Von außen konnten keine Sturm bedingten Schäden an den Dachflächenfenstern festgestellt werden. Das verbogene Scharnier muss sich aufgrund des Erscheinungsbildes bereits lange in dem Zustand befunden haben. Fotos: Wöbken

Steildach 2014-09-17T00:00:00Z Inszenierung eines Sturmschadens

Am Pfingstmontag 2014 fegte ein starker Sturm über NRW. Viele Dächer waren zum Teil schwer beschädigt – Groß­einsatz für die ansässigen Dachdeckerbetriebe. Doch nicht alles, was Versicherungen als Sturmschaden gemeldet wird, stammt von einem Unwetter. Der folgende Fall schildert den misslungenen Versuch, auf einen „fahrenden Zug zu springen“.

Die Situation
Bei dem zu begutachtenden Dach waren insbesondere die 4 zusammenhängenden Dachflächenfenster der Marke Velux mit ihren Kombi-Eindeckrahmen als beschädigt gemeldet worden, wobei ein Angebot für den Austausch der Fenster beigelegt wurde. Sie sollten sich aufgrund des Sturms verzogen haben. Durch diesen Umstand sollte Wasser in den gesamten Bereich der Dachflächenfenster eingedrungen sein. Bei einem Dachflächenfenster sollte durch das Verziehen der Fensteranlage zudem eine Scheibe gesprungen sein. Im Bereich der innenliegenden Fensterbekleidungen und auf den tiefer liegenden Gipskartonplatten beziehungsweise Raufasertapeten konnten deutliche Ablaufspuren von eingedrungenem Niederschlagswasser festgestellt werden. Aufgrund des Schadenbildes konnte allerdings geschlussfolgert werden, dass bereits vor längerer Zeit immer wieder Wasser eingedrungen sein musste und immer wieder eindrang. In der Rechnung des Dachdeckerbetriebes für ausgeführte Notmaßnahmen, die der Schadenmeldung beigefügt worden war, war aufgeführt, dass „durch herumfliegende Dachziegel und Orkanböen 4 St. Dachflächenfenster und Teile der Dachfläche zerstört worden waren“. In der Leistungsbeschreibung der Rechnung wurde ferner das Ersetzen von fehlenden und defekten Dachsteinen erfasst, das Richten verschobener Dachziegel sowie das provisorische Richten der Dachflächenfenster, die mit PE-Folie provisorisch abgedichtet worden sein sollten. Unter dem Titel „Erforderliche Bau- und Werkstoffe“ wurden des Weiteren 12 St. BAG-Rheinlandziegel aufgeführt, die dort gemäß Rechnung ersetzt wurden.

Die Analyse
Bei der Ortsbesichtigung ließ sich ziemlich schnell erahnen, dass es nicht mit rechten Dingen zugegangen sein konnte. Es gab einfach zu viele Unstimmigkeiten zwischen der Schadensbeschreibung des Versicherungsnehmers und der Rechnung des Dachdeckermeisters für die „Notmaßnahmen“ sowie dessen Angebot über den Austausch der Dachflächenfenster auf der einen und der Situation, die der Sachverständige vor Ort vorfand, auf der anderen Seite. So konnten die in der Rechnung aufgeführten 12 St. Rheinlandziegel weit und breit nicht gesichtet werden. Dass ein Teil des Wassers im Bereich der Dachflächenfenster bereits lange vor dem Sturmereignis eingedrungen sein musste, zeigten die typischen Verfärbungen der Wasserspuren, die erst nach einer gewissen Zeit eintreten.

Claus Wöbken

Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in Ausgabe DDH 18.2014.

zuletzt editiert am 24. Februar 2021