Die Erbschaftssteuer ist in zentralen Punkten verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2014 entschieden. Die Vorschriften über die Privilegien für Firmenerben seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Worum geht es konkret?
Von den Vorteilen profitieren Firmen, land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie Kapitalgesellschaften. Es sind dadurch vor allem die Erben von Privatvermögen, die den Ländern zugutekommende Erbschaftsteuer in Höhe von etwa 4,5 Milliarden Euro jährlich stemmen. Zahler sind dabei zumeist diejenigen, die Geld oder Aktienpakete bis zu einer bestimmten Anteilshöhe erben.
Wichtig: Für Erben und Beschenkte mit 100-prozentiger Verschonung oder mit nur wenig Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei 85-prozentiger Verschonung, bei denen die Übertragung des Handwerksbetriebs ab dem Jahr 2009 stattgefunden hat, ändert sich rückwirkend nichts. Bis zur Neuregelung bleibt grundsätzlich erst einmal alles so, wie es ist.
Gründe für das Urteil
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liege, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Sobald es aber um größere Betriebe geht, könnte die Sonderbehandlung des betrieblichen Vermögens jedoch unverhältnismäßig sein. Deshalb sei eine genaue Überprüfung der Bedürftigkeit notwendig. Als ebenfalls unverhältnismäßig beurteilen die Richter die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme. Das Gesetz lasse darüber hinaus einen Gestaltungsspielraum zu, der zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führe.
Auch die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % ist danach nicht haltbar. Dennoch: Kleinere und mittlere Familienunternehmen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch künftig bei der Erbschaftssteuer vollständig entlastet werden, heißt es in der Entscheidung.
Privilegien für kleine Betriebe erlaubt
Kleinere und mittlere Familienunternehmen dürfen dem Urteil zufolge auch künftig vollständig entlastet werden, um ihre Existenz und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Die Bundesregierung will nach dem Karlsruher Urteil zur Erbschaftsteuer an den Privilegien für Firmenerben festhalten. Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) erklärte, die Richter hätten lediglich einzelne Fragen der Abgrenzung beanstandet. Im Grundsatz aber seien die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Unternehmen anerkannt worden. Dies sei entscheidend. „Die Bundesregierung begrüßt dieses Urteil“, sagte er. Die geforderten Neuregelungen würden „so zügig wie möglich“ umgesetzt.
ZDH-Präsident Wollseifer: gute Nachricht
Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), erklärt zum Urteil: „Betriebsvermögen von kleinen und mittleren Betrieben, die in personaler Verantwortung geführt werden, dürfen im Erbfall verschont werden. Die Betriebe des Handwerks wirtschaften nachhaltig, planen generationenübergreifend. Sie sind in vielen Regionen darüber hinaus unverzichtbar als Ausbilder, Arbeitgeber und Nahversorger. Es gilt, die Übergabe von Zehntausenden solcher Familienbetriebe allein in den kommenden Jahren zu sichern – und damit die Arbeits- und Ausbildungsplätze und das wirtschaftliche und unternehmerische Wissen.“
Kein höheres Aufkommen aus der Erbschaftsteuer
Nach Angaben von Finanzstaatssekretär Michael Meister (CDU) soll es auch nach einer Neuregelung „zu keiner höheren gesamtwirtschaftlichen Belastung kommen“ – also zu keinem höheren Aufkommen aus der Erbschaftsteuer. Wie dies gelingen soll, ist allerdings offen. Schäuble hatte schon zuvor klargestellt, dass nur das geändert werden solle, was das Verfassungsgericht verlange