2010-03-30T00:00:00Z Dämmen nach neuer EnEV

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) führt bei Neubauten zu einer Verschärfung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf um circa dreißig Prozent und an den Transmissionswärmeverlust um etwa 15 Prozent. Für 2012 ist bereits die nächste Verschärfung der Anforderung um weitere dreißig Prozent geplant.

Für Wohngebäude wird das sogenannte Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Dabei wird der maximale Jahres-Primärenergiebedarf nicht in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis ermittelt, sondern für ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu berechnende Wohngebäude. Der maximal zulässige Transmissionswärmeverlust, der dem mittleren U-Wert aller Außenbauteile entspricht, bezieht sich auf die Lage und die Größe des Gebäudes. Es wird in freistehende, einseitig angebaute und sonstige Wohngebäude sowie Erweiterungen und Ausbauten unterschieden. Die Anforderungen für kleine, freistehende Wohngebäude sind dabei schärfer als bei anderen Wohngebäuden.

Das vereinfachte Berechnungsverfahren entfällt

Auf Basis der DIN V 18599 wird ein Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude eingeführt, dass alternativ zum bisherigen Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 angewendet werden kann. Das bisherige vereinfachte Verfahren zur Berechnung des Jahresheiz- und Primärenergiebedarfs für Wohngebäude entfällt.

Auch für wesentliche Änderungen und Modernisierungen von bestehenden Gebäuden werden die energetischen Anforderungen an Außenbauteile um etwa dreißig Prozent gegenüber der EnEV 2007 verschärft. Die Einhaltung der Nachrüstungsverpflichtungen an die Gebäudehülle sowie die Heizungsanlage werden durch den Bezirksschornsteinfegermeister überprüft.

Eine wichtige Neuerung auch für das Dachhandwerk ist die Einführung der Fachunternehmererklärung sowie die stichprobenweise Kontrolle durch die zuständigen Behörden zur Überprüfung der Regelungen der EnEV.

Änderungen bei Neubauten

Die neue EnEV fordert für den Neubau den Nachweis, dass der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den vorgegebenen Maximalwert nicht überschritten wird. Auch die Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle, an den Mindestwärmeschutz sowie die Regelungen zu Wärmebrücken sind zu beachten. Über ein sogenanntes Referenzgebäude wird der Nachweis des begrenzten Jahres-Primärenergiebedarfs für neue Wohngebäude erbracht.

Die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung des begrenzten Jahres-Primärenergiebedarfs in Abhängigkeit vom Verhältnis des Volumens eines Gebäudes zur umfassenden Gebäudehülle entfällt. Neu ist die Abhängigkeit vom Gebäudetyp und der Gebäudenutzfläche. Bestimmte Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.

Bauteilanforderungen bei Sanierungen

Auch die Grenzen für die sogenannten bedingten Bauteilanforderungen bei Sanierung, Erweiterung und Erneuerung werden verschärft. Immer wenn mehr als zehn Prozent einer Außenbauteilfläche - also auch das Dach - geändert wird, sind die Anforderungen an die wärmedämmenden Eigenschaften einzuhalten. Auch wenn Erweiterungen und Ausbauten mit einer hinzukommenden Nutzfläche von mehr als 15 Quadratmeter erfolgen, sind bestimmte Anforderungen einzuhalten. Als Nachweis kann entweder das Bauteilverfahren oder das Referenzgebäudeverfahren eingebracht werden.

Nach dem Bauteilverfahren darf das geänderte Bauteil die festgelegten U-Werte nicht überschreiten. Diese wurden im Vergleich zur EnEV 2007 weiter verschärft. Für die wärmedämmtechnische Erneuerung von Steildächern gilt zukünftig 0,24 W/(m²K) (EnEV 2007: 0,30 W/(m²K)), bei Flachdächern ist ein U-Wert von 0,20 W/(m²K) einzuhalten (EnEV 2007: 0,25 W/(m²K)).

Alternativ kann der Nachweis auch mit dem Referenzgebäudeverfahren geführt werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn geänderte, also sanierte Wohn- und Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als vierzig Prozent überschreiten.

Nachrüstungsverpflichtung für Geschossdecken

Auch für die Dämmung der obersten Geschossdecken ergeben sich Änderungen: so sind ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken, die beheizte Räume abgrenzen so zu dämmen, dass ihr U-Wert 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Neu ist, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume nach dem 31. Dezember 2011 mit einem U-Wert von ? 0,24 W/(m²K) auszustatten sind. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.

Nach der neuen EnEV werden private Nachweise gefordert, um den Vollzug der Verordnung zu gewährleisten. Diese sind erforderlich, wenn Änderungen an Außenbauteilen, also auch am Dach, vorgenommen werden und die obersten Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden.

Unternehmererklärung erforderlich

Mit der Unternehmererklärung erklärt der beauftragte Unternehmer schriftlich, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. Diese Unternehmererklärung ist dem Bauherrn oder Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden werden zukünftig stichprobenweise diese Unternehmererklärungen prüfen. Sie werden auch für den Einbau neuer Wärmeerzeugungssysteme/Heizungsanlagen erforderlich. Zukünftig sollen Bezirksschornsteinfeger überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen eingehalten werden.

Die gestiegenen Anforderungen an die Dämmung können mit einer Zwischensparrendämmung allein nur schwer erreicht werden. Zu niedrig sind meist die vorhandenen Sparrenhöhen und zu aufwändig sind Aufdopplungen der Sparren, welche auch weiterhin Wärmebrücken in der Gebäudehülle darstellen. Umso bedeutsamer sind Dämmelemente, die als Aufdach-Dämmung eingebaut werden können. Für den Dachhandwerker ergeben sich gerade im Sanierungsgeschäft besondere Chancen, denn Aufdach-Dämmung ist ein Produkt für Profi-Kunden. Es wird von außen verlegt während eine Zwischensparrendämmung auch durch den Bauherrn selbst verbaut werden kann. Ein besonderer Vorteil der Aufdach-Dämmung ist die wärmebrückenfreie Verlegung. So kann auch mit niedrigen Dämmstoffdicken maximale Dämmwirkung erzielt werden.

Als vollflächige Dämmung oberhalb der Sparren kann die Dämmung auch begangen werden. Die Verlegung kann ohne Schalung erfolgen, vorhandene Zwischensparrendämmung kann ergänzt werden. Zu den Vorteilen gehört neben den guten Dämmleistungen die schnelle Verlegung als verklebte Unterdeckung mit Winddichtung durch integrierte Klebestreifen. Je nach Anforderung können unterschiedliche Varianten mit unterschiedlichen Wämeleitfähigkeitsstufen eingesetzt werden.

Hanns-Christoph Zebe

zuletzt editiert am 24. Februar 2021