus der Welt zu schaffen, so z.B. bei Doppelberechnungen, falsch zugeordneter Rechnung oder Nichtberücksichtigung von Sondertarifen. Die Nummern der Anbieter müssen auf dem Einzelverbindungsnachweis aufgeführt sein. Wenn beim Bezahlen der Telefonrechnung ein bestimmter Betrag gekürzt wird, sollte immer die betreffende Telefongesellschaft schriftlich unter Angabe der Gründe benachrichtigt werden.
+++ PC ist gebührenpflichtig +++
Ein Computer, der dazu geeignet ist ins Internet zu gehen ist auch dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn gar keine Soundkarte installiert ist und der Computer lediglich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Laut ARAG Experten ist eine Befreiung von der Gebühr allerdings möglich, wenn für normale Rundfunkgeräte bereits Gebühren gezahlt werden (VG Würzburg W 1 K 08.1886).
+++ Probezeit wird nicht durch Praktikum verkürzt +++
Absolviert ein Auszubildender vor dem Beginn seiner Ausbildung ein Praktikum, so ist diese Zeit nicht auf eine anschließende Probezeit anzurechnen. Laut ARAG haben die Vertragsverhältnisse während eines Praktkums und einer Berufsausbildung unterschiedliche Inhalte, so dass eine Anrechnung der Zeit ausscheide (ArbG Duisburg 1 Ca 3082/08).
+++ Kosten für Schulbücher müssen übernommen werden +++
Erhält eine alleinerziehende Mutter gemeinsam mit Ihrem Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Hartz IV), so besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher. Laut ARAG Experten sind diese Kosten als Hilfe in sonstigen Lebenslagen zu übernehmen (LSG Rheinland-Pfalz L 3 AS 76/07).
+++ Unzulässige Verkürzung von Verjährungsfristen wg. Reisemängeln +++
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, welche eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen für alle vertraglichen Schadensersatzansprüche vorsieht, ist unwirksam. Laut ARAG ist ein ausnahmsloser Ausschluss aller vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden nicht möglich (BGH Xa ZR 141/07).
+++ Detektivkosten muss Mitarbeiter tragen +++
Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber mit Hilfe eines Detektives dabei erwischt, wie er trotz Krankschreibung arbeitet, muss der Mitarbeiter die Kosten für den Privatermittler tragen. Laut ARAG Experten hat der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt und muss daher dem Arbeitgeber den daraus resulitierenden Schaden ersetzen (LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 197/08).
+++ Es reicht nicht, einen Brief in einen Korb zu legen +++
Hat ein Mehrfamilienhaus im Innenbereich Briefkästen, so reicht es nicht aus, wenn ein Brief statt in einen Briefksten in einen allgemein zugängliches Körbchen im Hausflur gelegt wird. Laut ARAG Experten kann von einem Zugang des Briefes in einem derartigen Fall nicht ausgegangen werden (LG Krefeld 1 S 117/08).
+++ Teilkasko muss auch bei Ausweichen zahlen +++
Weicht ein Autofahrer einem Reh aus, muss unter Umständen die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn bei diesem Ausweichmanöver das Fahrzeug beschädigt wird. Laut ARAG kann eine Zahlungspflicht auch dann bestehen, wenn ein Zusammenprall mit dem Wild nicht einmal unmittelbar bevorstand (AG München 345 C 3874/08).
+++ Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten +++
Wer unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften umfangreiche Nebentätigkei-ten ausübt, kann fristlos gekündigt werden. Laut ARAG gilt dies selbst dann, wenn die Vorgesetzten sein Verhalten geduldet hätten, da deren Duldung rechtswidrig sei (ArbG Mainz 4 Ca 1795/08).
+++ Hilfe, de Zoch kütt! +++
Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle; das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin bei dem Abfeuern einer Kamellekanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solche Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher kein Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).
+++ Rutschgefahr in Karnevalshochburgen +++
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z.B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 9 U 7/02).
+++ Wird’s im Karneval zu laut… +++
helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder grölende Gäste nicht zur Räson rufen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).
+++ Süßes ist schlecht für die Zähne +++
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk bringen. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn des Unglücklichen und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG-Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevals-Umzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).
+++ Pappnasen und Langfinger +++
Leider haben an den tollen Tagen nicht nur Pappnasen, sondern auch Langfinger Hochsaison. Schunkelnde Menschenmengen und übervolle Kneipen sind eben nicht nur für Frohnaturen verlockend. Auch Taschendiebe haben daran ihre Freude, denn gute Laune und ein kleiner Schwipps haben oft allzu große Arglosigkeit zur Folge. Wenn mit der achtlos abgelegten Jacke zum Beispiel ein Autoschlüssel entwendet und dann sogar das betreffende Fahrzeug geklaut wird, kann die Kaskoversicherung den Schutz wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Die ARAG Experten raten allen, die auf das Mitführen von EC- oder Kreditkarten nicht verzichten wollen, wenigstens die Sperrnummern der Bankhotline im Handy zu speichern, um diese gegebenenfalls für eine schnelle Kontosperrung parat zu haben.
