Nachwuchs: Auf dem deutschen Arbeitsmarkt hat man kaum noch eine Chance, gute Fachkräfte zu finden. Dadurch gewinnt das Anwerben von ausländischen Mitarbeitern immer mehr an Bedeutung. Allerdings müssen Dachdecker-Betriebe einige Bestimmungen beachten, bei denen das Herkunftsland der potenziellen Mitarbeiter eine wichtige Rolle spielt.
Hartmut Fischer
Will man ausländische Arbeitskräfte beschäftigen, kommt es darauf an, aus welchem Herkunftsland sie kommen. Die einfachsten Regeln gelten für Menschen, die aus den Mitgliedstaaten der EU kommen. Im Rahmen der in der EU geltenden Freizügigkeit gibt es nur wenige einschränkende Ausnahmeregelungen. Für die Nicht-EU-Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mitbürger der EU-Staaten. Außerdem gelten Sonderregelungen für Flüchtlinge aus der Ukraine, Bürger von Großbritannien mit Nordirland und die Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
Alle anderen Staaten gelten als Drittstaaten. Sie werden als Positivstaaten bezeichnet, wenn ihre Einwohner ohne Visum zu einem Kurzaufenthalt nach Deutschland einreisen können. Für einige dieser Länder – den sogenannten „Best-friends-Staaten“ – gelten Sonderregelungen. Visumspflichtige Länder werden als Negativstaaten eingestuft. Das Auswärtige Amt hat auf seiner Internetpräsenz eine Liste der Länder und ihre Zuordnung veröffentlicht (Startseite > Service > Visa und Aufenthalt > Staatenliste zur Visumpflicht).
Bürger der Europäischen Union
Für EU-Bürger gilt, dass sie innerhalb der Union Freizügigkeit genießen. Das heißt, dass sie sich überall in der EU frei bewegen können und auch arbeiten dürfen. Allerdings können hier andere Faktoren zu Einschränkungen führen (beispielsweise zeitlich begrenzte Einreisebeschränkungen wegen einer Pandemie). Inwieweit sich diese Regelungen auf die Beschäftigung ausländischer Kräfte auswirken, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Diese Regelungen gelten auch für die Nicht-EU-Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz.
Beschäftigung von Ukrainern
Durch den Krieg in der Ukraine sind viele Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Bereits im März 2022 hat die Europäische Union beschlossen, dass ukrainischen Flüchtlingen schnell und möglichst unbürokratisch Schutz gewährt werden soll. Vor diesem Hintergrund wurde die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU wieder für ukrainische Flüchtlinge in Gang gesetzt. Sie erlaubt, dass Ukrainer lediglich einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen müssen, um ohne Einzelfallprüfung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Grundlage für die vereinfachte Aufenthaltserlaubnis ist ein Durchführungsbeschluss des EU-Rats, der bei Drucklegung dieses Beitrags noch bis zum 4. März 2024 gilt. Ob er verlängert wird ist zu erwarten, aber noch nicht entschieden. Möglich ist auch, dass die Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer durch eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einfach und ohne Termin bei einer Ausländerbehörde verlängert wird.
Zur Beschäftigung benötigen die Ukrainer eine Arbeitserlaubnis, die aber normalerweise bereits in der vorläufigen Aufenthaltsbescheinigung – offiziell als Fiktionsbescheinigung bezeichnet – vermerkt wird. In der Bescheinigung wird dann vermerkt „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Mit der Bescheinigung und dem entsprechenden Vermerk können die Ukrainer grundsätzlich jede Arbeit aufnehmen oder Ausbildung beginnen. Sie können auch als Leiharbeiter tätig werden.
Britische Arbeitskräfte und Bürger von „Best-friends-Staaten“
Seit Februar 2020 gehört Großbritannien nicht mehr zur Europäischen Union. Für Briten, die vor dem 31. Dezember 2020 ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, dürfen dennoch weiterhin in Deutschland unbegrenzt arbeiten. „Neu-Briten“, die nach dem 1. Januar 2021 eingereist sind oder einreisen, gelten als Angehörige eines Drittstaates. Sie genießen aber die Privilegien der sogenannten „Best-friends-Staaten“. Zu den Best-friends-Staaten gehören neben Groß-Britannien mit Nord-Irland auch Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland und die USA. Einreisende aus diesen Ländern können grundsätzlich unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation Arbeitsstellen in Deutschland annehmen. Allerdings muss eine Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Die Agentur prüft, ob
- die Arbeitsbedingungen erfüllt werden,
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und
- für die Beschäftigung keine inländische oder aus einem anderen EU-Staat stammende Arbeitskraft verfügbar ist.
Westbalkanregelung
Für die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gelten die sogenannten „Westbalkanregelungen“. Nach dieser Regelung durften bisher 25.000 Menschen pro Jahr als Arbeitskräfte nach Deutschland einreisen. Ab Juni 2024 wird dieses Kontingent auf 50.000 Personen erhöht.
Voraussetzungen für ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland sind:
- Ein vom potenziellen Arbeitgeber ausgesprochenes, verbindliches Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
- Vor dem Visumsantrag dürfen die Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Unterstützung nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
- Die Bedingungen zur Erteilung eines Visums der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung müssen erfüllt sein.
Der Visumsantrag wird zunächst von der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung geprüft und dann an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Diese prüft, ob für die Arbeitsstelle keine Arbeitskräfte aus Deutschland oder den anderen EU-Staaten verfügbar sind. Außerdem wird geprüft, ob die Arbeitsstelle deutschen Voraussetzungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen entsprechen. Das Visum wird erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Um die Einreise von ausländischen Fachkräften zu vereinfachen, wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz novelliert. Unter anderem wird mit der Novelle eine „Chancenkarte“ eingeführt, die auf Basis eines Punktesystems vergeben wird. Hierfür werden Sprachkenntnisse und Berufserfahrung bewertet. Außerdem spielt das Alter eine Rolle und ein Deutschlandbezug muss gegeben sein. Das Mindestgehalt, das ausländische Fachkräfte in Deutschland verdienen müssen, wird von 58.400 Euro auf 43.800 Euro abgesenkt.
