Die Sonderregelung, wonach leichte Nutzfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen wie Pkws besteuert wurden, ist vom Tisch. Dachdecker-Unternehmen erhalten rückwirkend geänderte Kfz-Steuerbescheide.
Mit der Aufhebung einer Sonderregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 23. Oktober 2020 wird einer Forderung der Handwerksorganisation entsprochen, leichte Nutzfahrzeuge wieder wie Lkw zu besteuern. Betroffene Handwerksbetriebe erhalten rückwirkend geänderte Kfz-Steuerbescheide. Zum Jahreswechsel 2018/2019 hatten die Zollbehörden begonnen, bisher als Lkw eingeordnete betriebliche Fahrzeuge als Pkw einzustufen, was zu deutlich höheren Kfz-Steuerlasten und damit für viel Unmut bei den Betrieben des Dachdeckerhandwerks führte.
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) wurde nun einer langstehenden Forderung des Handwerks entsprochen und die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft, nach der leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als drei Sitzen bei Überwiegen der Personenbeförderungsfläche wie Pkw besteuert wurden.
Die Vorschrift hat in den vergangenen zwei Jahren bei den betroffenen Betrieben nicht nur zu einer Vervielfachung der Kfz-Steuerbelastung (ca. 110 Mio. Euro Steuermehrausgaben pro Jahr), sondern auch zu massiven bürokratischen Belastungen in Form von Einsprüchen, Fahrzeugumbauten, Gutachten und Fahrzeugvorführungen beim Zoll geführt. Auf Nachfragen teilte der Zoll mit, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geändert werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings wird um etwas Geduld gebeten, da die entsprechende Software voraussichtlich erst im Januar 2021 zur Verfügung stehen wird. Der Zoll wird dann damit beginnen, die Bescheide nach und nach zu ändern.