Collage zum Thema Neuerungen im Steuerrecht
In den Bereichen Steuern und Sozialversicherung gibt es 2022 einige Neuerungen zu beachten. (Quelle: DDH)

Recht 13. April 2022 Fit mit Fink 2022

Steuern/Sozialversicherung: Auch in diesem Jahr gibt es wichtige Änderungen, die das Dachdeckerhandwerk betreffen. Der Beitrag informiert Sie über die relevanten Themen für das Gewerk.

Hier finden Sie, kompakt zusammengefasst, welche Änderungen im Bereich der Steuern und der Sozialversicherung besonders beachtenswert sind.

Sachbezugswerte 

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für das Finanzamt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Die kalendertäglichen Sachbezugswerte für unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer – einschließlich Auszubildende – abgegebenen Mahlzeiten betragen für das Kalenderjahr 2022 für ein Frühstück 1,87 Euro und für ein Mittagessen/Abendessen jeweils 3,57 Euro. Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen. Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete, hier liegt der Satz für freie Unterkunft bundeseinheitlich bei 241,00 Euro monatlich. 

Steuerfreie Sachbezüge 

Ab 1. Januar 2022 gelten neue Kriterien für Geldersatzleistungen. Für die Anerkennung von Gutscheinen oder Geldkarten als Sachbezug dürfen diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Anerkannt wird nicht, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet. Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen oder Geldkarten, liegt kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde ab 1. Januar 2022 von 44,00 Euro auf 50,00 Euro angehoben. Sobald die Grenze um 1 Cent überschritten wird, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze darf auch nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600,00 Euro im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600,00 Euro jedoch voll zu versteuern. 

Smartphone mit Hinweis auf E-Ladesäulen im Display
Auch bei der Anschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen ändern sich einige Vorgaben zur Förderung. (Quelle: Thomas Dietrich)

Elektrofahrzeuge 

Grundsätzliche Voraussetzung für eine staatliche Beihilfe ist die Listung des Fahrzeugs in der BAFA-Aufstellung der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Die bisherigen Anforderungen an die Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wurden fast unverändert bis Ende 2022 verlängert. Der Bund bezuschusst den Kauf oder das Leasing von rein elektrischen Fahrzeugen mit bis zu 40.000,00 Euro Nettolistenpreis weiterhin mit einer Innovationsprämie von bis zu 6.000,00 Euro. Rein elektrische Fahrzeuge über 40.000,00 Euro bis 65.000,00 Euro Nettolistenpreis werden mit einer Prämie von bis zu 5.000,00 Euro gefördert. Hinzu kommt ein Umweltbonus von 3.000,00 Euro bzw. 2.500,00 Euro vom Automobilhersteller. Für Plug-In Hybride ändert sich die Förderrichtlinie ab 1. Januar 2022 wie folgt: Gefördert werden nur noch Modelle, die entweder maximal 50 g CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer ausstoßen oder deren elektrische Reichweite mindestens 60 km beträgt (bei Anschaffung bis 31. Dezember 2021: mindestens 40 km). 

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000,00 Euro sind zudem seit 2020 bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung weiterhin nur noch mit 1/4 des Listenpreises anzusetzen. Für Plug-In-Hybride erfolgt grundsätzlich eine Halbierung des Listenpreises. Diese Halbierung erfolgt ab 2022 nur noch dann, wenn die Fahrzeuge eine der beiden oben genannten Kriterien erfüllen. Hinsichtlich der Reichweiten-Bedingung kommt es auf den Anschaffungszeitpunkt an. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybrid-Dienstwagen ändert sich 2022 nichts, einige ab dem 1. Januar 2022 neu angeschaffte Fahrzeuge erfüllen jedoch die Voraussetzungen für die Listenpreis-Halbierung nicht mehr. 

Ausblick: Die neue Bundesregierung plant eine stärkere Ausrichtung bei neu zugelassenen Fahrzeugen auf rein elektrische Fahrleistung. Eine Privilegierung von Hybrid-Fahrzeugen soll künftig nur noch erfolgen, wenn das Fahrzeug überwiegend im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge soll zudem auf 80 km erhöht werden. Die konkrete Umsetzung der Änderungen bleibt abzuwarten. Damit ist frühestens ab 2023 und nur für Neuanschaffungen zu rechnen. 

