Fast bei jeder Baustelle werden Zusatzarbeiten über Stundenlohn abgerechnet. Gut, wenn dann wenigstens der Rapportzettel unterschrieben ist. Das erspart dem Dachdecker meistens Ärger bei der Rechnung, auf der absolut sicheren Seite ist er aber nicht.
Dachdeckermeister Friedrich Dornhöfer: Worin besteht der Unterschied zwischen unterschriebenen und nicht unterschriebenen Stundenzettel?
Rechtsanwalt Wolfgang Reinders: Der unterschriebene Rapport beweist – anders als der nicht unterschriebene – in erster Linie, dass die dort aufgeführten Arbeiten auch tatsächlich gemacht worden sind. Das ist aber meistens gar nicht so sehr streitig, vor allem dann nicht, wenn die Arbeiten, um die es geht, ohne weiteres einsehbar sind. Bei später versteckt liegenden Arbeitsabschnitten, zum Beispiel der Dampfbremse im Flachdach, kann das allerdings ausnahmsweise mal wichtig sein. Zweitens beweist die Unterschrift, dass die Stundenarbeiten auch tatsächlich beauftragt wurden. Die Grundannahme dahinter: „Kein Mensch unterschreibt die Durchführung von Arbeiten, die nicht zuvor auch beauftragt wurden“. Der Bauherr kann sich also nicht herausreden mit dem Argument: „…habe ich gar nicht beauftragt.“
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Dornhöfer: Was ist mit der Menge der unterschriebenen Stunden?
Reinders: Das ist die echte Schwachstelle des Stundenlohnzettels, und da hilft auch die Unterschrift nichts. Der Bauherr kann im Nachhinein immer behaupten, dass die zunächst bescheinigten und „unterschriebenen“ Leistungen (100 Stunden) in dieser Höhe nicht erforderlich waren, weil viel zu langsam oder mit viel zu großem Aufwand oder uneffektiv gearbeitet worden ist. Und an diesem Einwand (Runterstreichen auf 70 Stunden), den der Bauherr auch später noch bei der Schlussrechnung erheben kann, kommt der Handwerker trotz Unterschrift nicht so einfach vorbei. Die Begründung: Woher sollte der Kunde am Montag, als der erste Zettel unterschrieben wurde, wissen, was am Freitag sein wird („Die sind ja immer noch dran“). Allerdings muss der Kunde bei unterschriebenen Stunden schon exakt vortragen, warum nach seiner Meinung zu langsam oder ineffizient gearbeitet wurde. Ihn trifft bei unterschriebenem Rapport die Beweislast.
Dornhöfer: Und wer entscheidet dann letztlich, ob mit angemessenem Zeitaufwand gearbeitet worden ist?
Reinders: Im Streitfall vor Gericht letztlich der Gutachter mit ungewissem Ausgang.
Dornhöfer: Darf der bauleitende Architekt auch unterschreiben?
Reinders: Der Architekt ist ohne entsprechende Vollmacht – über deren Inhalt Sie normalerweise nichts wissen – nicht befugt, Stundenlohnarbeiten überhaupt in Auftrag zu geben. Trotzdem nützt seine Unterschrift auf dem Stundenlohnzettel letztlich eine Menge: Hatte er tatsächlich keine Vollmacht, muss er die von ihm beauftragten Zusatzarbeiten nämlich in der Regel selbst zahlen.
Dornhöfer: Muss man auf Stundenlohnzetteln Facharbeiter (Gesellen), Hilfskräfte und Lehrlinge besonders ausweisen?
Reinders: Wenn das nicht vorher extra so vereinbart war, nein, jedenfalls nicht für Gesellen und Helfer. Die Lehrlinge darf man allerdings nicht mit dem vollen Stundenverrechnungssatz ansetzen. Nach einer Empfehlung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks kommen hier je nach Lehrjahr 45 %, 55 % oder 65 % zum Ansatz.
