Arbeitssicherheit 2010-04-23T00:00:00Z Sorge um die Vorsorge

Der Mitarbeiter einer Dachdeckerfirma hatte die Aufgabe, einen Mobilkran mit Material zu beladen. Als das Kontergewicht ausschwenkte, hörte er den Warnhinweis des Kollegen nicht und wurde am Kopf getroffen. Er zog sich schwere Verletzungen zu und musste mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden.

Beispiele aus der Praxis

Ein anderer Dachdecker erhielt vom Chef den Auftrag, mit dem Gabelstapler Bitumenschweißbahnen - gemeinsam mit einem Kollegen - vom Baustellenfahrzeug zu entladen. Während dieser Tätigkeit fuhr der Mitarbeiter an das Regal, um eine angebrochene, nicht gesicherte Bitumenschweißbahnrolle (die sich auf einer EU-Palette befand) in das Regal zu schieben. Während der Anfahrt verlor der Gabelstaplerfahrer aus unerklärlichen Gründen das Bewusstsein; der Stapler kam zum Stillstand. Hierbei kippten die Schweißbahnrollen zur Seite. Sie trafen den Kollegen und verletzten ihn. Nachfolgend stellten die Ärzte fest, dass der Staplerfahrer Diabetiker war und durch eine Unterzuckerung die Bewusstlosigkeit ausgelöst wurde.

Eine Dachdeckerkolonne hatte den Auftrag, eine Flachdachsanierung vorzunehmen. Als sich ein Mitarbeiter auf der letzten Sprosse der Gerüstleiter auf der fünften Gerüstebene befand, verlor er durch Atemprobleme das Gleichgewicht und stürzte auf die darunter liegende Gerüstebene. Er blieb an einem Gerüstanker hängen, brach sich das linke Bein und zog sich eine massive Kopfverletzung zu. Die Ärzte stellten eine Schädigung durch den Umgang mit Isocyanaten fest, die diese Atemprobleme ausgelöst hatte.

Analyse und Folgen

In allen drei Arbeitsunfällen wurde massiv gegen die §§ 5, 6 und 11 des Arbeitschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 4 verstoßen. So fehlten die gesamte Arbeitsschutzdokumentation wie die Gefährdungsbeurteilung mit der Einleitung von Schutzmaßnahmen. Hierzu zählt auch das Veranlassen der durchzuführenden Vorsorgeuntersuchungen.

In allen Fällen wurden keine Vorsorgeuntersuchungen, zum Beispiel: Lärm (G 20), Fahr- und Steuertätigkeit (G 25) und Isocyanate (G 27) vom Unternehmer veranlasst. Der Betriebsarzt hätte bei den Betroffenen gesundheitliche Probleme feststellen können. Weiterhin lag für keinen Mitarbeiter eine Vorsorgekarteikarte (Untersuchungsergebnisse/nächster Untersuchungstermin) vor. Somit ist klar, dass eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht gemäß Arbeitsschutzgesetz gegenüber den Mitarbeitern gegeben ist. Die Unternehmer waren der irrigen Annahme, dass der betriebsmedizinische Dienst der BG Bau für die Arbeitsmedizin und die Vollzähligkeit der einzuladenden Untersuchungen verantwortlich ist.

In den eingeleiteten Strafprozessen wegen mangelnder Fürsorgepflicht und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung mit Verletzungs- beziehungsweise Todesfolge (gemäß BGB §§ 823, 831 und 278 sowie §§ 222, 319, 229 und 230 Strafgesetzbuch) ist mit Freiheits- oder Geldstrafen gegen den Dachdeckermeister zu rechnen. Weiter ist von der Einleitung von Zivilprozessen der Geschädigten mangels Fürsorgepflicht (gemäß § 823 in Verbindung mit den §§ 104 und 105) gegen den Dachdeckermeister auszugehen. Zum Schluss kann es noch (gemäß § 823 BGB, §§ 110 SGB VII und dem SGB X § 116) zur Rückforderung der Unfall- beziehungsweise Nachfolgekosten, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsrente, durch die BG Bau kommen.

Fazit: Bestandteil der Arbeitswelt

Medizinische Untersuchungen sind ein wichtiger Bestandteil in der Arbeitswelt. Dieses gilt auch für das Dachdeckerhandwerk. Wird gegen die einschlägigen Bestimmungen verstoßen oder werden diese nicht beachtet, drohen dem Unternehmer Regressforderungen. Diese können Existenz gefährdende Ausmaße annehmen. Der Unternehmer hat die freie Arztwahl.

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zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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