Um mittelständische Unternehmen zu unterstützen wurden vom Bundesfinanzministerium einige Maßnahmen beschlossen, welche die Liquidität der Betriebe fördern sollen. Wir stellen Ihnen in diesem Artikel einige Wege vor, wie Sie die finanziellen Situation Ihres Betriebs erleichtern können.
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
zinsfrei Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
Steuervorauszahlungen
Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können die bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. - Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Ansprechpartner sind die Finanzämter vor Ort.
Die zinslose Stundung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können beantragt werden.
Hinweis: Die Finanzämter haben den Besucherverkehr vorerst geschlossen. Bürger sollten sich ggf. telefonisch beim Finanzamt melden. In dringenden Ausnahmefällen kann aber trotzdem ein Termin stattfinden – allerdings nur mit vorheriger Absprache. Während der Öffnungszeiten sind die Finanzämter unter den üblichen Nummern per Telefon erreichbar. Steuererklärungen und Anträge könnend weiterhin fristgerecht in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Die werden dann wie gewohnt nach Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Herabsetzungsantrag zur Gewerbesteuer
Das Finanzamt kann die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Stundungs- und Erlassanträge sind an die Gemeinden zu stellen. Falls die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen wurde, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten. Des Weiteren können aber auch Gewerbesteuer-Vorauszahlungen durch die jeweiligen Gemeinden auf einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden.