Ein Handwerker der Zimmermann Bedachungen GmbH montiert professionell eine ökologische Dachdämmung aus Holzfaserdämmplatten zwischen die Sparren eines Dachbodens.
Bei Dachflächen wird in der Regel die energetische Anforderung ausgelöst, wenn die Dachdeckung einschließlich der darunterliegenden Lattungen und/oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut wird - Baujahr beachten! (Quelle: Michael Zimmermann)

Steildach 2026-08-26T09:04:35.088Z Neues Gesetz, alte Werte –
trotzdem mehr Beratungsbedarf

Energetische Sanierung: Für das Dachhandwerk bringt das Gebäudemodernisierungsgesetz bei den bekannten U-Werten wenig Neues. Entscheidend bleibt aber, wie eine Maßnahme technisch und rechtlich eingeordnet wird – und wie Planung, Beratung und Ausführung erfolgen. Was Dachdecker bei Dachdeckungen, Abdichtungen und technisch begrenzten Dämmhöhen beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag.

Die gesetzlich geforderten U-Werte 0,24 und 0,20 W/(m²·K) sind seit der EnEV 2009 bekannt. Mehr Beratungsbedarf entsteht nicht durch neue Zahlen, sondern durch die richtige Einordnung von Reparatur, Regeneration, Erneuerung, Ausnahme und technischer Begrenzung.

Ausgangslage

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG – wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz weiterentwickelt. Für bestehende Dachflächen ändern sich die bekannten energetischen Grenzwerte jedoch zunächst nicht grundlegend. Weiterhin gelten grundsätzlich:

  • U ≤ 0,24 W/(m²·K) für Dachflächen mit Dachdeckung, U ≤ 0,20 W/(m²·K) für Dachflächen mit Abdichtung.

Diese Werte wurden bereits mit der EnEV 2009 eingeführt und gelten seit dem 1. Oktober 2009. Zuvor lagen die Anforderungen bei Bestandsmaßnahmen regelmäßig bei 0,30 W/(m²·K) für Dächer und Dachschrägen sowie 0,25 W/(m²·K) für Flachdächer.
Das GModG führt deshalb nicht zu einem grundlegenden Umdenken. Der Beratungsbedarf bleibt trotzdem hoch, weil im Einzelfall nicht nur der U-Wert zählt. Entscheidend ist, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden und ob eine Ausnahme oder Sonderregelung greift.

Dachdeckung: Wann wird die energetische Anforderung ausgelöst?

Bei Dachflächen mit Dachdeckung wird die energetische Anforderung grundsätzlich ausgelöst, wenn die Dachdeckung einschließlich der darunterliegenden Lattungen und/oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut wird.
Nicht jede Reparatur ist damit automatisch energetisch relevant. Der Austausch einzelner Dachziegel, kleinere Reparaturen oder örtlich begrenzte Arbeiten führen normalerweise noch nicht dazu, dass der gesamte Dachaufbau energetisch ertüchtigt werden muss. Bei einer vollständigen Neueindeckung ist dagegen zu prüfen, ob der zulässige U-Wert von 0,24 W/(m²·K) eingehalten wird oder ob eine Ausnahme beziehungsweise Sonderregelung greift.

Abdichtungen differenziert betrachten

Bei Dachflächen mit Abdichtung beträgt der zulässige U-Wert grundsätzlich
0,20 W/(m²·K). Der Auslösetatbestand knüpft daran an, ob eine flächig wasserdichtende Abdichtung durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird.
Hochpolymere Kunststoff- und Elastomerabdichtungen werden häufig einlagig ausgeführt. Wird eine neue vollflächige Bahn verlegt, die nach Planung und Aufbau die Abdichtungsfunktion übernimmt, kann eine neue Abdichtung vorliegen – auch wenn die alte Bahn im Aufbau verbleibt. Entscheidend sind nicht allein Werkstoff und Bezeichnung, sondern technische Funktion, Herstellerangaben, Planung und tatsächliche Ausführung.
Bitumenabdichtungen bestehen häufig aus mehreren Lagen. Wird bei einem vorhandenen, grundsätzlich erhaltungsfähigen Aufbau nur eine neue Oberlage aufgebracht, kann diese der Regeneration, Wiederherstellung oder Nutzungsdauerverlängerung dienen. Sie löst deshalb nicht automatisch die energetische Anforderung aus.
Umgekehrt kann auch eine Bitumenoberlage Bestandteil eines neuen Abdichtungssystems sein. Maßgebend ist, ob der bestehende Aufbau technisch weitergenutzt wird oder ob die neue Schicht nach dem konkreten Aufbau die flächige Abdichtungsfunktion ersetzt. Die Bezeichnung „Regenerationslage“ allein entscheidet nicht.

Praxis-Tipp: Im Angebot und in der Dokumentation klar festhalten, ob es sich um Reparatur, Regeneration, Ergänzung oder Erneuerung handelt – und welche Schicht welche Funktion übernimmt.

