2010-05-07T00:00:00Z Betriebsrisiko Romantik?

Aus romantischen Gründen verzichten Ehepaare häufig auf einen Ehevertrag. Dabei wird übersehen, dass Verträge nicht für gute, sondern für schlechte Zeiten gemacht werden. Der Beitrag zeigt die Risiken, die der Verzicht auf Ehevertrag oder Gütertrennung mit sich bringt. Ingo Dorozala

Gerade Selbstständigen und vermögenden Personen wird oft nahegelegt, anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag vorhanden) durch notariellen Ehevertrag, Gütertrennung zu vereinbaren. Damit soll im eventuell später eintretenden Scheidungsfall ein finanzieller Aderlass ausgeschlossen werden, der durch die Auszahlung des Zugewinnausgleichs an den geschiedenen Ehegatten ausgelöst wird.

Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft häufig verwechselt

Ein Beispielfall: Das Ehepaar Eva und Adam S. ist seit dreißig Jahren miteinander verheiratet. Adam ist selbstständiger Dachdeckermeister; der wesentliche Teil seines Vermögens ist im Betrieb gebunden. In einem Testament haben sich die Eheleute gegenseitig zum alleinigen Vollerben eingesetzt. Im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte Adam über ein Vermögen in Höhe von 100.000 Euro, Eva hatte kein Vermögen. Dreißig Jahre später erreicht das Vermögen von Adam einen Wert von 1.200.000 Millionen Euro davon 200.000 Euro von seinen verstorbenen Eltern geerbt , das Vermögen von Eva beträgt etwa 200.000 Euro.

Unabhängig davon, ob die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht oder durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde, hat jeder der beiden Eheleute sein eigenes Vermögen. Eine "Vermischung" dergestalt, das jedem fünfzig Prozent am Gesamtvermögen gehören würde, setzt nämlich eine per notariellen Ehevertrag vereinbarte Gütergemeinschaft voraus.

Gütertrennung vernünftig für den Scheidungsfall

Wird die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführte Ehe aus dem Beispielfall nun geschieden, entsteht ein Anspruch Evas auf Zugewinnausgleich, wie in der Beispielrechnung (siehe Kasten: "Was bedeutet die Zugewinngemeinschaft für den Betrieb?") dargestellt.

Das Ergebnis: Beide Ehegatten sollen infolge des Zugewinnausgleichs an dem Vermögenszuwachs, der während der Ehe erwirtschaftet wurde, in gleicher Höhe partizipieren (je 50 Prozent von 1.100.000 Euro). Daher hat Eva, deren Vermögenszuwachs während der Ehe erheblich kleiner ausfiel, einen einkommens- und erbschaftssteuerfreien(!) Ausgleichsanspruch in Höhe von 350.000 Euro gegen Adam.

Das wirtschaftliche Problem Adams besteht darin, die Liquidität zu beschaffen, um den Zugewinnausgleichsanspruch von Eva in Geld bedienen zu können. Häufig kommt es dazu, dass das Unternehmen oder nicht unerhebliche Vermögensteile des vermögenden Ehegatten veräußert werden müssen, um die für den Zugewinnausgleich notwendige Liquidität bereitstellen zu können. Wer aus romantischen Gründen auf die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall verzichtet hat, riskiert die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Unternehmers und der Familien seiner Mitarbeiter.

Zugewinngemeinschaft im Erbfall häufig vorteilhaft

Die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung hätte Adam zwar im Scheidungsfall vor dem Zugewinnausgleichsanspruch Evas vollständig geschützt; Gütertrennung wäre andererseits im Erbfall erbschaftsteuerlich von Nachteil: Wird Eva aufgrund des bestehenden Testaments Alleinerbin, erbt Sie den gesamten Nachlass Adams (1.200.000 Euro). War Gütertrennung vereinbart, sind nach Abzug von 500.000 Euro persönlichem Erbschaftsteuerfreibetrag wenn andere Freibeträge vereinfachend hier einmal ausgeblendet werden 700.000 Euro zu versteuern (rund 133.000 Euro Erbschaftsteuer). Bestand die Ehe hingegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sind wie im Scheidungsfall der (fiktive) Zugewinnausgleich von 350.000 Euro zusätzlich steuerfrei (insgesamt 850.000 Euro steuerfrei). Mithin sind von 1.200.000 Euro Nachlass nur noch 350.000 Euro zu versteuern (rund 52.500 Euro Erbschaftsteuer). Eva spart im Todesfall bei Zugewinngemeinschaft rund 80.500 Euro gegenüber der Variante mit Gütertrennung.

Lösung: modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der Beispielfall macht deutlich, dass eine Kombination aus Schutzwirkung durch Gütertrennung im Scheidungsfall und erbschaftsteuerliche Optimierung durch Zugewinngemeinschaft im Todesfall für viele Selbstständige empfehlenswert wäre; eine solche Kombination kann tatsächlich in einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden und wird modifizierte Zugewinngemeinschaft genannt.

Für bereits geschlossene Vereinbarungen gibt es "Reparaturmöglichkeiten" in unterschiedlichem Umfang. Grundsätzlich sollte die Tinte der Unterschrift unter dem Ehevertrag bereits getrocknet sein, ehe das Ja-Wort beim Standesamt gegeben wird. Danach dürfte es unter Umständen schwierig werden, den Ehegatten zum Abschluss eines Ehevertrags zu bewegen. Wer bisher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, kann das Einverständnis des Ehegatten vorausgesetzt ohne Probleme durch einen notariellen Ehevertrag in die modifizierte Zugewinngemeinschaft wechseln.

Anders sieht aus, wenn bereits Gütertrennung vereinbart wurde und nun in die modifizierte Zugewinngemeinschaft gewechselt werden soll. Der erbschaftssteuerliche Nachteil der Gütertrennung lässt sich nur sehr eingeschränkt "reparieren". Zwar kann im neuen Ehevertrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschließung modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, erbschaftssteuerlich ist dann jedoch nur der anteilige Zugewinn steuerfrei, der ab dem Zeitpunkt der Beurkundung des neuen Ehevertrags erwirtschaftet wurde.

Fazit: Verantwortung für den Betrieb

Künftige Ehegatten sollten daran denken, dass sie nicht die einzigen Betroffenen ihrer Entscheidung für oder gegen einen Ehevertrag und dessen inhaltliche Ausgestaltung sind. Betroffen sind vielmehr alle, deren wirtschaftliche Existenz mit dem Wohl des Unternehmens verknüpft ist. Romantik kann und darf hier kein Entscheidungskriterium sein dabei zählt vielmehr Verantwortungsbewusstsein.

Den kompletten Beitrag mit Checkliste und Beispielrechnung finden in DDH Ausgabe 7.2010.

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zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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