Die Tachographenpflicht hat ihre Berechtigung im Rahmen der Kontrolle des überregionalen gewerblichen Güter- und Busverkehrs – sie sollte jedoch nicht das mittelständische Handwerk belasten. Foto: Thomas Dietrich

Recht 6. January 2021 Kleine Nutzlast, große Bürokratie

Lange wurde in Brüssel und Straßburg über die Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t diskutiert. Auf Drängen des Handwerks war u. a. auch eine Ausweitung der bestehenden Ausnahme oberhalb von 3,5 t auf einen Radius von 150 km um den Betriebsstandort im Gespräch. Diese Neuerung entsprach einer langjährigen Forderung des ZVDH und hätte viele im Dachdeckerhandwerk notwendige Lkw-Fahrten von der Tachographenpflicht befreit.

Nun hat der finale Beschluss im Europäischen Parlament den jahrelangen Novellierungsprozess beendet. Die neuen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten, die in Teilen am 20.08.2020 in Kraft getreten sind, bringen insgesamt kaum positive Ansätze für das Dachdeckerhandwerk. Vielmehr drohen weitere Verschärfungen ab dem Jahr 2024.

Was ändert sich wann bezüglich welcher Punkte?

Die Ausweitung der Tachographenpflicht bei Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t wurde zwar beschlossen. Für Dachdeckerbetriebe kommt es in dieser Gewichtsklasse jedoch zu keiner Verschärfung der Rechtslage, weil eine Beschränkung auf grenzüberschreitende Verkehre vorgenommen und zusätzlich der typische Werkverkehr ausgenommen wurde.

Eine zielführende Ergänzung der Handwerkerausnahme um eine Bauausnahme, die nicht auf 7,5 t, sondern auf 44 t begrenzt gewesen wäre, wurde durch ein Votum der Mitgliedsstaaten abgewandelt und erfasst jetzt nur noch den Transport von Baumaschinen und die Lieferung von Transportbeton. Für im Dachdeckerhandwerk eingesetzte Lkw bleibt es somit bei der alten Regelung, die nur Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 t von der Tachographenpflicht befreit, wenn gleichzeitig die anderen drei Bedingungen der Handwerkerausnahme erfüllt sind:

1. das Lenken des Fahrzeugs stellt nicht die Haupttätigkeit dar,

2. das Fahrzeug wird am Fahrtag nur im 100-km-Radius um den Betrieb eingesetzt und

3. der Material-, Geräte und Maschinentransport ist begrenzt auf das, was der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt (inkl. Abtransport von Abfallprodukten).

NEU: Ab sofort sind beim Transport auch „handwerklich hergestellte Güter“ wie Kantteile aus Metall oder vorgefertigte Gauben erfasst.

Ausweitung der Nachweispflicht

Mittelfristig problematisch aus Sicht des Dachdeckerhandwerks ist die Ausdehnung der Anzahl der künftig zu dokumentierenden sog. „berücksichtigungsfreien Tage“. Betroffen sind dabei diejenigen, die auch nachweispflichtige Fahrten (außerhalb der Handwerkerausnahme) durchführen.

Ab 31.12.2024 müssen bei Kontrollen statt 28 Tage die Fahrdaten für die vorangegangenen 56 Tage des Fahrers nachgewiesen werden (nur pauschal tageweise und nicht mit exakter Stundenaufteilung). Eine Verschärfung dieses Nachweiszeitraumes wird zu deutlich mehr bürokratischem Aufwand und zu erhöhten Bußgeldern bei Fehlern führen.

Der ZVDH wird sich zusammen mit dem ZDH weiterhin dafür einsetzen, dass im EU-Regelwerk die Gewichtsbeschränkung der Handwerkerausnahme angehoben oder aufgehoben wird.

Informationen für Mitgliedsbetriebe im internen Mitgliederbereich des ZVDH.  

Quelle: ZVDH

zuletzt editiert am 06.01.2021