Bequem, aber in erster Linie sicher: Treppentürme müssen bei einer Gerüsthöhe von 5 m und mehr (mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern) eingeplant werden. Fotos: Periv

Arbeitssicherheit

22. March 2021 | Teilen auf:

Ersteller und Nutzer in der Pflicht

Die Verantwortlichen für einen reibungslosen Ablauf von Baustellen kommen in der täglichen Praxis nur selten um das Thema Gerüst herum.

Die seit dem 11.02.2019 gültige TRBS 2121-1 nimmt mit zahlreichen Neuerungen auch Dachdecker und Zimmerer stärker in die Verantwortung und unterscheidet deutlich zwischen den Phasen der Gerüsterstellung und der Gerüstnutzung.

Etwa ein Fünftel aller Unfälle auf Baustellen sind Sturz- und Absturzunfälle. Allein 2017 verzeichnete die BG BAU rund 21.000 Unfälle. Mehr als ein Drittel der tödlichen Unfälle waren Absturzunfälle. Selbst Abstürze aus geringen Höhen können schon gefährliche Folgen verursachen. Die damit oft verbundenen persönlichen Schicksale wirken sich in der Regel auch auf die wirtschaftliche Situation der betroffenen Betriebe aus. Die BG BAU untersucht solche Fälle und nimmt den Unternehmer bei Verschulden in Regress. Dem Arbeitsschutz kommt deshalb auch als Wirtschaftsfaktor eine erhöhte Bedeutung zu.

Treppe, Aufzug oder Arbeitsbühne ab 5m Pflicht

Eine wirksame Absturzsicherung sollte alle Bauprozesse berücksichtigen. Dabei hängt die Art, wie die Nutzer gegen Abstürze zu sichern sind, vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere beim Auf-, Um- und Abbau sowie beim Arbeiten auf Gerüsten besteht für die Beschäftigten eine Vielzahl von Gefahren, die durch präventive Maßnahmen verringert werden können. Konkret geht es bei der TRBS 2121-1 um die Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten. Laut § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen, das heißt:

Persönliche Schutzmaßnahmen wie Sicherungsgurte, Auffangeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) sind als letzter Schritt nach technischen und organisatorischen Lösungen nur noch in Ausnahmefällen erlaubt, nämlich wenn der Einsatz technischer Absturzsicherungen nicht möglich ist. Dies bedeutet in der praktischen Konsequenz für den Ersteller des Gerüsts, dass sich seine handwerklichen und zeitlichen Abläufe unmittelbar verändern. Zudem sind Treppen, Aufzüge oder Arbeitsbühnen für die Nutzung eines Gerüsts bei einer Gerüsthöhe von 5 m (mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern) zu verwenden.

Vorlaufender Seitenschutz beim Aufbau

Besonderes Augenmerk gilt der vorlaufenden Absturzsicherung. Diese ist als Seitenschutz auszuführen – sowohl beim vertikalen als auch beim horizontalen Handtransport von Gerüstbauteilen. In den Gerüstfeldern für den vertikalen Handtransport ist der Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) zweiteilig anzubringen. Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen (bei durchgehender Gerüstflucht) mindestens ein einteiliger Seitenschutz oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Bei Einsatz einer PSAgA muss ein Rettungskonzept ausgearbeitet sein. Die danach erforderliche Rettungsausrüstung ist auf der Baustelle vorzuhalten.

Franz Greisinger

Den kompletten Beitrag lesen Sie in  DDH 05.2021

zuletzt editiert am 22.03.2021