Ist ein Mindestgefälle von zwei Prozent bei Terrassen und Balkonen zwingend vorgegeben? Dachdeckermeister Hans-Joachim Homeier aus Essen sagt ganz klar: Nein! Hier seine Begründung.
Die deutsche Prozessfreudigkeit und die fehlerhafte Beurteilung von nur mäßig vorgebildeten Sachverständigen haben nach Feststellung des Unterzeichners in den letzten Jahren dazu geführt, dass bei Terrassen und Balkonen die Forderung nach einem zweiprozentigen Gefälle zur Grundlage der Beurteilung gemacht wird. Dies mit der Folge von extrem teuren Sanierungsarbeiten. Diese Forderung wird unter Hinweis auf die (angeblich) zu beachtenden Flachdachrichtlinien des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. (ZVDH) aufgestellt.
Hier heißt es (2.1 Dachneigung, Gefälle):
(1) Flächen, die für die Auflage einer Dachabdichtung und/oder der damit zusammenhängenden Schichten vorgesehen sind, sollen für die Ableitung des Niederschlagswassers mit Gefälle von mindestens 2 % geplant werden.
(2) Dächer und/oder Dachbereiche (z. B. Kehlen) mit einem Gefälle unter 2 % und begrünte Dächer mit Wasseranstau sind Sonderkonstruktionen. Sie erfordern deshalb besondere Maßnahmen, um eine höhere Beanspruchung in Verbindung mit stehendem Wasser auszugleichen.
(3) Auf Dachflächen mit einer Dachneigung bis ca. 5 % (ca. 3°) ist, bedingt durch die Durchbiegung und/oder zulässige Toleranzen in der Ebenheit der Unterlage, der Dicke der Werkstoffe, durch Überlappungen und Verstärkungen, mit behindertem Wasserablauf und Pfützenbildung zu rechnen.
Auf das modale Hilfsverb "sollen", das sich in der Grundregel für Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen (3 Begriffe, 3.2 Modale Hilfsverben) befindet, ist nachzulesen: Modale Hilfsverben und deren Aussagefähigkeit sind für ein eindeutiges Verständnis des Regelwerks von besonderer Bedeutung.
Den zu begründeten Ausnahmefällen wird im Regelfall nicht nachgegangen, obwohl eine Reihe von Grundsatzüberlegungen, wie zum Beispiel unzumutbare Schwellenerhöhungen oder unvertretbare Kostenerhöhung sowie Verzerrung der Gebäudeoptik usw. genügend Grund geben, auf diese Gefällegebung von zwei Prozent zu verzichten. Dass die vorhandene Abdichtung der Balkone und Terrassen bereits gemäß den Flachdachrichtlinien deutlich durch höherwertige Abdichtungsmaßnahmen entgegengewirkt wurde, wird schlichtweg in deren Gutachten nicht zur Kenntnis genommen. Wegen fehlender Grundkenntnisse über das Erfahrungswerk Flachdachrichtlinien erfolgt dann die Forderung nach einer ganzflächigen Sanierung. Die Spitze aller der vorgenannten Regelauszüge und Bewertungen liegt aber in der Tatsache, dass die Flachdachrichtlinien genauso wenig wie die auch bekannte DIN 18531 Dachabdichtungen - Abdichtungen für nicht genutzte Dächer (Ausgabe November 2005), darauf hinweisen, dass die zu beachtenden Grundlagen für Terrassen- und Balkonabdichtungen in der DIN 18195 festgelegt und deren Vorgaben zu beachten sind. Hier wird in der Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien (Ausgabe September 2001, mit Änderungen und neuen Abbildungen September 2003) auf folgendes hingewiesen (1 Allgemeines, 1.1 Geltungsbereich):
(1) Diese Fachregel gilt für die Planung und Ausführung von Abdichtungen auf
- flachen und geneigten Dachflächen,
- nicht genutzten und extensiv begrünten Dachflächen,
- genutzten Flächen (z. B. Balkonen, Dachterrassen und intensiv begrünten Dachflächen) mit allen für die Funktionsfähigkeit des Dachaufbaus erforderlichen Schichten sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen.
(2) Bei genutzten Dächern werden die Fachregeln durch Regelungen der DIN 18195 ergänzt bzw. abgegrenzt.
(3) Obwohl die Abdichtung von Balkonen zum Geltungsbereich der DIN 18195-5 gehört, kann sie auch nach den "Fachregeln für Dächer mit Abdichtungen" ausgeführt werden. Die Abdichtung entspricht dann einer Abdichtung für hoch beanspruchte Flächen nach DIN 18195-5.
Wo die Flachdachrichtlinien unter Punkt 2 die DIN 18195 ergänzt beziehungsweise abgrenzt, wird nicht weiter vorgetragen und ist als Luftnummer zu bezeichnen. Genutzte Dachflächen sind somit unter strikter Beachtung der DIN 18195 Bauwerksabdichtung uneingeschränkt auszuführen.
