Angehörige im eigenen Betrieb zu beschäftigten ist grundsätzlich legal. Doch Prüfer des Finanzamts schauen ganz genau hin – der Fiskus geht davon aus, dass viele Betriebe mit Angehörigen Schein-Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Wir geben Hinweise, wie Sie keinen Grund zur Beanstandung liefern.
Beschäftigung der Kinder
Für die Beschäftigung Ihrer Kinder bieten sich der Minijob (bis 450,00 Euro pro Monat) oder eine kurzfristige Beschäftigung an. Hier müssen allerdings die einschlägigen Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz eingehalten werden. Achten Sie hier auch auf die Altersgrenzen, die einzuhalten sind. Kinder bis unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Hier sind lediglich Berufspraktika ausgenommen. Für Kinder ab 13 Jahren und bis zum 15. Lebensjahr hängt die Beschäftigung davon ab, ob das Kind vollzeitschulpflichtig ist oder nicht. Besteht Vollzeitschulpflicht, darf das Kind maximal 2 Stunden pro Tag und 5 Tage in der Woche beschäftigt werden, wobei die Arbeitszeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr liegen muss. Besteht keine Vollzeitschulpflicht, darf das Kind maximal 7 Stunden pro Tag und 5 Tage in der Woche arbeiten. Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Kinder ab 15 bis unter 18 Jahren dürfen bei Vollzeitschulpflicht während der Schulzeit maximal 2 Stunden pro Tag und 5 Tage in der Woche zwischen 8:00 und 18:00 Uhr beschäftigt werden. In den Ferien sind für 4 Wochen im Jahr Arbeiten von 8 Stunden pro Tag zwischen 6:00 und 20:00 Uhr und 40 Stunden in der Woche erlaubt. Ab 16 Jahre darf das Kind in Ausnahmefällen vor 6:00 Uhr und nach 20:00 Uhr beschäftigt werden. Grundsätzlich wird bei allen Beschäftigungsverhältnissen verlangt, dass die Genehmigung der Eltern vorliegt, was aber in unseren Fällen kein Problem darstellen dürfte. Details zur Mitarbeit von Kindern finden Sie online unter www.ddh.de/mitarbeit, DDH-digital-Leser tippen einfach auf das gelbe Icon.
Den ausführlichen Artikel lesen Sie in Ausgabe DDH 9.2014.
Hartmut Fischer