Die 10-Prozent-Bagatellgrenze

Die energetischen Anforderungen greifen grundsätzlich nicht, wenn nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes verändert werden. Diese Grenze wird als Bagatellgrenze bezeichnet.
Bei vollständigen Dachsanierungen spielt sie meist keine große Rolle, da regelmäßig deutlich größere Flächen betroffen sind. Relevant wird sie vor allem bei kleineren Reparaturen, Teilflächen oder örtlichen Schadstellen. Wichtig ist: Bezugsgröße ist nicht nur der einzelne Bauabschnitt, sondern die jeweilige Bauteilgruppe am Gebäude.

Historische Entwicklung: Stichtag 1983

Die erste Wärmeschutzverordnung trat 1977 in Kraft. Am 1. Januar 1984 folgte die zweite Wärmeschutzverordnung, ab 1. Januar 1995 die dritte. Die erste Energieeinsparverordnung trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Mit der EnEV 2009 wurden schließlich die heute bekannten U-Werte von 0,24 und 0,20 W/(m²·K) eingeführt.


Für bestimmte Arbeiten an Dachdeckungen und Dachabdichtungen gilt eine wichtige Ausnahme: Wurde die konkret betroffene Dachfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung der damals geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet oder erneuert, müssen die heutigen U-Werte von 0,24 beziehungsweise
0,20 W/(m²·K) bei dieser Maßnahme grundsätzlich nicht eingehalten werden.
Das bedeutet: Auch wenn eine vollständige Dachdeckung oder Abdichtung erneuert wird, entsteht in diesem Fall grundsätzlich keine Verpflichtung, das Dach allein aufgrund dieser Maßnahme zusätzlich bis zum heutigen U-Wert zu dämmen.
Entscheidend ist nicht das Baujahr des gesamten Gebäudes, sondern die tatsächlich bearbeitete Dachfläche. Die Voraussetzungen sollten durch Rechnungen, Pläne, Baubeschreibungen, frühere Sanierungsnachweise oder eine nachvollziehbare Bestandsbewertung belegt werden. Ohne ausreichende Hinweise darf die Ausnahme nicht einfach unterstellt werden.

Alternative zum einzelnen Bauteilnachweis: das Gesamtgebäude betrachten

Neben dem Nachweis über den einzelnen U-Wert des Daches kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein energetischer Nachweis über das gesamte geänderte Gebäude geführt werden.
Dabei wird nicht nur die bearbeitete Dachfläche betrachtet. In die Berechnung fließen unter anderem die gesamte wärmeübertragende Gebäudehülle und die Anlagentechnik ein.
Das bedeutet: Ein Dachaufbau kann im Einzelfall von den einzelnen Bauteilwerten von 0,24 beziehungsweise 0,20 W/(m²·K) abweichen, wenn das Gebäude die gesetzlichen energetischen Anforderungen insgesamt erfüllt und dies rechnerisch nachgewiesen wird.
Gute energetische Eigenschaften anderer Bauteile können dabei berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise gut gedämmte Außenwände, hochwertige Fenster, andere gut gedämmte Dachflächen oder eine effiziente Anlagentechnik gehören.
Der Gesamtgebäudenachweis ist jedoch keine pauschale Ausnahme und kein einfacher Ausgleich nach Augenmaß.
Er erfordert eine vollständige energetische Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese sollte durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson erstellt werden.
Für den Dachdeckerbetrieb bedeutet das: Liegt ein belastbarer Gesamtgebäudenachweis vor, sollte er vor Beginn der Arbeiten angefordert, geprüft und zum Auftrag genommen werden. Der ausführende Betrieb sollte nicht selbst versprechen, dass ein schlechterer Dach-U-Wert durch andere Bauteile ausgeglichen wird, wenn hierfür keine entsprechende Planung und Berechnung vorliegt.

Technisch begrenzte Dämmhöhen

Kann die zur Einhaltung des U-Wertes erforderliche Dämmstoffdicke aus technischen Gründen nicht eingebaut werden, ist die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmstoffdicke auszuführen.
Dabei ist grundsätzlich ein Dämmstoff mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,035 W/(m·K) zu verwenden. Bei Einblasdämmstoffen oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Wert von 0,045 W/(m·K) zulässig.

Keine pauschale Aufdopplungspflicht: Die Sonderregel verlangt nicht automatisch, dass der gesamte Dachstuhl erhöht oder die Konstruktion grundlegend verändert wird. Technisch nutzbare Dämmräume müssen aber ausgeschöpft und die Begrenzungen dokumentiert werden. Eine reine Kostenersparnis ist keine technische Begründung.

Dachterrassen und Balkone

Eine Dachterrasse über einem beheizten Raum ist in der Regel Teil der wärmeübertragenden Gebäudehülle und wird meist als Dachfläche mit Abdichtung eingeordnet. Wird die Abdichtung ersetzt, kann deshalb der U-Wert von 0,20 W/(m²·K) maßgebend werden.
Begrenzt zum Beispiel eine Terrassentür die mögliche Aufbauhöhe, kann die Sonderregelung für technisch begrenzte Dämmstoffdicken greifen. Dann ist die höchstmögliche technisch ausführbare Dämmstoffdicke einzubauen und die Situation nachvollziehbar zu dokumentieren.


Wird diese gesetzliche Sonderregelung vollständig eingehalten, ist kein zusätzlicher Befreiungsantrag erforderlich. Soll darüber hinaus von gesetzlichen Anforderungen abgewichen werden, kann ein Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde notwendig sein. Das ist häufig die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Bauordnungsamt.
Freie, auskragende Balkone außerhalb der thermischen Gebäudehülle sind keine Dachflächen beheizter Räume. Bildet eine begehbare Konstruktion dagegen den oberen Abschluss eines beheizten Raumes, muss sie nach ihrem konkreten Aufbau als Teil der Gebäudehülle eingeordnet werden – häufig als Dachterrasse beziehungsweise Dachfläche mit Abdichtung.

Diese Infografik visualisiert technische Anforderungen an die Gebäudedämmung, unterteilt in U-Wert-Grenzwerte für Dachdeckung und Abdichtung, maximale Dämmstoffdicken mit Wärmeleitfähigkeitswerten sowie energetische Bilanzierungswerte wie Qp und H'T im Vergleich zum Referenzgebäude.
Wie gehe ich vor? (Quelle: Michael Zimmermann)

Eine detaillierte Infografik mit dem Titel Zeitreise der energetischen Dachanforderungen, die die historische Entwicklung von der Wärmeschutzverordnung über die EnEV und das GEG bis hin zum GModG darstellt und die geltenden U-Werte für Dächer  veranschaulicht.
Ein wichtiger Parameter ist das Baujahr eines Gebäudes. (Quelle: Michael Zimmermann)

Verantwortung und Beratung

Für die öffentlich-rechtlichen Gebäudeanforderungen ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich. Der Dachdeckerbetrieb bleibt jedoch für die fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung seines Leistungsumfangs verantwortlich. Erkennbare Anforderungen, fehlende Vorgaben oder mögliche Planungsfehler sollten angesprochen und gegebenenfalls schriftlich als Bedenken angezeigt werden.

Pflicht und geförderte Kür

Die gesetzlichen Mindestwerte liegen bei 0,24 W/(m²·K) für Dachflächen mit Dachdeckung und 0,20 W/(m²·K) für Dachflächen mit Abdichtung.
Bei einer geförderten Sanierung nach den jeweils geltenden Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM – gilt für Dachflächen grundsätzlich ein U-Wert von höchstens 0,14 W/(m²·K). Die jeweils aktuellen technischen Mindestanforderungen und Förderbedingungen sind vor Antragstellung zu prüfen.
Um eine Konstruktion von ungefähr U = 0,24 auf U = 0,14 W/(m²·K) zu verbessern, sind überschlägig folgende zusätzliche Dämmstoffdicken erforderlich:

  • bei WLS 035 etwa 10 bis 12 Zentimeter, bei WLS 030 etwa 9 bis 10 Zentimeter.

Diese Werte sind reine Überschlagswerte. Die tatsächlich notwendige Dämmstoffdicke hängt vom vorhandenen Dachaufbau, Wärmebrücken, Befestigungsmitteln, Holzanteilen und der konkreten Berechnung ab.
Förderfähig können neben der Dämmung auch notwendige Umfeldmaßnahmen sein – zum Beispiel Abbruch und Entsorgung, Gerüstbau, Dacheindeckungs- und Abdichtungsarbeiten sowie erforderliche Anschluss- und Wiederherstellungsarbeiten. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar mit der förderfähigen Maßnahme zusammenhängen und die Förderbedingungen eingehalten werden.

Mehrwert für die gesamte Leistungskette: Der Kunde erhält ein energetisch besseres Dach, der Dachdecker steigert seine Wertschöpfung. Für Handel und Industrie: mehr Bedarf an Dämmstoffen, konstruktiven Lösungen und abgestimmten Dachsystemen.

Den kompletten Beitrag lesen Sie in DDH 09. 2026

Eine anschauliche Infografik zum Thema 10-Prozent-Bagatellgrenze an einem Wohngebäude. Die Grafik illustriert, dass bei einer betroffenen Dachfläche von unter oder gleich 10 Prozent keine weiteren Anforderungen bestehen, während bei einer Fläche von über 10 Prozent eine weitere Prüfung erforderlich ist. Die Bezugsgröße ist die gesamte Bauteilgruppe am Gebäude.
Bei Reparaturen und bei Erneuerung kleinerer Flächen greift das GModG nicht. (Quelle: Michael Zimmermann)
zuletzt editiert am 26. August 2026
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