+ Bürgschaft wofür ? +
Die Gründe, warum man ein Darlehen benötigt, sind in der heutigen Konsumgesellschaft vielfältig. Auch wer den Wunsch hat, in den eigenen vier Wänden zu leben oder aber ein Unternehmen gründen will, braucht Geld. Wer sich von der Bank Geld leihen will, muss bekanntlich Sicherheiten vorweisen. Eine solche Kreditsicherung kann beispielsweise durch die Übernahme einer Bürgschaft durch eine dritte Person erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber, z. B. der Bank, für die Erfüllung der Schuld des Darlehensnehmers einzustehen. Das heißt laut ARAG Experten: Kann der Schuldner nicht mehr zahlen, bittet die Bank den Bürgen zur Kasse!
+ Bürgschaftsvertrag +
Am Anfang steht der Bürgschaftsvertrag, den z.B. die Bank und Bürge schließen. Für die Erklärung des Bürgen ist in aller Regel die Schriftform erforderlich. Letztere hat auch das Ziel, dem Bürgen die Risiken vor Augen zu führen: Schnell schleicht sich die trügerische Annahme ein, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, da der Bürge in dem Moment der Vertragsunterzeichnung keine Zahlungen leisten muss. Doch ARAG Experten mahnen zur Vorsicht: Es kann schnell anders kommen. Daher ist es wichtig, sich vor Erteilung einer Bürgschaftserklärung zu überlegen, wie hoch der Haftungsumfang ist und ob das eigene Vermögen für diese Haftung überhaupt ausreichen wird.
Im Ernstfall, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr zahlungsfähig ist, muss der Bürge den fälligen Betrag aus eigener Tasche zahlen. Das Risiko: Auch wenn die Bürgschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen übersteigt, bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam. Nur in bestimmten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung Bürgschaftsverträge als sittenwidrig und folglich für unwirksam erklärt. Hierauf sollte sich laut ARAG aber kein Bürge verlassen, denn die Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall. Hinzu kommt: Die Einschaltung des Gerichts kostet Zeit und noch mehr Geld!
+ Bürgschaftsformen im Überblick +
Wer sich auf eine Bürgschaft einlässt, sollte unbedingt darauf achten, das eigene Risiko soweit wie möglich zu reduzieren. Einige mögliche Varianten stellen ARAG Experten nachstehen dar:
Einen Ansatz bietet hier die sogenannte Ausfallbürgschaft. Dabei wird der Bürge erst dann zur Haftung herangezogen, wenn alle anderen Maßnahmen, wie Zwangsvollstreckung und Verwertung weiterer Sicherheiten beim Hauptschuldner, ausgeschöpft sind.
Alternativ dazu schützt den Bürgen die Höchstbetragsbürgschaft. Hier wird die betragsmäßige Grenze festgelegt, bis zu der der Bürge maximal zu haften bereit ist.
Ferner gibt es noch die Mitbürgschaft, bei der sich das Risiko auf mehrere Bürgen verteilt. Im Fall der Fälle haften sie als Gesamtschuldner. Der Kreditgeber kann die gesamte, fällige Kreditsumme von einem Bürgen verlangen. Letzterer kann diesen Betrag anteilig von den anderen Bürgen einfordern.
Bei der sog. Zeitbürgschaft wird der Bürge unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Pflicht wieder frei, wenn er nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen wird.
Die Existenz verschiedener Bürgschafts-Modelle soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch diese Verträge gegebenenfalls unabsehbare finanzielle Einbußen auf dem Konto des Bürgen nach sich ziehen können. Auch hier ist Vorsicht geboten!
+ Sittenwidrige Bürgschaften +
Besonders problematisch und häufig sind Bürgschaften innerhalb der Familie, d.h. wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner eine emotionale Verbundenheit besteht. Zu dieser Gruppe gehören Ehepartner, Verlobte, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern und Kinder. Liegt eine krasse Überforderung der Angehörigen durch die übernommene Bürgschaft vor, so ist diese oftmals sittenwidrig und damit nichtig. Eine krasse Überforderung liegt laut ARAG Experten z.B. vor, wenn der Bürge nicht einmal die laufenden Zinsen für die Hauptschuld aufbringen kann. Aber auch außerhalb der Familie kann eine übernommene Bürgschaft nichtig sein. Dies beispielsweise dann, wenn die übernommene Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und die Entscheidungsfreiheit des Bürgen wegen einer engen persönlichen Bindung zum Schuldner durch den Gläubiger beeinflusst wird.
Unfallschutz
+++ Kein Unfallschutz bei familiärer Hilfe +++
Hilft ein Elternteil seiner Tochter beim Hausbau und verunglückt dabei, kann die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz verweigern. Ein Arbeitsunfall liegt laut ARAG Experten nicht vor, wenn die Hilfeleistung familiär geprägt ist und daher eine Gefälligkeit darstellt (SG Düsseldorf S 6 U 119/06).