Asylbewerber, die vor dem 29. März 2023 in Deutschland einreisten, eine nachweisbare Qualifikation besitzen und ein Jobangebot haben, können ihren Asylantrag zurücknehmen und eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Bisher mussten die Betroffenen zunächst ausreisen und im Heimatland ein Visum beantragen.
Sogenannte hochqualifizierte Fachkräfte aus einem Drittstaat dürfen nach Inkrafttreten der Novellierung neben dem Ehepartner und den Kindern auch ihre Eltern und Schwiegereltern mitbringen. Allerdings müssen die Eltern und Schwiegereltern ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, ein Antrag auf Sozialleistungen ist nicht möglich.
Die Übersicht zeigt, welche weiteren Änderungen durch die Gesetzesnovelle vorgenommen wurden (Tabelle). Die Bestimmungen treten nach und nach seit November 2023 in Kraft.
Internet gibt Hilfestellung
Um den Fachkräftemangel möglichst schnell in den Griff zu bekommen, gibt es seit 1. Januar 2020 eine neue Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de . Hier kann man sich vorab informieren, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um die Vorteile der Lockerungen für sich zu nutzen. Wenn sich auch die Seite vorrangig an Arbeitsplatz-Interessenten wendet, kann man sich hier doch auch als Arbeitgeber wichtige Informationen holen.
Informationen, wie man Fachkräfte akquirieren und nach Deutschland holen kann, bietet auch die Agentur für Arbeit auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de (Startseite > Unternehmen > Arbeitskräfte finden > Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland). www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland
Schließlich hat die Bundesregierung auch eine Plattform unter www.make-it-in-germany.com ins Leben gerufen, wo man weitere Informationen bekommen kann.
Geflüchtete Personen beschäftigen oder ausbilden?
Wollen Sie eine geflüchtete Person beschäftigen oder ausbilden, sollten Sie zunächst die Frage nach seinem oder ihrem Status stellen. Handelt es sich bei dem Bewerber oder der Bewerberin um eine „anerkannte“ geflüchtete Person, sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Asylsuchende mit
- Aufenthaltsgestattung (bei laufenden Asylverfahren) oder
- Duldung (trotz abgelehnten Antrags aus wichtigem Grund keine Ausreise möglich)
können erst nach Erfüllung diverser Voraussetzungen und einer mehrmonatigen Wartezeit eine Ausbildung oder Beschäftigung beginnen. Voraussetzung ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, die in die Ausweispapiere eingetragen wird. Der Arbeitgeber muss eine Kopie der Ausweisdokumente für die Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung aufbewahren und vorlegen können.
Beschäftigungsduldung
Unter bestimmten Voraussetzungen können beschäftigte, ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner eine sogenannte Beschäftigungsduldung für 30 Monate erhalten. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Einreise in das Bundesgebiet muss vor dem 1. August 2018 erfolgt sein.
- Die Identität des Antragstellers muss geklärt sein.
- Die Duldung muss schon mindestens 12 Monate bestehen.
- Der Antragsteller muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten ausüben.
- Der Antragsteller muss seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
- Der Antragsteller muss zumindest über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- Der Antragsteller darf nicht wegen einer im Bundesgebiet vorsätzlich begangenen Straftat vorbestraft sein. Ausgenommen sind Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.
- Es dürfen keine Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen bestehen.
- Bei Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs wird ein erfolgreicher Abschluss verlangt.
- Schulpflichtige Kinder müssen tatsächlich der Schulpflicht nachkommen.
Anträge waren bis zum 31. Dezember 2023 möglich. Ob es eine Verlängerung gibt, war bei Drucklegung noch offen.
Die Ausbildungsduldung
Für Personen, die eine Ausbildung beginnen wollen oder begonnen haben, deren Asylantrag aber durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde, gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte „Ausbildungsduldung“ zu beantragen. Hierfür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden.
Zunächst muss eine Ablehnung des Asylantrags, der bereits rechtskräftig ist, durch die BAMF vorliegen. Mit der Rechtskräftigkeit der Ablehnung erlischt die Aufenthaltsgestattung.
Außerdem dürfen keine der sogenannten Versagensgründe vorliegen. Versagensgründe sind
- Ausschließlicher Aufenthalt in Deutschland, um Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten.
- Selbstverschuldete Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
- Bewerber oder Bewerberin kommt aus einem sicheren Herkunftsland (siehe oben) und es liegt eine rechtskräftige Ablehnung für einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Asylantrag vor.
Die Ausbildung muss eine staatlich anerkannte Berufsausbildung sein, die in einem Betrieb durchgeführt wird, der die entsprechende Ausbildungserlaubnis besitzt.
Bei Beantragung der Ausbildungsduldung dürfen keine sogenannte „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ eingeleitet sein oder bevorstehen. Hierzu gehört beispielsweise die Aufforderung zur Pass-Ersatzbeschaffung. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen, was zu den Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gehört.
Es dürfen keine Verurteilungen wegen begangener Straftaten vorliegen. Hierbei werden nicht berücksichtigt:
- Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen
- Geldstrafen nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von bis zu 90 Tagessätzen.
Mehrere Straftaten werden zusammengerechnet. Werden die oben genannten Grenzen während der Duldungszeit überschritten, erlischt die Ausbildungsduldung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Internetseite www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de .
