Seit dem 1. Dezember 2005 sind Hersteller und Importeure verpflichtet, Bauprodukte, die der europäischen Bauproduktenrichtlinie unterliegen, direkt, auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.
Dabei bezieht sich die CE-Kennzeichnung nur auf die Einhaltung der EU-weit festgelegten Mindestanforderungen. Eine Aussage über die Qualität der gekennzeichneten Produkte ist damit nicht getroffen. Die CE-Kennzeichnung ist ein Verwaltungszeichen, das sich ausschließlich an die staatlichen Überwachungsbehörden richtet. Gegenüber diesen Behörden drückt die Kennzeichnung aus, dass das betreffende Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem europäischen Recht entspricht. So gesehen ist die CE-Kennzeichnung wie ein europäischer Reisepass für Bauprodukte.
Auswirkungen auf Fassaden
Die Einführung der CE-Kennzeichnungspflicht für Bauprodukte hat zurzeit keine Auswirkungen auf die Bauart der vorgehängten hinterlüfteten Fassade nach DIN 18516-1. Als Bauart (MBO § 23) wird das tatsächliche Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen bezeichnet. Der CE-Kennzeichnungspflicht beziehungsweise anderer Brauchbarkeitsnachweise unterliegen hingegen einzelne Komponenten. Diese setzen sich zusammen aus der Unterkonstruktion und gegebenenfalls deren Verbindungen, deren Verankerung, der Dämmung einschließlich ihrer Lagesicherung und der eigentlichen Fassadenbekleidung mit systemspezifischen Befestigungen:
Unterkonstruktionen
Sie bestehen im Allgemeinen aus Aluminium oder Holz und unterliegen dem Erfordernis des objektbezogenen rechnerischen Nachweises (Statik). Die Brauchbarkeit von Verankerungselementen, in der Regel Dübel- /Schraubenkombination, wird durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (national) oder durch europäische technische Zulassungen (ETA) nachgewiesen.
Dämmstoffe
Dämmstoffe sind CE- gekennzeichnet und geregelt in der DIN EN 13162. In Kombination mit der Ausführung vorgehängter hinterlüfteter Bekleidungen ist der Anwendungstyp WAB T3 WL(P) vorzusehen. Die Dämmstoffhalter dienen lediglich der Lagesicherung der Dämmplatten. Deshalb werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.
Bekleidungselemente
Der Einbau der Fassaden-Bekleidungselemente in Verbindung mit systemspezifischen Befestigungen (Schrauben, Niete, Klammern) erfolgt auf der Grundlage allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen oder handwerklicher Regeln. Die Fassaden-Bekleidungselemente tragen eine CE-Kennzeichnung. Diese beschreibt die Anforderungen und Eignungsnachweise an das Produkt oder den Werkstoff an sich, zum Beispiel Faserzement, Keramik, Holzwerkstoffe, nicht jedoch dessen Einbau (Integration) in die Bauart der vorgehängten hinterlüfteten Fassade.
Vorhangfassaden (Curtain walling) hingegen, normativ definiert in der DIN EN 13119, bedürfen als Bauart ab 01. Dezember 2005 einer CE-Kennzeichnung im Sinne des Bauproduktengesetzes. Dabei obliegt die Vergabe des CE-Zeichens dem Fassadenbauer, in der Regel einem Fachbetrieb des Metall- oder Glasbaus. Verwechselungen im Sprachgebrauch kann durch beispielhafte Nennung der Normen begegnet werden.
Erläuterung: Vorhangfassade - VHF
Vorhangfassaden (DIN EN 13119)
sind großflächige, leichte, im Baukörper verankerte Elemente mit allen Funktionen einer raumabschließenden Außenwand. Über lastaufnehmende Eigenschaften des Baukörpers verfügen sie nicht. Diese Bauart erfordert eine CE-Kennzeichnung.
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (DIN 18516-1)
bestehen aus der eigentlichen Fassadenbekleidung (Witterungsschutz) und der durch einen Hinterlüftungsraum konstruktiv getrennt angeordneten Dämmung. Voraussetzung ist ein statisch tragender Verankerungsgrund. Bauartbedingt ist eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich.
Gert Moegenburg