Die europäischen Produktnormen und die nationalen Anwendungsnormen erfordern Anpassungen und Ergänzungen der Konstruktions- und Bemessungsnormen. Das betrifft auch die Bauwerksabdichtungsnorm DIN 18195. Wir beschreiben den aktuellen Stand.
In § 3 "Allgemeine Anforderungen" der Musterbauordnung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bauliche Anlagen so zu errichten sind, dass "… die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden". Es wird außerdem gefordert, dass nur solche Bauprodukte verwendet werden dürfen, die bei ihrer Verwendung in baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer gebrauchstauglich bleiben. Im Zusammenhang mit dem Schutz gegen schädliche Einflüsse wird dann in § 13 MBO weiter ausgeführt: "Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen."
Auch wenn sich die letztgenannte Empfehlung nicht in allen Landesbauordnungen wieder findet, so ist zumindest unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes davon auszugehen, dass der Feuchteschutz von baulichen Anlagen bauaufsichtlich relevant ist. Dieses hat zur Folge, dass nur solche Produkte für Dach- und Bauwerksabdichtungen verwendet werden dürfen, die mit den bauaufsichtlich bekannt gemachten technischen Regeln wie zum Beispiel Produktnormen übereinstimmen und mit einem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) oder Konformitätszeichen (CE-Zeichen) gekennzeichnet sind.
Bauprodukte, für die keine Produktnormen existieren, dürfen aus bauaufsichtlicher Sicht nur dann für die Bauwerksabdichtung verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit oder Brauchbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine europäische technische Zulassung (ETA) nachgewiesen ist. Auch solche Produkte müssen mit dem Ü-Zeichen oder dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Die Erteilung von abP’s und ETA’s erfolgt auf der Grundlage nationaler Prüfgrundsätze oder europäischer Leitlinien (ETAG’s). Zur Regelung und Bekanntmachung von Bauprodukten und der jeweils zu erbringenden Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsnachweise wurde 1995 das System der Bauregellisten eingeführt. Diese werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder herausgegeben und jährlich aktualisiert. Das (gekürzte) Schema dieser Bauregellisten im Zusammenhang mit der Verwendung von Abdichtungsprodukten in Deutschland geht aus dem Kasten: Abdichtungsprodukte hervor. Zwischen den am Bau Beteiligten finden je nach Vertragsinhalt unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung. So handelt es sich bei Architekten- und Ingenieurverträgen und bei Bauverträgen jeweils um Werkverträge im Sinne des gesetzlichen Werkvertragsrechts (§§ 631 bis 650 BGB). Sofern Auftraggeber, zum Beispiel Bauherr, und Auftragnehmer, zum Beispiel Bauunternehmer, im Falle des Bauvertrags jedoch die VOB/B rechtswirksam vereinbaren, werden die Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts durch die Bestimmungen der VOB/B zum Teil ersetzt oder zum Teil ergänzt. Vorrangig gelten in solchen Fällen die Bestimmungen der VOB/B und nachrangig die des BGB. Bei geregelten Abdichtungsprodukten spricht zumindest die Vermutung dafür, dass deren Einsatz mit den anerkannten Regeln der Technik in Einklang steht. Bei den nicht geregelten Abdichtungsprodukten mit Verwendbarkeits- oder Brauchbarkeitsnachweisen in Form von abP’s oder ETA’s liegt diese Voraussetzung in aller Regel nicht vor. Anders ausgedrückt: Ein Bauprodukt, dessen Einsatz bauaufsichtlichen Mindestanforderungen genügt, entspricht nicht automatisch zugleich den anerkannten Regeln der Technik. Der Einsatz nicht geregelter, aber bauaufsichtlich "zugelassener" Bauprodukte muss daher auch gesondert vertraglich vereinbart werden. Auf die nationalen Produktnormen wird an dieser Stelle nicht eingegangen, denn nach den Inhalten der zwischenzeitlich erschienenen harmonisierten DIN-EN-Normen sind die Koexistenzphasen für Abdichtungsprodukte bereits im Herbst 2006 abgelaufen. Bis zum Ende der Koexistenzphasen müssen etwaige, den harmonisierten DIN-EN-Normen entgegenstehende nationale Normen eigentlich zurückgezogen werden.
Mit Bezug auf Abdichtungen erdberührter Bauteile sind heute maßgebend:
-DIN EN 13967:2005-03 "Abdichtungsbahnen - Kunststoff- und Elastomerbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser"
-DIN EN 13969:2005-02 "Abdichtungsbahnen - Bitumenbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser".
-Ferner existieren harmonisierte DIN-EN-Normen für Dampfsperrbahnen (DIN EN 13970:2005-02 und DIN EN 13984:2005-02), für Mauersperrbahnen (DIN --EN 14909-2006-06 und DIN EN 14967:2006-08) und für Wärmedämmstoffe (DIN EN 13162 bis DIN EN 13171).
Nationales Qualitätsniveau aufrecht erhalten
Da die Inhalte der DIN-EN-Normen von den nationalen Produktnormen abweichen und/oder hinter ihnen zurückbleiben, bestehen zur Aufrechterhaltung des nationalen Qualitätsniveaus sogenannte Anwendungsnormen in den jeweiligen Teilen der Normenreihe DIN 20000. Mit Bezug auf Abdichtungen erdberührter Bauteile ist maßgebend: DIN V 20000-202: "Anwendung vom Bauprodukten in Bauwerken" Teil 202 "Anwendungsnorm für Abdichtungsbahnen nach europäischen Produktnormen zur Verwendung in der Bauwerksabdichtung". Diese noch nicht erschienene Anwendungsnorm ist in Anbetracht der bereits im September 2006 abgelaufenen Koexistenzphasen der harmonisierten DIN-EN-Normen längst überfällig. Sie soll aber noch im letzten Quartal 2007 erscheinen. Daher findet man in der aktuellen Bauregelliste A Teil 1 auch nach wie vor die altbekannten nationalen Produktnormen.
Konstruktions- und Bemessungsnormen regeln die Planung und Ausführung der Bauteile oder Bauwerke in Deutschland und legen außerdem fest, welche Produkte einzusetzen sind. Auch für diese Normen spricht die Vermutung, dass sie zu den anerkannten Regeln der Technik zählen. Von den Teilen 1 bis 10 der Bauwerksabdichtungsnorm DIN 18195 sind mit Bezug auf die Abdichtungen erdberührter Bauteile von Bedeutung:
Henrik-Horst Wetzel