2010-05-18T00:00:00Z Existenz und Liquidität sichern

Versicherungen. Bei jedem Auftrag ist der Dachdeckerbetrieb vielfältigen Risiken ausgesetzt. Im Zentrum betrieblicher Versicherungen steht die Betriebs-Haftpflicht. Wir geben Hinweise zum Thema und zeigen, welche Leistungen eine gute Haftpflicht beinhalten sollte.

Seit Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen in doppelter Höhe von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal bis zu 1.200 Euro. Ein Vorteil, den Sie Ihren Kunden nicht verschweigen sollten. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema.

Felix Fink

Mit dem verdoppelten Steuerbonus auf Handwerksleistungen bekommen Handwerksbetriebe ein gewichtiges Verkaufsargument in Hand: Bis zu 1.200 Euro pro Jahr können Privathaushalte unter dem Strich von ihrer Steuerschuld abziehen, wenn sie für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung Handwerker beauftragen. Um Kunden kompetent über den steuerlichen Vorteil informieren zu können, benötigen Betriebe Hintergrundwissen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Handwerkerleistungen begünstigt, die im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Das können beispielsweise Arbeiten am Dach, an der Fassade, der Austausch von Fenstern oder Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung sein. Von der KfW-Bankengruppe geförderte Maßnahmen im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms sowie Neubaumaßnahmen werden allerdings nicht umfasst.

Wer ist abzugsberechtigt?

In den Genuss des Steuerbonus können Wohnungseigentümer kommen, wenn die Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt anfallen. Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften darunter fallen Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung können den Steuerbonus ebenso nutzen. Der Auftrag muss dabei nicht vom Steuerpflichtigen selbst erfolgt sein, es reicht, wenn die Leistung vom Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter in Auftrag gegeben wurde. Bei Mietern müssen in der Jahresabrechnung des Vermieters die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sein. Bei Eigentümergemeinschaften muss der Anteil des Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses laut Grundbuch errechnet und bescheinigt werden.

Was muss beachtet werden?

In der Rechnung sollte möglichst genau stehen, was der Handwerker getan hat. Lohn- und Materialkosten müssen getrennt aufgeführt werden, da nur die Arbeits- und Fahrtkosten sowie die Maschinenkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer begünstigt sind, Materialkosten hingegen nicht. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der der Anteil der Arbeitskosten ersichtlich ist.

Barzahlung erlaubt?

Nur wenn das Geld für die Rechnung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung überwiesen wurde, kann der Steuerpflichtige den Steuerbonus geltend machen. Unlängst hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Wer eine Handwerkerrechnung bar bezahlt, verliert den Anspruch auf einen Steuerabzug gemäß § 35a EStG. Die Dokumentation der Zahlung durch die Bank, zum Beispiel durch Überweisungsbeleg oder Kontoauszug, sei wichtig, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, so das oberste deutsche Finanzgericht. Im konkreten Fall hatte ein Dachdeckerbetrieb auf Barzahlung bestanden. Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des Finanzgerichts Dessau-Roßlau, dass eine Bestätigung der Barzahlung auf der Rechnung des Zahlungsempfängers oder ein Beleg über die Verbuchung der Bareinnahme durch den Steuerberater des Handwerkers nicht ausreichten, um in den Genuss des Steuerbonus zu kommen. Belege müssen seit 2008 nicht mehr beim Finanzamt eingereicht werden. Sie müssen jedoch zwei Kalenderjahre sorgfältig aufbewahrt werden und sind auf Aufforderung vorzulegen. Rechnungen von Kleinunternehmen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind ebenso begünstigt. Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, kann der Steuerbonus nicht gewährt werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Seit dem 1. Januar 2009 dürfen auf Antrag zwanzig Prozent von maximal 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen nicht abgesetzt! werden. Das entspricht einer Ersparnis von bis zu 1.200 Euro pro Kalenderjahr und Haushalt. Der Abzugsbetrag ermäßigt die zu zahlende Einkommensteuer, eine Verrechnung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Der Steuerbonus kann kombiniert werden mit der steuerlichen Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen. Diese betragen bis zu 4.000 Euro (zwanzig Prozent von maximal 20.000 Euro) pro Jahr, sodass insgesamt bis zu 5.200 Euro pro Jahr vom Finanzamt gezahlt werden. Die Steuersparbeträge stehen jedem Haushalt pro Jahr nur einmal zu. Auch zusammenlebende Paare können sie nur einmal bis zum Höchstbetrag geltend machen.

Für Altfälle gilt folgende Regelung: Für die Geltendmachung von Handwerkerleistungen bis 31. Dezember 2008 ist die bis dahin gültige Regelung anzuwenden, nach der 20 Prozent von bis zu 3.000 Euro der Kosten (600 Euro) pro Kalenderjahr und Haushalt Steuerbonus angesetzt werden können. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Zum ZDH-Flyer Steuerbonus.

zuletzt editiert am 14. Januar 2021
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