Arbeitssicherheit 2010-04-23T00:00:00Z Existenz gefährdet

Auf einer Betriebshalle sollte das Dach neu gedeckt werden, hierzu war ein Gerüst gestellt. Auf einer Traufseite der Halle befand sich ein tieferer, cirka sieben Meter hoher Vorbau mit einem Dach aus Faserzement-Wellplatten. In diesem Bereich stand das Gerüst auf lastverteilenden Belägen auf dem Vordach.

Einzelne Bereiche eines Hallendaches sollten repariert, beschädigte Faserzement-Platten ausgewechselt werden. Der mit der Arbeit beauftragte Dachdecker trat neben dem Bodenbelag auf eine Lichtplatte, die nicht durchtritt sicher war. Diese brach durch und der Dachdecker stürzte etwa acht Meter tief auf den Hallenboden; er verstarb an der Unfallstelle.

Ein Dachdecker führte Sanierungsarbeiten an der Holzunterkonstruktion eines Flachdaches aus. Hierfür setzte er die Motorkettensäge ein. Da das Flachdach feucht war, rutsche er weg und schnitt sich mit der Säge durch seine Arbeitskleidung ins rechte Bein. Die spätere Amputation führte zur Berufsunfähigkeit.

Massive Verstöße

Bei allen drei Arbeitsunfällen wurde massiv gegen die Arbeitsschutzgesetzgebung verstoßen. So fehlten die gesamten Arbeitsschutzdokumentationen wie die Gefährdungsbeurteilung mit der Einleitung von Schutzmaßnahmen, Gerüstabnahme- und Verankerungsprotokolle, Freigabebescheinigungen, die Sicherungen der Verkehrswege (lastverteilende Beläge, Fangnetze etc.), schriftliche Baustellenerstunterweisungen, Schutzkleidungen, zum Beispiel Schnittschutzhosen für den Umgang mit der Kettensäge.

In allen Fällen ist die Einleitung eines Strafprozesses wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung mit Verletzungs- beziehungsweise Todesfolge gemäß BGB §§ 823, 831, 278 und gemäß Strafgesetzbuch §§ 222, 319, 229 und 230 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gegen den Dachdeckermeister oder Bauleiter als gegeben zu betrachten. Weiter die Einleitung eines Zivilprozesses der Geschädigten und Hinterbliebenen gemäß § 823 in Verbindung mit den §§ 104 und 105 gegen die gleichen Personen. Zum Schluss kommt es noch zur Rückforderung der Unfall-/Krankenhaus-/Arztkosten beziehungsweise Nachfolgekosten (gemäß § 823 BGB, §§ 110 SGB VII und dem SGB X § 116) durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), zum Beispiel Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch den Dachdeckermeister oder Bauleiter.

Der Unternehmer als Motor des Arbeitsschutzes

Ist der Unternehmer dem Kompetenzzentrum (früher Unternehmermodell, alternative Betreuung) angeschlossen, muss er die Arbeitsschutzgesetzgebung, Betriebssicherheitsverordnung etc. als Motor des Arbeitsschutzes selber umsetzen. Die straf- und zivilrechtliche Umsetzungsverantwortung der Arbeitsschutzgesetze, bei der alternativen Betreuungsform, obliegt allein (wie beim früheren Unternehmermodell) dem Unternehmer. Hier wurde aber festgestellt, dass die Betriebsinhaber kleinerer Betriebe mit der eigenen Arbeitsschutzumsetzung überlastet und überfordert sind und die Rechtssicherheit und der umgesetzte Arbeitsschutz wie bei den aufgezeigten Arbeitsunfällen fehlten.

Die bessere Betreuungsform ist die der Regelbetreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Grundlage des § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes. Diese ist zwar kostenpflichtig, schafft aber eine Rechtssicherheit durch ständige Aktualität der Arbeitsschutzinformation durch die Fachkraft, umfangreiche Unterstützung bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und deren Dokumentation und erhebliche zeitliche sowie straf- und zivilrechtliche Entlastung des Unternehmers zur Umsetzung seiner Kernaufgaben. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist aus eigenem Antrieb aktiv gemäß Strafgesetzbuch in der Beratungsverantwortung, gemäß BGB zivil- und strafrechtlich gegenüber dem Dachdeckermeister im Arbeitsschutz verantwortlich.

Die Fachkraft berät den Unternehmer in allen Fragen der Arbeitssicherheit, unterweist die Mitarbeiter in der Unfallverhütung, führt Baustellenbegehungen durch, erstellt die Arbeitsschutzdokumentation (Gefährdungsbeurteilungen mit Schutzmaßnahmen, Gefahrstoff- und Maschinenbetriebsanweisungen), überwacht Prüftermine wie die PSA gegen Absturz/elektrische Betriebsmittel, führt die Unfallermittlung durch etc. Sie aktiviert, motiviert und unterstützt den Unternehmer in der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Sie sorgt weiterhin für einen störungsfreien Prozessablauf. Die Fachkraft sollte als ein natürlicher Bestandteil des Betriebes betrachtet werden, über Branchenkenntnisse verfügen und nicht an Bürozeiten gebunden sein. Weiterhin ist die Funktion des Kolonnenführers im Rahmen der Pflichtenübertragung zu stärken. Die Baustellenerstunterweisung und -überwachung sowie die Fürsorgepflicht mit Wahrnehmung der Dokumentation spielt dabei eine wichtige Rolle.

Fazit: Chance zur Verbesserung

Arbeits- und Gesundheitsschutz sind kein lästiges Übel sondern eine Chance zur Qualitätsverbesserung. Sie sollten als Zielvorgabe des Unternehmers und zum Firmenleitbild eines jeden Betriebes gehören.

Heinz Wimmer

zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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