Rechtsanwalt Wolfgang Reinders erläutert im Gespräch mit Dachdeckermeister Matthias Schomberg den Umgang mit Bauverträgen in der aktuellen Situation. Wie solll man sich als Handwerker verhalten, wenn Lieferanten und Architekten ihre Bedingungen verändern und Vertragsvereinbarungen auf der Kippe stehen?
DDM Schomberg: Man hat das Gefühl, dass in diesen schwierigen Zeiten die Vertragstreue sehr in den Hintergrund tritt. Jeder macht so ein bisschen was er will. Kunden sagen Termine ab, Architekten kommen nicht mehr zu Baubesprechungen oder Abnahmeterminen. Lieferanten stellen völlig neue Spielregeln zur Bezahlung auf (Vorkasse)…..usw. Dabei sollten doch eigentlich alle einen kühlen Kopf bewahren und so viel wie möglich an Normalität wahren, um ein geschäftliches Chaos zu vermeiden. Sind denn quasi alle Rechtsregeln außer Kraft gesetzt.
Reinders: Natürlich nicht. Der „Rechtsstaat“ ist nach wie vor in Takt. Aber selbstverständlich gibt es eine Menge Situationen – hervorgerufen durch die Corona-Krise-, die auch die juristische Welt zu Recht verändern. Alles was mit Terminen, „alten“ Verträgen und Verpflichtungen zu tun hat, steht unter der Prämisse, dass es- so wie ursprünglich gedacht- überhaupt faktisch noch durchführbar ist. In einem unter Quarantäne gestellten Haus kann man nicht bauen. Dafür bietet der juristische Werkzeugkasten eine Menge Hebel, die da lauten „Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, höhere Gewalt, Wegfall der Geschäftsgrundlage“
DDM Schomberg: All die Dinge, die sein müssen, sehe ich ein. Dafür wird es immer menschlich vernünftige oder die oben zitierten juristischen Lösungen geben. Darüber werden wir ja alle laufend und umfassend von unseren Berufsverbänden vorbildlich informiert. Ich mache mir eigentlich aber mehr Sorgen um die „Grauzonen“. Damit meine ich die Vertragspartner, die die Situation ausnutzen, um Hinderungsgründe vorzuschieben, die eigentlich gar nicht vorliegen, und sich so ihren vertraglichen Verpflichtungen einfach entziehen und so die wirtschaftliche Abwärtsspirale weiter befeuern.
Reinders:
Genau das ist ein großes Problem. All diese „halbseidenen“ Situationen müssten im Nachhinein (nach der Krise) juristisch aufgearbeitet werden. Da kann man sich vorstellen, welche Prozessflut insgesamt auf die heute schon völlig überforderten Gerichte zukommen wird. Da wird so Manches auf der Strecke bleiben. Deshalb gilt in diesen Zeiten: sich selbst korrekt verhalten und der anderen Seiten wenig Spielraum für „Betrug“ geben. Für den Betrieb bedeutet das im Alltag vor allem seine Liquidität zu sichern und die Kosten runter zu drücken. Der größte Kostenbrocken sind die Löhne, die in unproduktiven Zeiten perfekt durch das Kurzarbeitergeld staatlich aufgefangen werden. Bei der Liquidität sind schnelle Abschlagszahlungen oder gar Vorkasse das A und O. Das Bauvertragsrecht des BGB gibt dafür perfekte juristische Rahmenbedingungen. Der Betrieb kann nach § 632 a BGB:
Dieses Abschlagszahlungsrecht ist zeitlich nicht begrenzt. Der Betrieb kann also, wenn er denn möchte, theoretisch jeden Abend nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung verlangen. Und eine Zahlungsfrist gibt es auch nicht. Die Abschlagsrechnung ist sofort fällig. Mit diesem Instrumentarium lässt sich angemessen arbeiten, sicherlich auch ohne es vollends auszuschöpfen.
DDM Schomberg: Wie sieht es bei VOB-Verträgen aus?
Reinders: Dort ist die Situation völlig anders: Zwar kann man auch dort nach Baufortschritt laufend Abschlagszahlungen verlangen, aber dort hat der Kunde eine Zahlungsfrist von 21 Tagen. Hier muss der Unternehmer also enorm in risikoreiche Vorleistung gehen.