2014-10-09T00:00:00Z Wenn der Bauherr sich ziert

Juristisch überragend wichtig, wird die Abnahme dennoch vernachlässigt, oft sogar vergessen. Das kann schlimme Konsequenzen haben. Dabei kann man die Abnahme selbst relativ leicht herbeiführen und sie obendrein für das Marketing einsetzen.

















Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Natürlich weiß ich, dass in den Köpfen unserer Betriebsinhaber solche Worte wie „Abnahme durch Ingebrauchnahme“ oder „Abnahme nach Fertigstellungsmitteilung“ herumspucken. Im normalen Baustellenalltag sollte man das alles tunlichst vergessen und sich auf das konzentrieren, was wirklich wichtig ist, nämlich auf die echte – oder auch tatsächliche oder „körperliche“ genannte – Abnahme. Bauherr und Dachdecker besichtigen nach Fertigstellung gemeinsam die Baustelle, und der Kunde nimmt das fertige Gewerk (körperlich) „als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht entgegen“. Das muss er nicht mit bestimmten Worten tun, schon gar nicht mit dem exakten Wort „Abnahme“. Klar muss aber sein, dass er durch seine Ausdrucksweise zum Ausdruck bringt, dass er die Sache als o.k. ansieht. Darum, und nur darum geht es! Reinders: Richtig. Und marketingmäßig gibt es nichts Besseres als das Abnahmeritual. Das ist Chefsache! Dann kann man in Ruhe alles durchgehen und beim Kunden genau hinhören, ob wirklich alles o.k. ist. Macht er beim Unterschreiben des Abnahmeprotokolls „Zicken“, dann stimmt etwas nicht und man kann sich schon direkt auf Schwierigkeiten bei der Schlussrechnung einstellen. Das Abnahmeritual ist oft die letzte Gelegenheit, die Dinge friedlich mit Fingerspitzengefühl zu klären. Reinders: Seit einigen Jahren ist diese unerfreuliche „Hinhaltetaktik“ durch den § 640 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich (der übrigens auch für VOB-Verträge gilt). Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber nur eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, etwa 4 bis 5 Tage. Innerhalb dieser Frist kann man konkrete Terminvorschläge als Vorschlag machen. Am besten sind 2 alternative Abnahmetermine und zusätzlich die Möglichkeit für den Auftraggeber, selbst einen Termin zu bestimmen. Lässt der Auftraggeber die Frist ungenutzt verstreichen, gilt die Abnahme per Gesetz automatisch als vorgenommen. Wichtig dabei: eine Frist setzen, keine Abnahmetermine setzen. Das Ganze funktioniert natürlich nur, wenn Ihre Leistung mangelfrei ist. Sonst braucht der Bauherr natürlich nicht abzunehmen, und dann helfen auch keine Fristsetzungen. Reinders: Die kann und sollte man tunlichst vergessen!Reinders: Das ist absolut in Ordnung und ist sogar in unserem eigenen Interesse. Bei der „förmlichen Abnahme“ ist das Ergebnis „in gemeinsamer Verhandlung“ schriftlich niederzulegen, zu Deutsch: körperliche Abnahme plus Abnahmeprotokoll. Reinders: Richtig, obwohl die Abnahme zwingendes formelles Erfordernis für die Fälligkeit des Werklohnes ist – also ohne Abnahme kein Lohn –, funktioniert es andersherum nicht. Also den vielfach gewünschten Automatismus: Abnahme erfolgt gleich Geld da, gibt es leider nicht. Aber die Abnahme ist trotzdem zentral wichtig. Erst mit ihr geht die Gefahr von Zerstörung, Beschädigung oder Verschlechterung des Gewerks auf den Auftraggeber über. Solange, also definitiv bis zur Abnahme, muss der Dachdecker sein Gewerk ohne Wenn und Aber schützen.

zuletzt editiert am 24. Februar 2021
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