Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1. Januar 2011 entsprechend den Vereinbarungen im Tarifvertrag Mindestlohn vom 28. September 2009 bundesweit einheitlich auf 10,80 €. Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag gilt für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Reinigungspersonal (§ 1 Absatz 3 TV Mindestlohn). Von dem betrieblichen Geltungsbereich werden jedoch auch Aushilfen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfasst, da nach der Rechtsprechung zunächst jedwede Tätigkeit dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht nach dem SGB VI auslöst. Entscheidend für die Zuordnung zum Mindestlohn-Tarifvertrag ist demnach allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers und nicht seine individuelle Versicherungspflicht.
Die Untergrenze von 10,80 € Stundenlohn ist durch die Allgemeinverbindlicherklärung von sämtlichen auf dem deutschen Markt tätigen Dachdeckerbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks zwingend anzuwenden und zwar ohne Rücksicht auf Tarifbindung oder Innungszugehörigkeit.