2009-10-12T00:00:00Z Stundenverrechnungssätze für Lehrlinge

Handwerksbetriebe, die Lehrlinge ausbilden, stehen bei der Gestaltung ihrer Rechnungen oftmals vor der Frage, welche Stundenverrechnungssätze angemessen sind. Viele Dachdecker sind unsicher, da es keine generelle Regelung gibt. Aber es gibt eine Empfehlung, die auf einen längst aufgehobenen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus dem Jahr 1972 zurückgeht. Obwohl der Erlass längst aufgehoben ist, wird er weiterhin angewendet, da sich die Regelung als praxisnah und interessengerecht herausgestellt hat. Da es keine Neuregelung gibt, wird empfohlen weiterhin die Prozentsätze des Erlasses anzuwenden, um Auseinandersetzungen mit Kunden zu vermeiden.

Prozentsätze weiter gültig

Bei größeren Betrieben sollten die Kosten für die Auszubildenden in den Gemeinkosten der Facharbeiter untergebracht werden, so dass die durch den Einsatz der Auszubildenden entstandenen Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei kleineren Betrieben können diese Kosten in Anlehnung an den damaligen Erlass dagegen direkt verrechnet werden.

Mehr Infos zur Ausbildung im Dachdeckerhandwerk im Fachbuch

Folgende Grundbeträge scheinen hierbei angemessen:

- 1. Lehrjahr: 45 Prozent des jeweiligen Facharbeiter- bzw. Gesellenlohnes

- 2. Lehrjahr: 55 Prozent des jeweiligen Facharbeiter- bzw. Gesellenlohnes

- 3. Lehrjahr: 65 Prozent des jeweiligen Facharbeiter- bzw. Gesellenlohnes

- 4. Wenn ein 4. Lehrjahr vorgesehen ist, können 75 Prozent des Facharbeiter- beziehungsweise Gesellenlohns als Orientierungswert dienen.

zuletzt editiert am 11. Dezember 2020
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