Die bauaufsichtlichen Anforderungen an Dächer sowie bestimmte Erleichterungen in brandschutztechnischer Hinsicht sind in den jeweiligen Landesbauordnungen und ergänzenden Rechtsverordnungen geregelt.
Aus diesen Vorschriften ergeben sich im Verhältnis zu tragenden Bauteilen vergleichsweise niedrige Anforderungen. Sie gliedern sich in folgende Bereiche:
Brandverhalten der Bedachung, Feuerwiderstandsdauer des Daches, Verhinderung einer Brandübertragung durch Dachöffnungen, zu Brandverhalten der Bedachung.
Um den Gefahren eines Brandangriffs auf die Dachaußenseite vorzubeugen, wird eine "harte Bedachung" gefordert. Bei Gebäuden geringer Höhe kann auf die harte Bedachung verzichtet werden, wenn bestimmte Mindestabstände zu Nachbargebäuden eingehalten werden, wobei die Abstandsmaße von der Qualität der Bedachung des Nachbargebäudes bzw. des Nachbargebäudes selbst (Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück) abhängen. Bedachungen, welche die Anforderung "harte Bedachung" nicht erfüllen, werden gegenwärtig (noch) als "weiche Bedachung" bezeichnet:
- Feuerwiderstandsdauer des Daches
- An die Feuerwiderstandsdauer bestehen in der Regel keine Anforderungen. Davon ausgenommen sind jedoch:
- Dächer von aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden,
- bestimmte Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen,
- Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen,
- Dächer von bestimmten baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung.
- zu Verhinderung einer Brandübertragung durch Dachöffnungen
Weitere Ausführungen der Landesbauordnungen betreffen die erforderlichen Abstände von Dachvorsprüngen, Dachgesimsen und Dachaufbauten, Glasdächern und Oberlichten dergestalt, dass Feuer nicht auf andere Gebäude und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Nachfolgende Übersicht zeigt die Anforderungen im Einzelnen auf. Dachhaut bei Gebäuden, die höher sind als Gebäude geringer Höhe:
Abstände zu anderen Gebäuden einhalten!
Teilflächen der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht genügen, können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dachhaut bei Gebäuden geringer Höhe:
Weiche Bedachung kann gestattet werden, wenn die Gebäude folgende Abstände einhalten:
von der Grundstücksgrenze: mindestens 15 m (wobei hier angrenzende öffentliche Verkehrsflächen zur Hälfte angerechnet werden),
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit "harter Bedachung": mindestens 15 m,
von Gebäuden auf demselben Grundstück mit "weicher Bedachung": mindestens 24 m,
von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück: 5 m.
Aneinandergebaute, giebelständige Gebäude:
- Dach feuerhemmend für Brandbeanspruchung von innen nach außen
- Unterstützungen des Daches feuerhemmend
- Mindestabstand zwischen Öffnungen und Gebäudetrennwand: 2 m (waagerecht gemessen)
- Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen:
Besondere Anforderungen können hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte: Diese sind so anzuordnen und herzustellen, dass ein Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und Wänden anstelle von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein: Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind.
Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen:
Anschlussbereich auf 5 m Breite in der Feuerwiderstandsdauer der Decken des anschließenden Gebäudes
Dieter Brein