Auch der Punkt 2 ist nur eine Hilfsverweisung mit dem Anspruch, bei Beachtung des Dachdecker-Regelwerks eine Höherwertigkeit zu erhalten. Grundlage der zu beachtenden Mindestanforderungen ist die DIN 18195, die in der Wertigkeit der Abdichtungsanforderungen unter den Anforderungen der Flachdachrichtlinien zurückbleibt (zum Beispiel einlagige bituminöse Abdichtung von Balkonen). Zum Anwendungsbereich wird in der DIN 18195 Bauwerksabdichtungen (Ausgabe August 2000) folgendes ausgeführt (1 Anwendungsbereich, 1.1): Diese Norm gilt für Abdichtung horizontaler und geneigter Flächen im Freien und im Erdreich, sowie der Wand- und Bodenflächen in Nassräumen mit Bitumenbahnen und -massen, Kunststoff und Elastomer-Dichtungsbahnen, Metallbänder, Asphaltmastix, kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen und den für ihren Einbau erforderlichen Werkstoffen nach DIN18195 Bauwerksabdichtungen, (2) gegen nichtdrückendes Wasser, dass heißt, gegen Wasser in tropfbarer flüssiger Form, zum Beispiel Niederschlags-, Sicker- oder Brauchwasser, das auf die Abdichtung keinen oder nur einen geringfügigen hydrostatischen Druck ausübt. 1.2 Diese Norm gilt nicht für Abdichtung von nicht genutzten und von extensiv begrünten Dachflächen (siehe DIN 18531). Damit ist klargestellt, dass für Terrassen und Balkone nicht die Flachdachrichtlinien, sondern die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen zu beachten ist. Zu den baulichen Erfordernissen (Gefällegebung) führt die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen folgendes aus (6 Bauliche Erfordernisse): 6. 5 Grundsätzlich ist durch bautechnische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass das auf die Abdichtung einwirkende Wasser dauernd wirksam so abgeführt wird, dass es keinen beziehungsweise nur einen geringfügigen hydrostatischen Druck ausüben kann. Bei planmäßiger Anstaubewässerung darf der Wasserstand maximal 100 mm betragen.
Können sich geringfügig, aber länger einwirkende Mengen stehendes Wasser (zum Beispiel: Pfützen) schädigend auf Schutz- und Belagschichten auswirken (zum Beispiel bei Plattenbelägen im Mörtelbett) oder wird dadurch das Fehlstellenrisiko wesentlich erhöht (zum Beispiel an Durchdringungen und Dehnfugen), so ist durch eine planmäßige Gefällegebung oder andere Maßnahmen (zum Beispiel: Abläufe in den durch Durchbiegung entstandenen Mulden) für eine vollständige Wasserableitung zu sorgen. Dies gilt dann besonders auch für die Kehlen zwischen Gefälleflächen. Bei Abdichtungen für hohe Beanspruchungen sagt die DIN unter 8.3.2 Abdichtungen mit Bitumen- oder Polymerbahnen: Die Abdichtung ist aus mindestens zwei Lagen Bahnen mit Gewebe-, Polyestervlies- oder Metallbandeinlage nach Tabelle 4, Zeile 5 bis 10 von DIN 18195 Bauwerksabdichtungen-2 (2000-08) herzustellen. Für Abdichtungen auf genutzten Dachflächen (zum Beispiel begehbare oder bepflanzbare Flächen) ist die obere Lage aus einer Polymerbitumenbahn herzustellen. Beträgt das Gefälle der Abdichtung unter zwei Prozent, sind mindestens zwei Lagen Polymerbitumenbahnen zu verwenden.
Damit ist eindeutig nachgewiesen, dass die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen zwar ein Gefälle wünscht, jedoch ist eine Mindestneigung nicht vorgegeben; es wird lediglich bei der Verwendung von Bitumenbahnen und einer Neigung von unter zwei Prozent der Einbau von mindestens zwei hochwertigen Polymerbitumenbahnen gemäß DIN 52131 gefordert. Die Wertigkeit einer Abdichtung richtet sich nicht nach der Neigung, sondern nach der Qualität und Lagigkeit sowie der Ausführungstechnik. Ist stehendes Wasser auf der Abdichtung vorhanden, und damit muss, wie dies die zitierten Flachdachrichtlinien unter Punkt 2, 2.1 (3) bei Neigungen unter fünf Prozent richtigerweise ausführen, immer gerechnet werden. Die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen weist darauf hin, dass die Abdichtung so herzustellen ist, dass sie dauerhaft einer zehn Zentimeter hohen Wassersäule (hydrostatischer Druck) widerstehen muss. Aus diesem Grund sieht sie ja auch vor, die Qualität der bituminösen Abdichtungsbahnen zu erhöhen.
Hans-Joachim Homeier