2011-04-12T00:00:00Z Schnellschuss oder gezielter Pfeil? Die Antwort

Es ist durchaus verständlich, dass sich so mancher Dachdeckerbetrieb vom neuen Rentenmodell im Dachdeckerhandwerk im ersten Moment bevormundet fühlt. Auch wenn diese Regelung für alle Betriebe verpflichtend ist, wird aber beim näheren Hinsehen deutlich, dass es sich um ein Modell mit Weitblick und Augenmaß handelt.

Wo Dachdecker sich derzeit treffen und ihre Meinungen austauschen - das neue Rentenmodell des Dachdeckerhandwerks ist fast immer ein Thema, das kontrovers diskutiert wird. Vielfach wird Kritik an Inhalt und Umsetzung laut, andere halten die Regelung für zukunftsweisend und vorbildlich.

Stellvertretend für diese Branchendebatte kommen in DDH die Vertreter der Positionen zu Wort: Hermann-Josef Vogt, Obermeister der Dachdeckerinnung Arnsberg-Meschede, übt in seinem folgenden offenen Brief Kritik an der geltenden Regelung. Im Anschluss nehmen die beteiligten Institutionen ZVDH, LAK und IG Bauen-Agrar-Umwelt dazu gemeinsam Stellung:

Die Antwort:

Es ist durchaus verständlich, dass sich so mancher Dachdeckerbetrieb vom neuen Rentenmodell im Dachdeckerhandwerk im ersten Moment bevormundet fühlt. Auch wenn diese Regelung für alle Betriebe verpflichtend ist, wird aber beim näheren Hinsehen deutlich, dass es sich um ein Modell mit Weitblick und Augenmaß handelt. Deshalb sollten die Fakten nicht durcheinander geworfen werden.

Kurz zur Historie: Bereits 2008 haben die Tarifparteien (ZVDH auf Arbeitgeberseite und IG Bau für die Arbeitnehmer) festgestellt, dass das (verbindliche) 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk hohe Abzüge bei Steuern und Sozialversicherungsabgaben nach sich zieht. Zweite Feststellung: Das gesetzliche Rentenalter steigt und die durchschnittliche gesetzliche Rente eines Dachdeckers reicht nicht aus, um seinen Lebensunterhalt im Alter zu finanzieren. Daraus wurde die gemeinsame Idee geboren, einen Teil des 13. Monatseinkommens in eine betriebliche Altersversorgung "umzulenken". So sparen beide Seiten Lohnnebenkosten und der Arbeitnehmer stockt seine Rente auf. Nach einem langwierigen Prüfungsverfahren bestätigte das Bundesarbeitsministerium am 25. Oktober 2010 das öffentliche Interesse und erklärte das neue tarifliche Rentenmodell für allgemeinverbindlich. Damit hat es Verordnungscharakter, was auch erklärt, warum es dabei keine Versicherungspolicen gibt wie in der Privatwirtschaft.

Trotzdem kann die "Dachdeckerrente" mit privaten Versicherungsmodellen mithalten und hat diesen gegenüber sogar Vorteile. Die Abwicklung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks (ZVK), das heißt es fallen weder Abschlussprovisionen an, noch müssen Aktionärsinteressen befriedigt werden. Ein versicherungsmathematisches Gutachten wird jährlich zum Bilanzstichtag von einem unabhängigen und neutralen Aktuar erstellt. Die Genehmigung des technischen Geschäftsplans und des mathematischen Gutachtens erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Jeder Versicherte erhält jährlich eine Mitteilung über die zu erwartende Rentenhöhe im Versicherungsfall (Summe der Rentenbausteine) einschließlich der gutgeschriebenen Überschussanteile. Erstmals wird diese Mitteilung zum Ende dieses Jahres versandt. Zusätzlich erhalten alle Versicherten unaufgefordert die mit der BaFin abgestimmten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Individuellen betrieblichen Altersversorgung der ZVK. Bei der ZVK handelt es sich um eine Pensionskasse, die den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und damit der ständigen Aufsicht der BaFin unterliegt. Die BaFin stellt wiederum sicher, dass die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind. Die Geldanlagen der ZVK erfüllen die Anforderungen der Ratingkategorien AAA bis BBB anerkannter Ratingagenturen.