+++ Verzögerung der Post zu Lasten des Vermieters +++
Zur Wahrung der Abrechnungsfrist bei Betriebskosten für Mietwohnungen genügt nicht die rechtzeitige Absendung der Abrechnung. Laut ARAG muss die Abrechnung dem Mieter innerhalb eines Jahres auch tatsächlich zugehen eine Abgabe bei der Post reicht zur Fristwahrung nicht aus (BGH VIII ZR 107/08).
+++ Gewerkschaftswerbung per Email zulässig +++
Eine zuständige Gewerkschaft darf an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail Adresse Werbung und Informationsmaterial zusenden. Laut ARAG Experten gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat (BAG 1 AZR 515/08).
+++ Schönheitsreparaturen Teppichboden +++
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. Laut ARAG handelt es sich hierbei um eine Maßnahme zur Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs (BGH XII ZR 15/07).
+++ Bußgeldkatalog 2009 +++
Nachdem das Kabinett den Entwurf des Bundesverkehrsministers zur Erneuerung des Bußgeldkatalogs verabschiedet hat, sollen Verkehrsrowdys jetzt verstärkt zur Kasse gebeten werden. ARAG Experten sagen, welcher Tatbestand jetzt wie viel kostet.
+++ Höchstgeschwindigkeit +++
Das geänderte Straßenverkehrsgesetz sieht nach Auskunft der ARAG Experten durchgängig höhere Bußgelder für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Wer in der Vergangenheit beispielsweise zwischen 21 und 25 km/h zu schnell außerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterwegs war, kam mit 50 Euro noch verhältnismäßig glimpflich davon; ab sofort wird die übermäßige Eile mit 80 Euro bestraft. Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (erlaubt sind 50 km/h!) mit mehr als 110 Sachen geblitzt wird, muss jetzt mit einem Bußgeld von 680 Euro rechnen. Im vergangenen Jahr wurde eine derartige Raserei noch mit 425 Euro geahndet.
+++Abstand +++
Die neuen Bußgelder für das Drängeln auf der Autobahn errechnen sich aus dem gemessenen Abstand und der gefahrenen Geschwindigkeit. Je gringer der Abstand und je höher das Tempo, desto teurer wird’s! Die ARAG Experten rechnen vor: Wer weniger als den halben Tachowert in Metern Abstand hält, obwohl er mit über 130 Sachen unterwegs ist zahlt 100 Euro. Bei noch weniger Abstand, zum Beispiel 20 Metern bei 150 km/h wird es erheblich teurer; nämlich 240 Euro. Und wer seinem Vordermann bei 180 km/h bis auf acht Meter auf die Stoßstange rückt, muss sich nicht nur Zweifel an seinem Geisteszustand sondern auch einen Bußgeldbescheid von 400 Euro gefallen lassen.
+++Rote Ampel+++
Auch das Missachten einer roten Ampel ist laut ARAG Experten jetzt teurer. Das simple überfahren einer roten Ampel kostet demnach 90 Euro. Zeigt die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, bitten die Ordnungshüter mit 200 Euro zur Kasse, statt früher mit 125 Euro. Liegt obendrein eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor oder kommt es zu einer Sachbeschädigung, werden 320 bzw. 360 Euro fällig.
+++ Alkohol und Drogen +++
Die Bußgelder für Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verdoppeln sich! So wird jetzt bei einem Erstverstoß ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Die zweite oder dritte Trunkenheitsfahrt wird dann richtig teuer, warnen ARAG Experten. Sie kostet dann 1.000 bzw. 1.500 Euro.
+++ Sonstige Verstöße +++
Gar keinen Spaß verstehen die Deutschen Ordnungshüter mehr, wenn es um illegale Autorennen geht. Teilnehmer zahlen jetzt 400 und Veranstalter 500 Euro; früher 150 bzw. 200 Euro. Für die Möchtegern-Schumis steigen die Bußgelder prozentual also am meisten. Wer gefährlich überholt oder das Überholverbot missachtet zahlt doppelt soviel wie früher, nämlich 100 bzw. 150 Euro. Nach Auskunft der ARAG Experten werden auch die Bußgelder für notorische Linksfahrer (jetzt 80 Euro) und Vorfahrtssünder (jetzt 100 Euro) verdoppelt. Wer einen Zebrastreifen überfährt, obwohl am Straßenrand Fußgänger warten, zahlt ab sofort 80 statt früher 50 Euro.
+++ Bußgeldrechner +++
Wer genau wissen will, welches Bußgeld auf ihn zukommt, informiert sich am besten mit dem ARAG Bußgeldkatalog oder dem ARAG Bußgeldrechner auf www.arag.de. Letzteres ist ein interaktives Tool und wurde von den ARAG Experten schon auf die aktuellen Bußgelderhöhungen eingestellt.
Quelle: Arag