Die Betrachtung der verschiedenen Funktionsschichten eines Daches und deren bauphysikalische Eigenschaften werden für das Dachhandwerk immer bedeutsamer. Dies ergibt sich auch aus weiter steigenden Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an neue Dächer wie bei Dachmodernisierungen.
Zu den wesentlichen Konsequenzen der EnEV gehören die sogenannten bedingten Bauteilanforderungen bei der Modernisierung von Außenbauteilen, beispielsweise dem Dach. Bei vorgesehenen Veränderungen wie dem Austausch von verschlissenen Dachdeckungen, der Beseitigung von Mängeln und Schäden oder durch Erweiterungen ist nach EnEV auch die energetische Qualität des jeweiligen Bauteils zu optimieren. Bei einer "Sowieso"-Maßnahme wird dies auch grundsätzlich als wirtschaftlich gesehen.
Danach darf der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von neu eingebauten, erneuerten oder ersetzten Teilen der Gebäudehülle bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten. Diese Forderung der EnEV greift immer dann, wenn mehr als 10 % eines Außenbauteils einer Orientierung geändert, erneuert oder ersetzt werden. Nach Abschluss der Modernisierung muss das Bauteil "Geneigtes Dach" den von der derzeit geltenden EnEV 2009 vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m2K) erreichen.
Der Unternehmer erklärt die Einhaltung der Anforderungen
Für das Dachhandwerk ist bei Modernisierungen auch eine Unternehmererklärung vorgeschrieben. Diese rechtlich verbindliche Unternehmererklärung hat der Bauherr fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen Behörden, Mietern und Käufern eines Gebäudes vorzulegen. Inwieweit die Vorschriften der EnEV eingehalten werden, kontrolliert nicht mehr die Behörde; die energetische Verpflichtung fließt so auf subtile Art und Weise in die Gesetze des Marktes ein und wird Gegenstand einer privat-rechtlichen Betrachtung.
Nach den Regelungen der EnEV 2009 ist der Verarbeiter gemeinsam mit dem Bauherrn und dem Planer für die Einhaltung der Bestimmungen, also der Dämmwerte verantwortlich. Allein über eine unterzeichnete Freistellung durch den Bauherren kann sich der Dachhandwerker bei einem Nichteinhalten von Gewährleistungsansprüchen bzw. Mängelhaftung absichern. In wieweit auch eine Absicherung der öffentlich-rechtlichen Bußgeld-Tatbestände gegeben ist, scheint in der Praxis noch unsicher. Für diesen Fall zieht der ZVDH die Möglichkeit einer "Kundenerklärung" in Betracht. Hier bestätigt der Bauherr dem Dachhandwerker, dass er die erforderliche Dämmmaßnahme in Eigenleistung bzw. durch ein anderes Fachunternehmen ausführen lässt.
Luftdicht ist Pflicht Winddicht nicht
Obgleich normativ seit Jahren beschrieben, wuchs mit der EnEV die Erkenntnis, dass aus Gründen der Bauphysik und aus Gründen der Begrenzung der Wärmeverluste luftdichte Gebäudehüllen erforderlich sind. Diese Anforderungen an die luftdichte Gebäudehülle nach DIN 4108-3, DIN 4108-7 und der Energieeinsparverordnung (EnEV) sollen verhindern, dass durch Fugen und Undichtigkeiten Wärmeverluste entstehen und durch unzulässige Konvektion feuchte, warme Luft aus dem Gebäudeinneren in die Konstruktion einströmt. Diese kann an der kalten Bauteilschicht kondensieren und zu dauerhaften Feuchteschäden führen.
Dabei sind die Forderungen nach einer luftdichten Gebäudehülle nicht neu, sondern gelten entsprechend dem Stand der Technik bereits seit Einführung der DIN 4108. Mit den qualifizierten Nachweisen über einen Blower-Door-Test kann auch bei Erreichen der Vorgaben ein Bonus bei der Berechnung des begrenzten Primärenergiebedarfs eingebracht werden.
Die Begriffe "luftdicht" und "winddicht" sind zu unterscheiden. So gelten die Anforderungen der DIN 4108-3 und DIN 4108-7 mit dem Ziel, jegliche Konvektion zu vermeiden, um das Einströmen von feuchter Luft durch Fugen und Undichtigkeiten in der Gebäudehülle aufgrund eines Gesamtdruckgefälles auf der Innenseite von Außenbauteilen zu verhindern. Bei Undichtigkeiten können durch Kondensation Feuchtigkeitsschäden im Bauteil und Wärmeverluste auftreten.
Eine Winddichtung oder eine Windsperre auf der Bauteilaußenseite gemäß DIN 4108-7/2011 schützt die Wärmedämmung präventiv davor, infolge kalter Außenluftströmung und über Fugen auszukühlen. So hat sich die winddicht verklebte Verlegung mit Unterdeckbahnen und Fassadenbahnen bewährt.
Hanns-Christoph Zebe
Den ausführlichen Artikel lesen Sie in Ausgabe 07.2012.