Nun einige klarstellende Worte zu Zinsen und Renditen: Durch die Verwendung einer Garantieverzinsung von 1,75 Prozent ergeben sich zwangsläufig geringere Garantierenten als bei einem Rechnungszins von 2,25 Prozent. Aber grundsätzlich ergeben sich die tatsächlichen Rentenzahlungen nicht aus dem Rechnungszins, sondern aus den tatsächlichen Erträgen der ZVK. Bei einem Rechnungszins von 1,75 Prozent und einem angenommenen Ertrag von 3,6 Prozent, ergibt sich eine mögliche Erhöhung der erreichten Rentenbausteinsumme von 1,85 Prozent. Analog ergibt sich bei einem Rechnungszins von 2,25 Prozent nur eine Erhöhung der erreichten Rentenbausteinsumme von 1,35 Prozent.

Betrachtet man den gesamten Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum Ende der Rentenzahlung, so ergeben sich in der Regel in der Summe aller Rentenauszahlungen die gleichen Beträge, unabhängig vom verwendeten Rechnungszins. Ausgehend von dem zuvor genannten Rechnungszins ergeben sich auch während der Rentenbezugszeit unterschiedliche Erhöhungen.

Beim Rechnungszins 1,75 Prozent ergibt sich eine jährliche Anhebung der Renten um 1,85 Prozent, wenn die tatsächliche Kapitalrendite bei 3,6 Prozent liegt bzw. beim Rechnungszins von 2,25 Prozent beträgt die Erhöhung lediglich 1,35 Prozent. Liegt die tatsächliche Verzinsung über 2,25 Prozent, so steigen auch die Rentenzahlungen entsprechend um einen höheren Prozentsatz. Beim Rechnungszins von 1,75 Prozent liegt die Erhöhung grundsätzlich um 0,50 Prozent höher als beim Rechnungszins von 2,25 Prozent.

Fakt ist, dass die Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks in der Vergangenheit regelmäßig hohe Renditen erwirtschaftet haben. So haben sich bei der schon bestehenden Tariflichen Zusatzrente (TZR) für Dachdecker in den vergangenen Jahren stets Renditen zwischen 5 Prozent und 6 Prozent ergeben. Die Dachdeckerkasse liegt damit im Vergleich besser als die meisten privaten Versicherungsgesellschaften.

Was bereits bestehende private Vorsorgeverträge betrifft, muss auch dort kein Nachteil befürchtet werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen schöpfen die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk die Umwandlungs-Freigrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aus. Das sind 2.640 Euro im Jahr. Dies bedeutet: Private Versorgungsverträge können neben der Dachdeckerrente fortgeführt werden. Dies ist auch zu empfehlen, denn je mehr vorgesorgt wird, desto geringer ist die Gefahr der Altersarmut. Selbst wer mit dem neuen Rentenmodell diese Grenze überschreitet oder einen zusätzlichen Vertrag nicht mehr bedienen kann, muss keine Nachteile in Kauf nehmen. Auch wenn der Altvertrag ruhend gestellt wird, bleiben die bisherigen Anwartschaften erhalten.

Eine Kapitalisierung des Rentenbetrages (einmalige Auszahlung der angesammelten Rentenbausteine) verbietet der Gesetzgeber. Zu beachten ist, dass es sich bei der Dachdeckerrente nicht um eine Entgeltumwandlung nach § 1a des Betriebsrentengesetzes handelt (der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttolohns um), sondern um einen reinen Arbeitgeberzuschuss nach § 1 des Betriebsrentengesetzes. Hier liegt der Unterschied zur Metallrente, die auch nicht steuerlich geförderte Anlageformen zulässt. Wird jedoch wie in unserem Fall die steuerliche Förderung nach dem EStG in Anspruch genommen, um die Vorteile bereits in der Ansparphase zu genießen, ist eine Kapitalisierung nicht zulässig. Eingebaut wurde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Dachdeckerrente jedoch ein Wahlrecht auf Auszahlung im Rentenfall, wenn der monatliche Rentenbetrag eine Mindestgrenze unterschreitet. Dies ist vor allem für ältere Mitarbeiter sinnvoll, die erst jetzt vom neuen Modell erfasst werden. Auch diese Gruppe wird daher nicht benachteiligt.

Alles in allem sollte damit deutlich geworden sein, dass das neue Rentenmodell im Dachdeckerhandwerk kein "Schnellschuss aus der Hüfte" ist, sondern eher ein gezielter Pfeil, der ins Schwarze trifft.

Zentralverband des Deutschen

Dachdeckerhandwerks e. V.

Industriegewerkschaft

Bauen-Agrar-Umwelt

Zusatzversorgungskasse des

Dachdeckerhandwerks VVaG

Sie haben die Kritik nicht gelesen? Oben rechts befindet sich der Link zum Leserbrief.

DDH Forum.

zuletzt editiert am 11. Dezember 2020
Newsletter