Das Handwerk kann durch betriebliche Berufsausbildungen dazu beitragen, Flüchtlingen die Integration in Deutschland zu erleichtern. Die folgenden Ausführungen zur Beschäftigung gelten auch für betriebliche Berufsausbildungen.
Aufnahme einer Berufsausbildung
Ablauf der Fristen
Junge Flüchtlinge
Keine Residenzpflicht
Die Wartefrist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung für asylsuchende und geduldete Ausländer beträgt drei Monate seit Asylantragstellung im Bundesgebiet. Für asylsuchende Ausländer gilt diese Wartefrist auch bei Aufnahme einer Berufsausbildung. Für Geduldete gilt keine Wartefrist, wenn sie eine Berufsausbildung aufnehmen. Die Hinweise zur Erwerbstätigkeit (sogenannte Nebenbestimmungen) sind in der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung vermerkt. Arbeitgeber können so schnell erkennen, ob der jeweilige Ausländer eine Berufsausbildung aufnehmen darf. Folgende Nebenbestimmungen gibt es: 1. Erwerbstätigkeit gestattet 2. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet 3. Erwerbstätigkeit nicht gestattet In der Regel wird bei Punkt 3. die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht möglich sein, zum Beispiel wegen einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung werden befristet erteilt, allerdings steht mit Ablauf der Befristung nicht unbedingt die sofortige Ausreise bevor. Solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird die Aufenthaltsgestattung verlängert. Da während des laufenden Asylverfahrens keine Aufenthaltsbeendigung erfolgen darf, kann eine begonnene Ausbildung fortgesetzt werden, ohne die Sorge, dass der Aufenthalt durch die Behörde beendet wird. Wird der Asylbewerber als Asylberechtigter anerkannt oder wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, steht dem Abschluss der Ausbildung und dem Verbleib in Deutschland nichts im Wege. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt jede Beschäftigung und wird in der Regel solange verlängert, bis die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erfüllt sind. Ausländerbehörden können jungen Ausländern, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung aufnehmen möchten oder bereits während des Asylverfahrens aufgenommen haben, einen weiteren Aufenthalt bis zum Ende der Ausbildung ermöglichen. Ausgenommen sind Ausländer aus Ländern wie Bosnien-Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien. Gute Perspektiven auf einen dauerhaften Aufenthalt haben Asylbewerber und Geduldete aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis mit der Perspektive auf einen Daueraufenthalt erteilt werden, wenn er im erlernten Beruf weiter beschäftigt wird. Die Residenzpflicht, wonach Asylbewerber einen bestimmten Bezirk nicht verlassen durften, ist entfallen. Grundsätzlich dürfen beschäftigte Asylbewerber oder Flüchtlinge in der Regel bundesweit eingesetzt werden. Quellen: BMI und ZDH.