Bei drohender Insolvenz eines Geschäftspartners droht Schaden für das eigene Unternehmen. Bevor es zu Alarmsignalen von außen kommt, sollte der Auftragnehmer selbst vorbeugen, denn die Liquidität und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers lässt sich ohne großen Aufwand überprüfen. Mit der Anfrage nach einer Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB klärt sich sehr schnell die Situation. Zusätzliches Plus für den Auftragnehmer: trotz Insolvenzfall ist er durch die Sicherheitsleistung insolvenzfest abgesichert.
Erkennen Sie aber bereits erste Anzeichen für eine sich anbahnende Krise, lautet die Devise umgehend: Informationen beschaffen und Klarheit gewinnen. Dazu sollten sie Kontakt mit Lieferanten des Geschäftspartners und anderen Auftragnehmerfirmen aufnehmen. Führen Sie mit diesen ein Gespräch über die Zukunftsstrategie des Geschäftspartners (nicht über die Zahlungsunfähigkeit!).
Verschaffen Sie sich Gewissheit
Im Stadium einer sich ankündigenden Insolvenz dürfen Sie keine weiteren Zugeständnisse mehr bei Zahlungsfristen (Debitorenmanagement) machen. Überprüfen Sie eigene Sicherheiten (Bürgschaften, Eigentumsvorbehalt etc.) und fragen Sie bei Auskunfteien (Creditreform, Bürgel, etc.) und Banken an. Zu guter Letzt sollten Sie Direktzahlungsmöglichkeiten des Bauherrn nach § 16 Ziff. 6 VOB überprüfen. Sind deutliche Anzeichen für eine drohende Leistungs-/ Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, hat der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 BGB. Er kann dann eine angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit (zum Beispiel Zahlungsbürgschaft) setzen und wird die Sicherheit nicht erbracht vom Vertrag zurücktreten.
Gewissheit über ein gegebenenfalls schon anhängiges Insolvenzverfahren kann sich der Auftragnehmer beim zuständigen Insolvenzgericht verschaffen; ein Anruf genügt. Das Amtsgericht am Betriebssitz des Schuldners gibt in aller Regel unproblematisch Auskunft. Hier können auch schon mal Stunden entscheidend sein. Wenn das zuständige Amtsgericht nicht bekannt ist, hilft eine Internetrecherche oder bei den Justizministerien der Länder.
Baustoffe dürfen unter bestimmten Umständen zurückgeholt werden
Ist eine anstehende Insolvenz offensichtlich, gilt: Grundsätzlich muss sich jeder Vertragspartner an seine vertraglichen Verpflichtungen halten und kann nicht eigenmächtig Selbstjustiz üben. Gleichwohl hat der Auftragnehmer das Recht, Produkte/Waren, die bereits an die Baustelle geliefert - aber noch nicht eingebaut sind - zurückholen, wenn daran ein Eigentumsvorbehalt besteht oder diese Baustoffe noch nicht an den Auftraggeber oder Bauherrn vollständig übereignet waren. Keinesfalls darf sich der Auftragnehmer dabei eigenmächtig Zutritt verschaffen (Gefahr des Hausfriedensbruchs).
Müssen begonnene Bauaufträge zu Ende geführt werden?
Im vorgeschalteten Eröffnungsverfahren (Phase zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss) ändert sich für den Auftragnehmer rein formell nichts. Vertragliche Verpflichtungen müssen eingehalten werden. Der begonnene Auftrag muss nach den Bestimmungen des Vertrages zu Ende geführt werden. De facto hat der Auftragnehmer in dieser Phase aber äußerst starke Gegenrechte, die sein Vorleistungsrisiko minimieren.
Umgang mit dem Insolvenzverwalter
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Entscheidungsbefugnis. Er entscheidet, ob und in welcher Form der Bauauftrag weitergeführt wird (Wahlrecht des Insolvenzverwalters). Verlangt er die Vertragsfortführung, bleiben die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers wie vor der Eröffnung bestehen. Wählt der Verwalter die Beendigung des Vertrages, muss der Auftragnehmer etwaige Schadensersatzansprüche (Gewinnausfall) als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden. Wichtig ist in jedem Fall, unmittelbar nach Bekanntwerden des Eröffnungsbeschlusses den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern, damit möglichst schnell Rechtsklarheit geschaffen wird. Äußert sich der Verwalter nicht unverzüglich, kann er nicht mehr auf Vertragserfüllung bestehen.