Größere Baustellen bedeuten mehr Beteiligte, mehr Abstimmungsbedarf, mehr Besprechungen – und mehr Protokolle. Gerne werden dort Änderungen „untergebracht“ – muss der Dachdecker alles prüfen?
Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Der Bundesgerichtshof hat gerade frisch entschieden, dass die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Baustellen-Protokolle entsprechend anwendbar sind. Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird (BGH, 11.10.2013 – VII ZR 301/12). Die Sache kann also gefährlich werden. Reinders: Das ist ja gerade das Gefährliche! Denn das Protokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, die Baubesprechung und deren Ergebnis zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Entfernen sich diese Änderungen inhaltlich nicht allzu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht, andernfalls die getroffenen Vereinbarungen als genehmigt gelten. Diese Pflicht überfordert den Auftragnehmer nicht. Sie entspricht den besonderen Anforderungen an ein redliches Verhalten bei der Abwicklung eines Bauvertrages. Denn die Abwicklung solcher Verträge ist häufig durch Änderungen gekennzeichnet, die sich aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Problemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in Baubesprechungen oder anderen Sitzungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Es ist üblich, dass über diese Verhandlungen Protokolle erstellt und an die Parteien verschickt werden. Will der Auftragnehmer den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen, muss er dem zugegangenen Protokoll unverzüglich widersprechen. Tut er das nicht, erlangt die Erklärung für und gegen ihn Wirksamkeit und die Vereinbarung kommt mit dem protokollierten Inhalt zustande. Reinders: Ja, kann man so formulieren. Reinders: Aber ja! Die gleichen Grundsätze gelten nämlich auch beim Nachtrag. Auch hier liegt eine Vertragsänderung über zusätzliche oder geänderte Leistungen vor. Nur ist es hier jetzt in aller Regel der AN, der die Absprache seinerseits „protokolliert“, nämlich in Form eines Nachtrages. Widerspricht der AG dem Nachtrag nicht, gilt er dem Grunde nach (der Preis bleibt zunächst außen vor) als genehmigt. Dazu muss man den Nachtrag aber auch „Nachtrag“ oder noch besser noch „Nachtragsbestätigung“ nennen. Schreibt man oben drüber „Nachtragsangebot“, bleibt das Ganze ohne Wirkung – ein klassisches Eigentor. Reinders: Normalerweise treten durch einseitige Schreiben zwar gerade keine Bindungen ein, insofern ist der Volksspruch für die Mehrheit aller Fälle eigentlich sogar falsch. Aber im Bereich der kaufmännischen Bestätigungsschreiben – Auftragsbestätigung, Nachtragsbestätigung, Baustellenprotokoll – hat er eine tiefe Wahrheit.