Juristische Fragen sind nicht unbedingt Bestandteil der Meisterausbildung und ansich auch nicht gerade beliebt in den Büros der Betriebe. Das bezieht sich nicht nur auf das Dachdeckerhandwerk, sondern auf alle Handwerksunternehmen insgesamt.
Doch gerade die juristischen Vorgaben können schon einen erheblichen Anteil an dem tagtäglichen Überlebenskampf, insbesondere auch in Krisenzeiten, haben.
Es hat sich anscheinend immer noch nicht ausreichend herumgesprochen, dass es bei der gewohnten Vertragsgestaltung erhebliche Änderungen gegeben hat. Wurde doch die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als Allheilmittel und Rundumlösung für alle Vertragsabschlüsse betrachtet, so muss hier inzwischen Einhalt geboten werden. Hintergrund ist die Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) vom 24.07.2008. Danach ist die sog. Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Als Verbraucher wird vereinfacht gesagt der betrachtet, der keine oder nur sehr geringe geschäftliche Erfahrungen hat, mithin der sogenannte Privatkunde.
Die Folge ist, dass Verträge nach VOB mit Privatpersonen eigentlich nicht mehr wirksam geschlossen werden können. Allerdings muss gesagt werden, dass auch bislang so mancher Vertragsabschluss, der nach VOB gestaltet werden sollte, rechtlich wirksam gar nicht zustande gekommen ist. Oft waren es gut gemeinte Änderungen der VOB-Vorgaben, die letztlich dazu geführt haben, dass das BGB wieder Gültigkeit erlangt hat. Als Beispiel dazu die oft eingebaute Klausel:" Gewährleistung nach VOB jedoch verlängert nach BGB auf 5 Jahre". Hier wurde ein wesentlicher Bestandteil der VOB in Richtung BGB verändert. Dabei ist die Verlängerung der Gewährleistung nicht das Problem als solches, es ist die Erwähnung des BGB. Weiteres Kriterium war die Aushändigung der VOB an den Verbraucher. Es reicht nicht aus, wenn im Angebot oder im Vertrag steht, dass die VOB in den Geschäftsräumen des Anbieters eingesehen werden kann.
Der BGH "vereinfacht" nunmehr mit seiner Entscheidung den Vertragsabschluss. Die VOB kann nur noch mit rechtlich erfahrenen Personen , wozu sicherlich auch Verträge mit Architekten gehören dürften, oder Gesellschaften geschlossen werden.
Bei dem Privatmann als Bauherren wird der Vertrag nunmehr nach BGB abgeschlossen. Zumindest sollte das so sein. Leider liest man nach wie vor in den Vorbemerkungen der Anbieter, dass der Vertrag nach VOB geschlossen werden soll.
Wie handhaben Sie diesen Bereich in Ihrem Betrieb? Haben Sie nach der Verkündung der Entscheidung Ihre Vorbemerkungen angepasst, oder verweisen Sie noch immer auf die VOB?