2014-10-09T00:00:00Z Quasi Gold wert

Der Bundesgerichtshof hat es erneut bestätigt: Bei Materialfehlern gibt es keinen Herstellerregress auf Aus- und Einbaukosten, nur Materialersatz. Das bedeutet: Die Materialgarantien beim ZVDH sind für den Verarbeiter unersetzlich.




















Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Das Thema bleibt leider ganz aktuell. Der Bundesgerichtshof hat am 2. April 2014 (Az. VII ZR 46/13) erneut entschieden: Bei Materialfehlern gibt es grundsätzlich nur neues Material. Die Ein- und Ausbaukosten werden nur im Verschuldensfall bezahlt. Reinders: Beim Händler, und das ist ja in aller Regel Ihr Vertragspartner als Verkäufer, liegt ein Verschulden praktisch nie vor, da er mit der Materialproduktion und deren Fehlerhaftigkeit nichts zu tun hat. Bei ihm kommt als eigenes Verschulden allenfalls ein „Lagerungsverschulden“ in Betracht, was aber eher ein exotischer Ausnahmefall sein dürfte. Und gegen den Hersteller haben Sie keinen direkten Anspruch, weil er nicht Ihr Vertragspartner ist. Selbst wenn beim Hersteller ein Produktionsverschulden vorliegt, das heißt, er wusste von dem Fehler oder hat die Produktion schlecht überwacht, haben Sie auch keinen „indirekten“ Anspruch gegen den Hersteller, etwa „über den Händler“. Das Verschulden des Herstellers kann dem Verkäufer/Händler nicht zugerechnet werden. Reinders: Im Prinzip schon, aber als Innungsbetrieb natürlich nicht wirklich. Für Sie gibt es ein Netz von Materialgarantien der Hersteller, die auch die Ein- und Ausbaukosten mit abdecken. Es ist also ganz wichtig, nur solche Materialien zu verwenden. Welche Materialien welcher Hersteller genau absichert, findet man auf der Internetseite des ZVDH: . Reinders: Dann bekommt man zwar 5 Jahre lang Materialersatz, aber eben keine Aus- und Einbaukosten. Anders ist das für den Privatmann. Wenn der Privatmann beim Baumarkt schadhaftes Material einkauft, hat er Anspruch auf Ein- und Ausbaukosten, so das Urteil des EuGH und im folgend des Bundesgerichtshofs. Ungerecht, aber Rechtswirklichkeit! Reinders: Ja, auch dann bekommt der Kunde vom Baumarkt die vollen Ein- und Ausbaukosten. Reinders: Diese Frage ist höchst umstritten. Eine neuere höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt es (immer noch) nicht. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine gewisse Verkürzung der Gewährleistungszeit in AGB wohl zulässig. Ein Grund mehr, auf garantiegeschütztes Material zurückzugreifen. Reinders: In der letzten Legislaturperiode wurde das Thema abgeschmettert. Natürlich sind alle Handwerksverbände intensiv unterwegs, um das Thema in der Politik unterzubringen. Bei den derzeitigen Bundestag/Bundesrat-Machtverhältnissen scheint ein Ergebnis in dieser Legislaturperiode aber eher ungewiss. Umso wichtiger ist die Innungsmitgliedschaft. 

zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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