Steuern: Steuerklassen, Corona-Sonderzahlungen oder PV-Anlagen: Wir geben einen Ausblick auf ausgewählte (Neu-)Regelungen.
Steuerklasse wechsle dich
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner könnten prüfen, ob sich ein Steuerklassenwechsel lohnt. Der Vorteil: Damit ersparen sie sich unter Umständen das Warten auf die Rückzahlung der unterjährig zu viel gezahlten Steuer im Zuge der Jahressteuererklärung. Sofern nicht anders beantragt, rutschen die Partner nach einer Heirat automatisch in die Steuerklasse IV. Bei deutlichen Einkommensunterschieden von Ehe- bzw. Lebenspartnern kann es jedoch Sinn machen, dass der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. Unter dem Strich bleibt dann monatlich ein höheres Netto in der gemeinsamen Geldbörse des Paares. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Anders sollte man entscheiden, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Denn die Höhe von Elterngeld oder auch Arbeitslosengeld orientiert sich an den Nettobezügen. Das heißt, die steuerlichen Abzüge sollten möglichst niedrig gehalten werden. Hier kann sich also gegebenenfalls ein Wechsel in die Steuerklasse III lohnen. Das erhöht die Lohnersatzleistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet. Mit Blick auf das Elterngeld gilt: Die Mutter sollte den Wechsel mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. der Vater mindestens sieben Monate vor der Geburt vollziehen. Entscheidend hierfür ist, wer das Kind überwiegend betreuen wird. Alleinerziehende sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen. Im laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich. Aber nicht vergessen: Bei manchen Steuerklassenkombinationen besteht die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Grundstückseigentümer aufgepasst!
Auf den Stichtag 1. 1. 2022 müssen bundesweit alle Grundstücke neu bewertet werden. In der sogenannten Hauptfeststellung wird der Grundsteuerwert festgestellt. Ab 2025 löst er dann den Einheitswert bei der Grundsteuerberechnung ab. Grundstückseigentümer sind bereits 2022 gefordert. Die Übermittlung der notwendigen Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 2022 soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Finanzverwaltung scheint die Abgabefrist wohl auf Ende Oktober 2022 zu datieren. Da ist Tempo gefragt.
Freibeträge für mehr Netto
Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt für den Lohnsteuerabzug 2022 einen Freibetrag beantragen. Möglich ist dies zum Beispiel aufgrund erhöhter Werbungskosten bei Pendlern, Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführungen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, und dem Arbeitnehmer bleibt monatlich mehr Netto vom Brutto. Für eine Berücksichtigung schon beim ersten Lohnsteuerabzug im Januar hätte der Antrag aber schon zum 30. 11. 2021 beim Finanzamt vorliegen müssen. Steuerpflichtige können für den Antrag das Online-Portal „Mein Elster“ nutzen. Aber Obacht: Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2022 beim Finanzamt stellen, sind verpflichtet, bis zum 31. 7. 2023 eine Steuererklärung abzugeben. Mit Unterstützung eines Steuerberaters haben sie noch etwas länger Zeit – nämlich bis zum 29. 2. 2024.
Verlängert: Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zum 31. 3. 2022 möglich
Seit März 2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den sogenannten „Corona-Bonus“ steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Frist wurde seit Einführung zweimal verlängert und läuft nun noch bis 31. 3. 2022. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung der Frist verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie beinhaltet jedoch ausdrücklich nicht, dass der Corona-Bonus mehrmals steuerfrei gewährt werden darf. Von der verlängerten Frist profitieren also primär diejenigen, die bislang nicht in den Genuss des Bonbons gekommen sind.
Home-Office auch 2021 steuerlich begünstigt
Auch das Jahr 2021 blieb pandemiegebeutelt. In der Folge erlebte auch in diesem Jahr das Home-Office ein Revival. Glücklicherweise gilt die für 2020 eingeführte Home-Office-Pauschale noch bis Ende 2021. Demnach können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die sonst so strengen steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschbetrag von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten ansetzen. Doch aufgepasst: Die Pauschale gilt nur für die Tage, an denen der Steuerpflichtige keine andere betriebliche/berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gewährt, sondern geht in ihr auf.
Kinderbetreuungskosten nicht allein tragen
Kinderbetreuungskosten können den Geldbeutel ordentlich schröpfen. Warum nicht auch den Arbeitgeber an den Betreuungskosten beteiligen? Unter gewissen Voraussetzungen geht das sogar steuer- und sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber seine Unterstützung für das nicht schulpflichtige Kind zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erbringt. Hierunter zählen zum Beispiel Zuschüsse zu Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen wie Tagesmüttern. Nach oben ist der Zuschuss nicht begrenzt. Allerdings können höchstens die tatsächlich entstandenen Aufwendungen lohnsteuerfrei gezahlt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit maximal 600 Euro im Kalenderjahr für eine sogenannte Kindernotbetreuung unterstützen. Voraussetzung ist, dass der für Kinder unter 14 Jahren bzw. pflegebedürftige Kinder notwendig gewordene Betreuungsbedarf auf zwingenden und beruflich veranlassten Gründen basiert. Die Kosten müssen entsprechend nachgewiesen werden. Zudem können Eltern zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro je Kind im Kalenderjahr, als Sonderausgaben im Zuge der Jahressteuererklärung in Abzug bringen. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten daher fleißig aufgehoben werden. Etwaige steuerfreie Arbeitgebererstattungen sind gegenzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Kosten.
