2020-03-13T00:00:00Z Arbeitsrechtliche und bauvertragliche Folgen durch Coronavirus-Erkrankungen

Mit der aktuellen Erkrankungswelle – ausgelöst durch das Coronavirus – stellen sich unterschiedliche Fragen, die die gegenseitigen Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie die Folgen für den Betrieb und den Unternehmer selbst betreffen. Der ZVDH hat dazu ein 9-seitiges Infoblatt erstellt, um Betriebe praxisnah zu unterstützen. Es erläutert mit einem Fragen-Antworten-Katalog arbeitsrechtliche Aspekte und gibt Hinweise zu den bauvertraglichen Auswirkungen. Im Folgenden wird auf einige Fragen kurz eingegangen.

Arbeitsrechtliche Folgen

So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch  hat, wenn er unter Quarantäne gestellt wurde. Die Anordnung und Organisation einer Quarantäne erfolgen übrigens durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden. Beschäftigte erhalten weiterhin ihren Lohn – schließlich ist die Quarantäne nicht ihre Schuld. Auch die Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Der Arbeitgeber kann sich das Geld aber vom Staat zurückholen; Ansprechpartner dafürsind die zuständigen Behörden.

Für die Anordnung von hat die Bundesagentur für Arbeit am 28. Februar 2020 klargestellt: Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Im Schlechtwetterzeitraum gelten für Dachdeckerbetriebe die günstigen Regelungen des Saison-Kurzarbeitergelds. Die Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Gefragt wird auch, ob ein Arbeitgeber “ anordnen darf. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, bei der Urlaubsgestaltung neben den Bedürfnissen des Betriebs auch die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Über diese Wünsche darf sich der Arbeitgeber u. a. bei dringenden betrieblichen Belangen hinwegsetzen. Der Arbeitgeber kann auch für Teile des Urlaubsanspruchs betriebliche Vorgaben machen, falls kein Urlaubsplan erstellt wurde. Zudem könnte der Arbeitgeber anordnen, vorhandene Überstunden abzubauen.

Bauvertragliche Auswirkungen

Wie sich die Erkrankung von Mitarbeitern oder die  auf Bauverträge auswirkt, ist ebenfalls Thema des ZVDH-Infoblatts. Grundsätzlich sind bei Fragen zu Behinderungen und deren Auswirkungen § 6 VOB/B sowie § 642 BGB relevant. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die Behinderung in den Risikobereich des Auftraggebers oder Auftragnehmers fällt. Werden ein oder mehrere Arbeitnehmer behördlicherseits unter Quarantäne gestellt und wird ein Arbeitsverbot auferlegt, so liegt dies grundsätzlich im Risikobereich des Auftragnehmers. Mangels entsprechender Rechtsprechung sollte vorsorglich dennoch Behinderung gegenüber dem Auftraggeber angemeldet werden, da hier gegebenenfalls von einem Fall höherer Gewalt ausgegangen werden kann. In jedem Fall sollte der Auftragnehmer aus Beweisgründen die behördliche Anordnung archivieren.

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zuletzt editiert am 11. Dezember 2020
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