2010-05-20T00:00:00Z Der Vertrag

Ein Ausbildungsverhältnis ist deutlich zu trennen von einem Arbeitsverhältnis. Im Ausbildungsverhältnis wird zwischen Lehrling und Ausbilder ein Arbeitsverhältnis begründet, welches in dem Ausbildungsvertrag festgeschrieben wird.

Für dieses Ausbildungsverhältnis ist im Dachdeckerhandwerk der Ausbildungstarifvertrag, der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk, der Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk und der Tarifvertrag über die Gewährung Vermögenswirksamer Leistungen im Dachdeckerhandwerk zu beachten. Weiterhin ist das Berufsbildungsgesetz zu berücksichtigen. Bei nicht volljährigen Auszubildenden müssen des weiteren die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der einschränkenden Regelung zur Arbeitszeitgestaltung berücksichtigt werden.

Der Ausbildungsvertrag

Immer wieder kommt es zu Problemen bezüglich der Vergütung des Auszubildenden. Gemäß § 2 des Ausbildungsvergütungs Tarifvertrages ist für die Vergütung des Auszubildenden sein Lebensalter bei Ausbildungsbeginn maßgeblich. Auf die Höhe der Vergütung wirkt sich daher das Volljährigwerden des Auszubildenden nicht aus. Bei einem Beginn der Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die Ausbildungsvergütung, die für Lehrlinge vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist.

Es ist darauf zu achten, dass der Ausbildungsvertrag auf allen Exemplaren (4-fach) vom Ausbilder und vom Auszubildenden unterschrieben wird. Falls der Auszubildende zu Beginn der Ausbildung noch keine 18 Jahre alt ist, müssen die Erziehungsberechtigten (alle!) ebenfalls unterschreiben. Falls die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht haben, muss derjenige unterschreiben, der das Sorgerecht hat. Die Sorgerechtsbescheinigung ist dann beizulegen. Des weiteren muss der nicht volljährige Auszubildende ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er den Beruf des Dachdeckers ausüben darf. Der Ausbildungsvertrag muss der Innung zur Prüfung zugeleitet werden. Diese leitet den Vertrag dann an die Handwerkskammer weiter.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge sind der Berufsschule frühzeitig mitzuteilen. Außerdem ist die Berufsschule sowie die Innung über alle Beendigungen von Ausbildungsverträgen zu informieren.

Quelle: Dachdecker-Innung Köln

zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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