Die Schwelle für die Einstellung eines Datenschutzbeauftragten wurde von 10 auf 20 Mitarbeiter/innen angehoben: Für diese Berechnung kommt es nicht auf die absolute Zahl der Beschäftigten im Betrieb an, sondern auf die Anzahl der Mitarbeiter, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beschäftigt sind.
Nur die Mitarbeiterinnen, deren tägliche Kerntätigkeit die Datenverarbeitung darstellt, sind gemeint. In der Praxis sind dies vor allem die im Büro beschäftigten Mitarbeiter. Beschäftigte, die lediglich die Daten zur Ausübung ihrer handwerklichen Tätigkeiten benötigen, fallen nicht darunter.
Quelle: Dachdecker- und Zimmerer-Innung Köln
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