GEG, gedeckte Dächer
Neu gedeckte Dächer dämmen besser. Bildquelle: ZVDH

Markt 4. August 2020 Das neue Gebäudeenergiegesetz ist da

Was ändert sich für Dachdecker und Verbraucher? Am 19. Juni 2020 war es soweit: nach intensiver und langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Das GEG fasst das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen.

Dies ist zunächst zwar als Entbürokratisierung und Vereinfachung anzusehen, jedoch ist das GEG aufgrund der Zusammenlegung ein sehr umfassendes Werk geworden.

Ziel und Zweck

Zwei Themen stehen beim GEG bei Neubauten im Fokus: Einerseits die Senkung des Primärenergiebedarfs auf ein Minimalniveau: Für Neubauten gilt ab 2021 laut §10 GEG das Niedrigstenergiegebäude als Standard, für Gebäude der öffentlichen Hand gilt dies bereits seit 2019. Daneben ist beabsichtigt, den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz zu erzielen – dies soll vor allem durch die Dämmung erreicht werden.

Eine gute energetische Leistung ergibt sich durch die Kombination aus entsprechender Dämmung und dem bei Neubauten verpflichtenden anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien. Diese können zu bestimmten Teilen vom Jahres-Primärenergiedarf in Abzug gebracht werden, was schließlich zu einem Niedrigstenergiegebäude führt.

Gültigkeit GEG

Das GEG wird voraussichtlich am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Ab diesem Stichtag müssen Planungen, Nachweise und Berechnungen nach dem GEG erfolgen. Ist über einen vorher eingereichten Bauantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden, kann der Bauherr das Bauvorhaben nach dem GEG prüfen lassen – es muss dann allerdings auch den neuen Anforderungen entsprechen.

Parallelen zur EnEV

Das GEG bietet inhaltlich keine Revolution, so sind beispielsweise die energetischen Anforderungen an die Sanierung wie auch an den Neubau unverändert und ohne eine Verschärfung der bisherigen energetischen Standards übernommen worden. Kritik an diesem Punkt gibt es seitens der Umweltverbände, die Zweifel anmelden, ob aufgrund der nicht weiter verschärften Ansprüche an die Sanierung sowie an den Neubau der klimaneutrale Gebäudebestand bis 2050 erreicht werden könne. Auch die im GEG formulierten Anforderungen an Referenzgebäude enthalten keine nennenswerten Änderungen. Für Dachdecker gilt es zu beachten: Bei Neubauten liegt die planerische Ausgestaltung als Niedrigstenergiehaus beim Architekten, oder dem vom Bauherren beauftragten Fachplaner, nicht beim ausführenden Unternehmen.

Das ist neu

Neu ist die im GEG verankerte Anrechnung von Solarstrom auf den Jahres-Primärenergiebedarf. Der von der Solaranlage erzeugte Strom kann künftig von dem zu errechnenden Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes in Abzug gebracht werden. Eine weitere Neuerung betrifft den sogenannten „Solardeckel“ (dieser stammt aus dem EEG und liegt bei 52 Gigawatt). Dieses Limit wird im Zuge der Reform abgeschafft. Prognosen zufolge wäre der Wert von 52 Gigawatt bereits im Herbst 2020 erreicht worden – als Konsequenz wäre die Förderung von Photovoltaikanlagen ausgelaufen. Durch die Abschaffung der Deckelung bleiben Solaranlagen auch weiterhin ein attraktives Mittel, um die eigenen Stromkosten und den CO2-Ausstoß zu senken. Auch müssen erneuerbare Energien künftig nicht mehr unmittelbar am Gebäude erzeugt werden, künftig ist auch eine „gebäudenahe“ Erzeugung möglich. Eine weitere Neuerung ergibt sich aus §107. Dieser regelt die Wärmeversorgung im Quartier. Bauherren und Eigentümern wird es durch die sogenannte „Innovationsklausel“ ermöglicht, ein energetisches Gesamtkonzept für (planerisch) zusammenhängende Gebäude zu erstellen.

Philip Witte

Den kompletten Beitrag lesen Sie in DDH 15/2020.

zuletzt editiert am 11.12.2020