Baurecht im Gespräch: Ein Sicherheitseinbehalt durch den Auftraggeber kann für Handwerker, insbesondere Dachdecker, überraschend kommen und die Liquidität eines Betriebs empfindlich stören. Doch welche Rechte und Pflichten gelten in solchen Fällen? Im Gespräch mit Rechtsanwalt Esser erklärt Dachdeckermeister Pescher die rechtlichen Stolperfallen und Herausforderungen rund um das Thema „Sicherheitseinbehalt“ und zeigt, wie sich Handwerker im Umgang mit Auftraggebern schützen können.
DDM Marc Peschel: Ab und an bin ich für einen Eigentümer mehrerer gewerblicher Immobilien tätig. Bisher lief das auch stets recht reibungslos. Nun aber kürzt er meine Abschlagsrechnungen bei einem Vorhaben um einen Sicherheitseinbehalt. Ich bin der Auffassung, dass er dies nicht so einfach darf.
Rechtsanwalt Elmar Esser: Das kommt unter anderem darauf an, was Sie mit dem Auftraggeber vereinbart haben.
Peschel: Bisher haben wir dies stets so gehalten, dass ich ihm ein Angebot unter ausdrücklicher Einbeziehung der VOB/B mache und wir dann stets auch einen schriftlichen VOB-Vertrag abschließen.
Esser: Das ist natürlich schon einmal sehr löblich, denn damit haben Sie es in der Hand, die vertraglichen Abreden maßgeblich zu gestalten.
Peschel: Ja, das war auch mein Ansatz. Das mit den Sicherheitseinbehalten, die er neuerdings fordert, habe ich so aber nicht auf dem Schirm gehabt.
Esser: Hat denn der Auftraggeber Ihnen erklärt, woraus er sein Recht auf einen Sicherheitseinbehalt ableitet?
Peschel: Als ich ihn wegen der Kürzung der Abschlagsrechnung um diesen Einbehalt gefragt habe, hat er mir gesagt, dass ergebe sich ganz einfach aus § 17 VOB/B. Das stünde da so drin.
Esser: Dem vermag ich so nicht zu folgen. Schauen wir uns mal den Wortlaut des § 17 VOB/B an. Dort heißt es in Absatz 1 Nr. 1: „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.“ Die beiden entscheidenden Worte stehen mithin direkt am Anfang des § 17 VOB/B: „Wenn“ und „vereinbart“.
Peschel: Was heißt das?
Esser: Nun, das bedeutet, dass allein aus der Vereinbarung der VOB/B noch nicht automatisch das Recht des Auftraggebers auf einen Sicherheitseinbehalt folgt. Vielmehr muss vertraglich ausdrücklich vereinbart werden, dass der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt machen darf. Erst wenn dies nachweislich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, regelt § 17 VOB/B, was hinsichtlich der Stellung der Sicherheitsleistung bzw. dem Sicherheitseinbehalt im Einzelnen von beiden Seiten zu beachten ist. Das hat das OLG Frankfurt in einem jüngst veröffentlichten Beschluss noch einmal ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 21.03.2025 - Az. 21 U 7/24).
Peschel: Dachte ich mir doch, dass das nicht so leicht geht, wie mein Auftraggeber das sieht
Esser: So ist es. Die VOB/B trifft bezüglich Sicherheitsleistungen/-einbehalten nur Bestimmungen für den Fall, dass solche zuvor vertraglich vereinbart wurden sowie für den Fall, dass die Parteien dann nicht vertraglich noch weitere Einzelheiten zur Abwicklung vorgesehen haben. Sie stellt mithin Auffangregeln zur Verfügung.
Peschel: Was habe ich unter diesen Auffangregeln zu verstehen?
Esser: Sofern die Parteien vertraglich vereinbaren, dass Sicherheitsleistungen zu erbringen sind, sollte stets auch vereinbart werden, in welcher Form die Sicherheiten zu erbringen sind, also ob z.B. ein Einbehalt von einer fälligen Vergütung zulässig ist oder ob der Auftragnehmer eine Bürgschaft zu stellen hat. Verzichten die Parteien darauf, diese Einzelheiten zu regeln, greifen die Regelungen des § 17 VOB/B.
Peschel: Was gilt denn, wenn ich die Form der Sicherheitsleistung nicht vereinbart habe?
Esser: Dann kann der Auftraggeber z.B. einen Einbehalt machen. Als Auftragnehmer haben Sie dann aber wiederum das Recht, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen.
Peschel: Was bedeutet das?
Esser: Sie können z.B. einen Einbehalt, den der Auftraggeber zulässigerweise von einer fälligen Vergütung gemacht hat, durch Stellung einer Bürgschaft ablösen. Dabei müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, die sich wiederum aus § 17 VOB/B, hier dem Absatz 4, ergeben.
Peschel: Ja, das kenne ich.
Esser: Dieses Procedere ist am Bau weit verbreitet und kann ggf. hilfreich sein, wenn es z.B. darum geht, rasch Liquidität zu erhalten. Allerdings muss man dabei berücksichtigen, dass für die Inanspruchnahme des Bürgschaftsrahmens Kosten anfallen, die man als Auftragnehmer selbst tragen muss.
Peschel: Na ja, das kann dennoch sinnvoll sein, denn ich bekomme ja Liquidität.
Esser: So ist es. Aber jetzt geben Sie erst mal Ihrem Auftraggeber Bescheid, dass das so mit dem Einbehalt nicht geht und er Ihnen die fällige Vergütung aus der Abschlagsrechnung voll auszahlen muss. Das ist die beste Methode, um die Liquidität im eigenen Betrieb zu gewährleisten.
