Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die Zeichen der Zeit erkannt. Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Gesunderhaltung der Mitarbeiter, stellen für die Auftragserfüllung einen besonderen Wirtschaftsfaktor dar.
Darüber hinaus darf der Jahresumsatz fünfzig Millionen Euro nicht übersteigen und die Bilanzsumme nicht mehr als 43 Millionen Euro betragen. Für Unternehmen in den alten Bundesländern beträgt der Zuschuss fünfzig Prozent der Beratungskosten (ohne Mehrwertsteuer), in den neuen Bundesländern werden Unternehmen sogar mit 75 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert. Die Zuwendung ist auf maximal 1.500 Euro je Beratung begrenzt. Die Zuschüsse werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewilligt und ausgezahlt.
Beratung ausgliedern
Der Betrieb von Dachdeckermeisterin Anja Dornhöfer erfüllt diese Voraussetzungen: "Wie viele Kollegen hatte ich mich zunächst dazu entschlossen, am Unternehmermodell jetzt Kompetenzzentrum teilzunehmen, um die Kosten für eine externe Beratung und Betreuung durch eine externe Fachkraft für Arbeitsicherheit (SIFA) einzusparen. Für mich stellte sich dann jedoch heraus, dass diese Art der Beratung besonders im Rahmen von Haftungsansprüchen nach Unfällen nicht ausreichend war. Hinzu kam der Faktor Zeit: Die Arbeitszeit, die ich zur Umsetzung des Arbeitsschutzes und Erstellung der Arbeitsdokumentation eingeplant hatte, benötigte ich im Arbeitsalltag für Aufgaben wie Kundenwerbung, Baustellenplanung und -überwachung." Dornhöfer entschied sich daraufhin, sich von einer freiberuflichen SIFA, die gleichzeitig anerkannter Unternehmensberater ist, im Rahmen der Regelbetreuung BGV A 2 und des Arbeitssicherheitsgesetzes beraten und betreuen zu lassen. Die staatliche Förderung reduzierte dabei die Kosten der Beratung um bis zu 50 Prozent: "Ich hätte mir gewünscht, dass die Berufsgenossenschaft die Betreuung mit einer Beitragssenkung honorieren würde. Diese Hoffnung wurde leider nicht erfüllt. Umso mehr habe ich mich darüber gefreut, dass die Bundesregierung [durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle] die Arbeitschutzberatung fördert."
Unternehmensberater mit Fachqualifikation gefragt
Bei der Auswahl des Beraters sollten Dachdecker genau auf die Qualifikationen schauen: Die Arbeitsschutzberatung wird nur durch das BAFA gefördert, wenn diese durch einen selbständigen Berater oder ein Beratungsunternehmen durchgeführt wird, dessen überwiegender Geschäftszweck auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist. Die Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA), die im Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2 festgeschrieben ist, wird für die Qualifikation als Unternehmensberater im Sinne der Förderrichtlinien allerdings nicht zugrunde gelegt. Der Grund: Der Beraterbegriff der Richtlinien ist wegen der unterschiedlichsten Beratungsanlässe nicht auf eine bestimmte Thematik zugeschnitten. Weiterhin werden auch nicht die von den Berufsgenossenschaften geforderten Branchenlehrgänge verlangt. Somit wird diese Beratung zwar gefördert, entspricht aber im Ergebnis nicht wenn der Berater nicht gleichzeitig die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Branchenlehrgang besitzt der vom Gesetzgeber geforderten Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Regelbetreuung. Somit werden diese Beratungen zwar vom Bund gefördert, aber möglicherweise fachlich nicht anerkannt, weil sie im Ergebnis nicht der vom Gesetzgeber geforderten fachlichen Regelbetreuung gemäß BGV A 2 und Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes entsprechen.
Zudem besteht die Gefahr, dass ein Unternehmensberater, der ohne die Qualifikation zur SIFA den Dachdeckerbereich berät, falsche Ratschläge erteilt, die zu einem Unfall führen können. Deshalb sollten sich Betriebe nur von einem Unternehmensberater beraten zu lassen, der gleichzeitig die Qualifikation zur SIFA gemäß Arbeitssicherheitsgesetz mit Branchenlehrgang erlangt hat, um einem Haftungsrisiko vorzubeugen und der Regelbetreuung zu entsprechen. Generell ist es empfehlenswert, sich vor Beratungsbeginn die aufgeführten fachlichen Qualifikationen zeigen zu lassen. Das BAFA unterstützt diese Empfehlung ausdrücklich.
Die Förderrichtlinien schreiben keinen bestimmten Beratungszeitraum vor, in dem die Beratung durchzuführen ist. Die praktische Erfahrung mit Arbeitsschutzberatungen zeigt aber, dass für Auswahl und nachhaltige Beratung ein Beratungsjahr erforderlich ist. Auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2 § 5 hat der Unternehmer von der bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Jahresabschlussbericht) einzufordern. Dieser muss von der SIFA erstellt werden.
Antragstellung, Antragsunterlagen und Qualität der Beratung
Spätestens drei Monate nach Ende der Arbeitsschutzberatung müssen Antragsteller ihre Formulare einreichen. Dabei müssen sie dem Antrag den Beratungsbericht beifügen, außerdem die Rechnung des Beraters sowie eine Kopie eines Kontoauszuges als Zahlungsnachweis. Der Beratungsbericht muss eine Ist-Analyse zum Beispiel auf der Grundlage einer Checkliste der Unternehmenssituation darstellen. Darauf aufbauend ist es erforderlich, Schwachstellen und Verbesserungsvorschläge sowie konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung im Bericht aufzuzeigen. Weiterhin muss der Bericht vom Unternehmer und vom freiberuflichen Unternehmensberater oder von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die auch gleichzeitig anerkannter Unternehmensberater ist unterschrieben sein.
Die Arbeitsschutzberatung umfasst auch die Unterweisung der Mitarbeiter und der Unternehmer gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, wenn diese durch eine SIFA durchgeführt wird. Um bei der Unterweisung und Beratung Qualität zu erzielen, ist es in der Regel sinnvoll, zwei Unterrichtsstunden mit aufgezeigtem Themenplan festzulegen. Es wird empfohlen, den Unterweisungsnachweis dem Beratungsbericht als Anlage beizulegen. Da Form und Vollständigkeit der Checklisten zur Prüfung der Ist-Situation, Beratungs- und Begehungsberichte, Unterweisungsnachweise und Jahresabschlussberichte in den Förderrichtlinien nicht festgelegt wurden, stellt der Autor seine Ausführungen unter www.zws-arbeitsschutz zur Ansicht für den Dachdeckerbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Wichtig bei der Antragstellung: Auf der Beratungsrechnung, dem Begehungsbericht , dem Unterweisungsnachweis und dem Tätigkeits-/Jahresbericht muss der Beginn und das Ende der Beratung mit Tag , Monat und Jahr eingetragen werden. Bei gestellten Anträgen waren diese Angaben nicht enthalten oder das Beratungsende war nicht erkennbar; diese Anträge wurden vom BAFA abschlägig beschieden.
Fazit: Der Weg zur Förderung und zur Regelbetreuung
Auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes kann sich der Dachdeckermeister bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes von einer freiberuflichen externen Fachkraft für Arbeitssicherheit, die gleichzeitig Unternehmensberater ist, im Rahmen der Regelbetreuung beraten und unterstützen lassen. Er kann sich auch durch einen Unternehmensberater beraten lassen, der sich auf Arbeitsschutz spezialisiert hat. Diese Beratung fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wenn alle Voraussetzungen vorliegen mit maximal 1500 Euro. Erfüllt der Unternehmensberater nicht die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Branchenkenntnissen, wird die Beratung zwar gefördert, ist aber für die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (kostenpflichtige Pflichtberatung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit) und die Regelbetreuung , für die der Unternehmer in der Umsetzung verantwortlich ist, rechtlich nicht relevant und unwirksam. Somit empfiehlt sich als freiberuflicher Berater nur eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit der entsprechenden Qualifikation gemäß Arbeitssicherheitsgesetz der gleichzeitig freiberuflicher anerkannter Unternehmensberater ist.
Heinz Wimmer
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