Brandschutz: Bauliche Maßnahmen, die die Ausbreitung eines Feuers behindern, sind kein Luxus, sondern Vorschrift. Für Krankenhäuser gelten dabei andere Maßnahmen als für Einfamilienhäuser. Wir beginnen unsere dreiteilige Brandschutzserie mit den Maßnahmen, die der Dachdecker bei einem Reihenhaus bzw. einem Doppelhaus zu beachten hat.
Rund 170.000 Schadensfälle durch Feuer gab es im Jahr 2020. Es ist nicht gesichert, in wie vielen Fällen der fehlende oder mangelhafte bauliche Brandschutz dafür verantwortlich war. Sicher aber ist, dass ohne ordentliche Brandschutzmaßnahmen die Anzahl und das Ausmaß der Schadensfälle deutlich höher gewesen wären.
Brandschutz ist Ländersache
Was wo zu tun ist, das regeln bei uns unter anderem die Landesbauordnungen. So schreibt zum Beispiel die nordrhein-westfälische LBO im § 32 „Dächer“ vor:
(5) Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen
1. mindestens 1,25 m entfernt sein
- a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
2. mindestens 0,50 m entfernt sein
- a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
Die Musterbauordnung MBO (Stand 2016) formuliert in § 14 das Schutzziel des Brandschutzes: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Und in § 32 „Dächer“ fordert sie in Abschnitt 1: „Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).“
Dazu kommen natürlich auch die
- DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
und andere einschlägige Regeln.
Gebäudeklasse 2 – Reihenhäuser
Die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen hat zur Folge, dass unterschiedliche Bauteil- und Baustoffanforderungen zu beachten sind. Je höher die Gebäudeklasse, desto höher auch die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile. Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m² werden in die Gebäudeklasse 2 eingeteilt. Das trifft für Doppel- und Reihenhäuser mit einer Höhe bis zu 7 m zu. Dabei sind die 7 m nicht bis zum Dachfirst, sondern bis zur obersten zu Wohnzwecken genutzten Geschossebene zu rechnen. Für Reihen- und Doppelhäuser der Gebäudeklasse 2 kommen nur Hartbedachungen infrage.
Verantwortung des Dachdeckers
Brandschutzvorschriften gelten natürlich im Neubau wie im Bestand. Die meisten Aufträge, bei denen ihre Einhaltung gefordert ist, bekommt der Dachdecker im Bestand, vor allem im Zusammenhang mit der energetischen Ertüchtigung des Dachs. Hier ist der Handwerker in der Regel auch der verantwortliche Planer, und seine Verantwortung schließt ein, nicht nur eine Einzelmaßnahme gemäß Auftrag wie Dämmung, Neueindeckung oder Photovoltaikmontage auszuführen, sondern immer auch die heute gültigen Brandschutzvorschriften einzuhalten.
Ausbildung der Brandwand
Entscheidend gerade bei Reihenhäusern ist die ordnungsgemäße Ausbildung der Brandwand zwischen den Gebäudeeinheiten. Nach § 33 der LBO NRW ist die Brandwand bei Gebäuden mit geringer Höhe (bis 7 m) bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen, bei größerer Höhe durchgehend 30 cm über Dach. Grundsätzlich gilt, dass bei Giebeltrennwänden nur nicht-brennbare Stoffe verwendet werden dürfen. Deshalb sind Dachlatten im Bereich der Giebelwand abzuschneiden und durch mindestens 0,6 mm dicke Blechspangen zu ersetzen. Dämmstoffe müssen in die Baustoffklasse A (nicht-brennbar) eingestuft, formbeständig und druckbelastbar sein. Sofern es im Bereich der Außenwände Hohlräume gibt, müssen diese komplett mit nichtbrennbaren Baustoffen gefüllt werden.
Im Steildach dürfen Unterdeck- oder Unterspannbahnen nicht über den Giebel gezogen werden. Andernfalls ist ein Abweichungsantrag zu stellen. Und wo Dachräume zu Wohnzwecken ausgebaut werden, gilt auch für die Brandwand die Anforderung des Mindestwärmeschutzes. Dabei ist es gleichgültig, ob der erforderliche Wärmedurchlasswiderstand durch Dämmmaterial bewirkt wird oder zum Beispiel durch Poroton in Verbindung mit einem Verputz.
Wenn es um die Sicherung des Brandschutzes geht, ist nicht die heiße Nadel gefragt, sondern der kühle Kopf!