Motivierend: Freigrenze für Sachbezüge steigt auf 50 Euro
Viele Arbeitnehmer profitieren monatlich von steuerfreien Sachbezügen, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Bislang konnten Arbeitnehmer so monatlich Zuwendungen im Wert von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten. Diese Freigrenze erhöht sich 2022 auf 50 Euro pro Monat. Beliebt sind in diesem Zusammenhang auch Geldkarten. Um als steuerfreier Sachbezug zu gelten, müssen diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zudem bestimmte Kriterien nach dem ZAG erfüllen. Die Anknüpfung an das ZAG soll insbesondere verhindern, dass kreditkartenbasierte „Open-Loop-Karten“ steuerfrei behandelt werden. Bis Ende 2021 war das Finanzamt noch gnädig, was die Kriterien nach dem ZAG betraf. Für 2022 sollten Betroffene unbedingt noch einmal prüfen, ob ihre Geldkarte weiterhin zu steuerfreien Vorteilen führt.
Der Weg ist das Ziel – höhere Pendlerpauschale
Seit Beginn des Jahres 2021 können sich Pendler mit weitem Arbeitsweg freuen. Sie können ihre entstandenen Kosten im Rahmen der gestiegenen Pendlerpauschale besser berücksichtigen. Von 2021 bis 2023 beträgt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer. Ab 2024 bis Ende 2026 können ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent je Kilometer geltend gemacht werden. Es zählt dabei die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte und jeder Tag, an dem der Arbeitnehmer dorthin gefahren ist. Ob mit dem Rad, dem Auto oder dem Scooter ist grundsätzlich egal. Nur fliegen wäre nicht erlaubt. Hier würden nur die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen gerechnet.
Mit der Mobilitätsprämie steuerlich auf einem guten Weg
Nicht nur die Pendlerpauschale ist gestiegen. Auch Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, profitieren seit Jahresbeginn bei einem Arbeitsweg ab 21 Kilometern. Sie können im Rahmen der Steuererklärung die sogenannte Mobilitätsprämie beantragen und sich so erhöhte Fahrtkosten vom Finanzamt erstatten lassen. Damit bleibt der begünstigende Effekt auch bei geringeren Einkommen erhalten, der sonst verpuffen würde.
Spenden leicht gemacht – gerade in Zeiten der Flutkatastrophe
Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das heißt, für Spenden, die diesen Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Unternehmen, die zur Beseitigung der Flutschäden aus dem Sommer 2021 außerhalb ihres Unternehmens unentgeltlich Investitionsgüter, zum Beispiel Baufahrzeuge, überlassen, die zuvor zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben, müssen bis Ende des Jahres hierfür keine unentgeltliche Wertabgabe besteuern. Auch eine Personalgestellung für Aufräumarbeiten, die unmittelbar der Schadensbewältigung dient, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Gleiches gilt für Sachspenden, wie Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, medizinische Produkte, Werkzeug, Maschinen, sofern die Spende unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommt. Auch diese Spenden müssen bis Ende des Jahres 2021 nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen werden.
Der „gelbe Schein“ wird digital
Beschlossen war es schon länger. 2022 ist es nun so weit: Arbeitgeber müssen nicht mehr auf den Krankenschein in Papierform warten. Die Krankenkassen informieren sie vielmehr auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Kapitalbeteiligung: olé statt oje
Bereits seit Mitte 2021 hat der Gesetzgeber die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erhöht. Der bisherige steuerliche Freibetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurde von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben. Damit geht auch die Sozialversicherungsfreiheit einher. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, müssen die Leistungen seitens des Arbeitgebers freiwillig gewährt und grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offenstehen, die ein Jahr oder länger ununterbrochen beschäftigt sind. Davon unabhängig sind auch größere Beteiligungen von (kleinen) Start-Ups, die nach dem 30. 6. 2021 ausgegeben wurden, steuerlich attraktiver. Eine neue Regelung sorgt dafür, dass die Beteiligung nicht direkt bei Übertragung als steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert werden muss. Vielmehr erfolgt die Besteuerung erst später – üblicherweise dann, wenn sie veräußert wird; spätestens jedoch nach 12 Jahren. Voraussetzung für den steuerlichen Aufschub ist, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung zielt auf Start-Ups sowie kleine und mittlere Unternehmen ab. Daher müssen für die Vergünstigung bestimmte Schwellenwerte eingehalten werden. So darf die Gründung des Unternehmens nicht mehr als 12 Jahre zurückliegen und bestimmte Mitarbeiterzahlen und Jahresumsätze bzw. Bilanzsummen nicht überschritten sein.
Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt als Liebhaberei
Das Bundesfinanzministerium hat sich eine bürokratische Erleichterung für die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen überlegt. Konkret geht es um kleine Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie Blockheizkraftwerke von bis 2,5 kW/kWp. Betreiber solcher Anlagen können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Vereinfachend können sie sich darauf berufen, keine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Daher entfällt die Ertragsbesteuerung. Für ab 2004 in Betrieb genommene Anlagen kann der notwendige Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Er wirkt dann in allen offenen Veranlagungszeiträumen und auch für die Folgejahre. Bei Neuanlagen, die nach dem 31. 12. 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. 12. 2021) ist der Antrag bis zum 31. 12. 2022 zu stellen. Vor 2004 in Betrieb genommene Anlagen – sogenannte ausgeförderte Anlagen – können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. In diesen Fällen ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde. Aber Achtung: Die Vereinfachung betrifft nur die Ertragsbesteuerung. Sie gilt nicht für die Umsatzbesteuerung.

Arbeitszeit bei Mini-Jobs im Blick behalten
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1. 1. 2022 beträgt er 9,82 Euro pro Stunde. Er steigt in einem weiteren Schritt zum 1. 7. 2022 auf 10,45 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Gründer haben weiterhin mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung
Bis 2020 waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Der Aufwand hat seit 2021 zumindest befristet ein Ende. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 7.500 Euro nicht übersteigt, reicht die vierteljährliche Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt.