Baurecht im Gespräch: Als Auftraggeber einfach mal das Skonto abziehen, ist rechtlich nicht zulässig. Besser ist es, wenn sich Dachdecker darauf nur unter bestimmten, vertraglich zu vereinbarenden Bedingungen, die der Bauherr erfüllen muss, einlassen.
DDM Albert Hintzen: Neulich hatte ich mal wieder einen Auftraggeber, der direkt meine erste Abschlagsrechnung nicht vollständig bezahlte. Als ich ihn auf die Kürzung ansprach, meinte er nur, er habe ja Anspruch auf Skonto von 3 %. Stimmt das so?
Rechtsanwalt Elmar Esser: Nein, so pauschal ist das falsch. Das BGB und auch die VOB kennen keinen Automatismus für ein Skonto. § 16 Nr. 5 VOB/B hält das sogar ausdrücklich fest: „Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.“ Also: Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung kann der Auftraggeber nicht von sich aus ein Skonto abziehen.
Hintzen: Das habe ich dem Bauherren auch so erklärt. Daraufhin meinte er, so ein Nachlass sei doch üblich in der Bauwirtschaft. Ich bekäme bei meinem Händler, wenn ich das Material einkaufte, doch auch einen Nachlass.
Esser: Na, da haben wir ja mal einen Auftraggeber, der sich für richtig schlau hält. Ob Skonto oder Nachlass in der Baubranche „üblich“ ist, lasse ich jetzt mal dahingestellt. Fakt ist, dass es ohne entsprechende Vereinbarung kein Recht des Auftraggebers gibt, den Rechnungsbetrag willkürlich um solche Beträge zu kürzen. Empfehlen Sie Ihrem Bauherren doch, er solle beim Bezahlen an der Tankstelle unter Hinweis darauf, dass er einmal die Woche dort tankt und stets sofort zahlt, einen Nachlass fordern. Mal sehen, wie weit er damit kommt.
Hintzen: Okay, das leuchtet ein. Wenn ich also aus freien Stücken meinem Auftraggeber Skonto anbiete, muss ich dann bestimmte Vorgaben beachten?
Esser: Grundsätzlich halte ich ja von Skonto wenig, vor allem dann, wenn es der Auftragnehmer von sich aus anbietet, ohne dass der Auftraggeber danach fragt bzw. ohne eine entsprechende Gegenleistung anzubieten. Aber selbst, wenn die Frage kommt, so sollte man nicht einfach ja sagen. Besser ist es, sich auf Skonto nur unter bestimmten, vertraglich zu vereinbarenden Bedingungen, die der Bauherr erfüllen muss, einzulassen.
Hintzen: Was können denn solche Bedingungen sein?
Esser: Sie können zum Beispiel vereinbaren, dass der Auftraggeber im Gegenzug für ein Skonto einen erheblichen Betrag der Auftragssumme vorausbezahlt. Üblich sind dann 2–3 % Skonto.
Hintzen: Wenn ich das richtig sehe, bin ich dann auch frei, welche Zahlungsfristen ich vereinbare, bei deren Einhaltung der Kunde Skonto ziehen darf, richtig?
Esser: Ja, da sind Sie völlig frei. Es ist daher so wichtig, dass die Vereinbarung möglichst konkret getroffen wird. Es empfiehlt sich zum einen, festzulegen, dass maßgeblich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers ist. Zum anderen sollte man möglichst genaue Skontofristen in Form von konkreten Daten vereinbaren. Also zum Beispiel „Skonto von x % auf die Rechnungssumme bei Geldeingang auf dem Konto des Auftragnehmers bis 1. März 2024“.
Hintzen: Macht es womöglich Sinn, bei der Skonto-Vereinbarung zwischen Abschlags- und Schlussrechnung zu unterscheiden?
Esser: Auch das haben Sie in der Hand, wenn Sie Skonto vereinbaren. Sie können Skonto auf sämtliche Rechnungen vereinbaren. Sie können aber auch das Recht auf Skonto auf die Schlussrechnung beschränken und dies zusätzlich verbinden mit der Einschränkung, dass sämtliche Abschlagszahlungen zuvor pünktlich bezahlt wurden. Ihr Gestaltungsspielraum insoweit ist also groß.
Hintzen: Mir stellt sich dann eigentlich nur noch die Frage, was mit dem Abzug für eine Gewährleistungssicherheit ist, wenn die Schlussrechnung gezahlt wird. Das kann der Auftraggeber dann doch nicht so einfach, richtig?
Esser: So ist es. Die Frage der Gewährung von Skonto muss man säuberlich trennen von der Frage, ob der Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung oder die Gewährleistung verlangen darf. Auch hier gilt: Ohne Vereinbarung ist alles nichts. Heißt also: Nur wenn beide Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart haben, dass solche Sicherheiten zu stellen sind, und falls ja, in welcher Höhe, kann der Auftraggeber dann auch bei der Schlusszahlung einen Einbehalt für Gewährleistung machen. Dieser kann vom Auftragnehmer im Übrigen stets durch eine Bürgschaft abgelöst werden, um die Liquidität zu erhalten. Aber insgesamt sollten wir uns zum Thema „Einbehalte für Sicherheiten am Bau“ bei nächster Gelegenheit noch einmal ausführlich unterhalten.