2011-02-08T00:00:00Z Gemeinsam gegen Altersarmut

Die Dachdeckerbranche hat sich dem Thema der drohenden Altersarmut angenommen. Die 2010 geschlossenen allgemeinverbindlichen Tarifverträge leisten einen nachhaltigen Beitrag zur Schließung der Rentenlücke mit einer betrieblichen Altersversorgung, von der Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren.

Für große Resonanz sorgte Ende des vergangenen Jahres die Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk. Anhand einiger Fragen finden Sie folgend die wichtigsten Informationen rund um die neuen Regelungen.

Was ist die grundsätzliche Idee der neuen betrieblichen Altersversorgung?

Zusätzlich zur jährlichen Auszahlung eines Teiles eines 13. Monatsgehalts in Höhe von fünfzig Durchschnittsstundenlöhnen (West) beziehungsweise vierzig Durchschnittsstundenlöhnen (Ost) werden für jeden Arbeitnehmer individuell 33 Durchschnittsstundenlöhne als Arbeitgeberbeitrag in eine mit Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze lebenslange garantierte Rente umgewandelt. Der Versorgungsträger ist die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unter dem Dach der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks in Wiesbaden. Die Kasse ist seit fünfzig Jahren eine zuverlässige Institution der Sozialpartnerschaft im Dachdeckerhandwerk. Mit der kompletten Verwaltung der Rentenbeihilfe blickt die Zusatzversorgungskasse auf einen fast fünfzigjährigen Erfahrungsschatz in der Kapitalanlage und Abwicklung von Renten zurück. Sie arbeitet als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausschließlich im Interesse der Dachdecker und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht. Es fallen keine renditeschmälernden Provisionen an, sämtliche Überschüsse der Kasse fließen den Versicherten zu und steigern somit die Rendite. Konkret heißt dies, dass sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase die innerhalb eines Jahres erwirtschafteten Überschüsse dem Versicherten in Form verbindlich zugesagter Renten zugeführt werden. In den Individualtarifen des Zentralen Versorgungswerks bewegte sich die Gesamtverzinsung, bestehend aus Garantieverzinsung und Überschussbeteiligung, in 2009 zwischen fünf und sechs Prozent und in 2008 zwischen fünf und sieben Prozent.

Wie sieht die neue betriebliche Altersversorgung konkret aus?

Ausgehend von einem Gesellenlohn in Höhe von 15,55 Euro in der Stunde stehen einmal im Jahr 513,15 Euro für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Nimmt man modellhaft an, dass dieser Betrag jedes Jahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in eine Rente umgewandelt wird, so ergibt sich bei einem Einstiegsalter von 25 Jahren eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 121,72 Euro. Die monatliche Rente beläuft sich bei einem Einstiegsalter von dreißig Jahren auf 102,86 Euro, bei einem Einstiegsalter von 45 Jahren auf 54,54 Euro und bei einem Einstiegsalter von fünfzig Jahren auf 37,72 Euro.

Dies ist der Betrag, den der Versicherte mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze mindestens als monatliche Rente erhält. Er wird bereits in der Anspar- als auch in der späteren Auszahlungsphase durch jährlich zugeteilte Überschüsse erhöht.

Für wen gilt die neue betriebliche Altersversorgung?

Das Bundesarbeitsministerium hat den tariflichen Anspruch auf die Umwandlung von 33 Durchschnittsstundenlöhnen in eine betriebliche Altersversorgung für allgemeinverbindlich erklärt. Er gilt somit für alle Dachdecker.

Was sind die Vorteile für den Arbeitgeber?

Auf Beiträge, die der Arbeitgeber zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung aufwendet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Sozialkassenbeiträge, keine Winterbauumlage und keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft an. Außerdem fließen sie nicht in die Prämienbemessung der Betriebshaftpflichtversicherung ein. Zudem können Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gebildete Deckungskapital für die spätere Altersversorgung zählt nicht zum Vermögen des Arbeitgebers und muss daher nicht als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden.

Sabine Klug

Den ausführlichen Artikel lesen Sie in DDH Ausgabe 4|2011.

zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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