Standsicherheit, Brandschutz und öffentliches Baurecht – der Dachdecker muss viele rechtliche Bereiche berücksichtigen. Wir machen Sie fit im Thema Baurecht bei Windsogsicherung.
Zum Themenfeld Flachdach-Praxis
- öffentliches Baurecht (z. B. Landesbauordnung (LBO), Gefahrenabwehr im Baubereich)
- privatrechtliche Regelungen (Konstruktionsnormen, Fachregeln etc.)
- Versicherungsrechtliche Regelungen (Vertragsbedingungen der Versicherer)
Die Landesbauordnung (LBO) – Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
- Schutzziele für bauliche Anlagen
- Standsicherheit (u.a. Windsogsicherung)
- Schutz gegen schädliche Einflüsse (Feuchteschutz)
- Brandschutz (z.B. „Harte Bedachung“)
- Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
- Nutzungs- und Verkehrssicherheit
Privatrechtliche Anforderungen
- den gesetzlichen Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen
- für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein
- den vertraglichen Vorgaben entsprechen
- den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Gebäudeversicherung
Sturm ist nach Angaben der Versicherungen eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Nach der offiziellen Windstärkenskala gilt Sturm als Definition erst ab Windstärke 9. Ab dieser Windstärke greift im Schadensfall in der Regel erst die betriebliche Haftpflichtversicherung.
(Quelle: Hans Peter Eiserloh)
Zum Tipp 2, Windsogsicherung, Normung
„Regelwerk“ des Deutschen Dachdeckerhandwerks