BAFA-Liste: Aufstellung der förderfähigen Elektrofahrzeuge (Quelle: ZVDH)

Sofortabschreibung für Hard- und Software 

Für seit dem 1. Januar 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Bereich Computer-Hardware und -Software galt bereits – unabhängig von der Höhe des Kaufpreises – eine Nutzungsdauer von einem Jahr (vorher: drei Jahre). Unklarheit herrschte jedoch darüber, ob die Sofortabschreibung als Vollabschreibung geltend gemacht werden kann. Beispiel: Wenn ein PC am 1. Dezember 2021 mit einem Kaufpreis von 1.500,00 Euro angeschafft wird, liegt der Gedanke nahe, dass im Jahre 2021 nur 1/12 des Kaufpreises, also 125,00 Euro abziehbar wären und der Rest der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Jahr 2022. 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) 

Weniger Papierverbrauch, weniger administrativer Aufwand, schnellere und sicherere Übermittlung – das alles soll die Einführung der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bewirken. Allerdings wird der Mehraufwand von der Arbeitgeberseite zu tragen sein. Bei Erkrankung eines Beschäftigten muss die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bislang vierfach auf Papier ausgestellt werden: für Krankenkasse, Arbeitgeber, Patienten und Arzt. Die Bescheinigungen zur Krankschreibung für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse muss der Arbeitnehmer zudem noch selbst an diese übermitteln. Das Verfahren wird nun sukzessive durch die eAU ersetzt. 

Ab 1. Januar 2022 können Arbeitgeber die Daten bereits auf digitalem Weg bei den Krankenkassen abrufen. Der zunächst für den 1. Juli 2022 geplante elektronische Abruf für Arbeitgeber wurde auf den 1. Januar 2023 verschoben. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Bis dahin sind Arbeitnehmer noch verpflichtet, ihrem Arbeitgeber den sogenannten „gelben Schein“ beizubringen. Dass sie ihn unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen – daran ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema vertraut zu machen, um die Lohnabrechnungs-Software auf den neuesten Stand zu bringen und die betriebsinternen Abläufe neu zu ordnen.

Entgeltumwandlung in die bAV 

Analog zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sinken im Jahr 2022 die Grenzen für die steuer- und sozialabgabenfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Arbeitnehmer können dabei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 % ohne Abzug von Steuern über einen der 5 Durchführungswege – zum Beispiel Tarifliche Zusatzrente 01 oder Tarifliche Zusatzrente Plus als SOKA-DACH-Pensionskassenlösung – umwandeln. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil sinkt gegenüber dem Vorjahr von 284,00 Euro auf 282,00 Euro monatlich, der steuerfreie Teil von 568,00 Euro auf 564,00 Euro. Beim Arbeitnehmer unterliegen seine umgewandelten Beiträge nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Hinzuverdienst für Frührentner 

Frührentner dürfen vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters im Jahr 2022 deutlich mehr als bisher hinzuverdienen, ohne dass ihnen die vorgezogene Altersrente gekürzt wird: Insgesamt bis zu 46.060,00 Euro brutto im Jahr (entspricht etwa 3.838,00 Euro im Monat). Das soll den Unternehmen bei Personalengpässen helfen. Der Gesetzgeber hatte erstmals im März 2020 mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf den durch die Corona-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und anderen Fachkräften reagiert. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300,00 Euro brutto im Jahr. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten bleiben bei der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen weiterhin außen vor. 

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge benötigen Unternehmen oft eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Krankenkasse. Diese gibt Auskunft darüber, ob das Unternehmen regelmäßig seiner Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungs-Beiträge nachkommt. Viele Betriebe empfinden es als bürokratische Belastung, dass die Krankenkassen unterschiedliche Bescheinigungen ausstellen und dass die Verfahren der Beantragung sich unterscheiden.

Felix Fink

Den kompletten Beitrag lesen Sie in DDH 06. 2022.


zuletzt editiert am 25.04.2022