Baurecht im Gespräch: Bei den explodierenden Materialpreisen können Dachdecker aktuell kaum ein Angebot auf der Basis einer gesicherten Kalkulation abgeben. Doch wie können Unternehmer planen? Rechtsanwalt Elmar Esser gibt Tipps zur rechtssicheren Planung.
Dachdeckermeister Jost Presuhn: In den letzten Wochen habe ich zunehmend Probleme, von meinen Zulieferern verlässliche Lieferzusagen und vor allem Preise zu erhalten. Oft heißt es: „Preise nur drei Tage gültig“ oder „Lieferung unter Vorbehalt Verfügbarkeit ab Hersteller“. Meine Auftraggeber haben dafür in der Regel kaum Verständnis und fordern Pünktlichkeit in der Ausführung und Preisstabilität.
Rechtsanwalt Elmar Esser: Sie sprechen ein Problem an, dass die Betriebe des Dachdeckerhandwerks und die Bauwirtschaft insgesamt flächendeckend seit dem Ausbruch des Krieges gegen den Iran ereilt. Die Situation ähnelt der bei Ausbruch des Ukrainekrieges im Jahr 2022. Salopp formuliert könnte man sagen: „Und ewig grüßt das Murmeltier.“
Presuhn: Ja, das ist leider so. Ich habe auch dieses „Déjà-vu“-Erlebnis. Und dennoch ist es dieses Mal gefühlt schwieriger, mit der Situation umzugehen.
Esser: Dann lassen Sie uns das Problem doch mal etwas abschichten. Fangen wir mit Ihren Lieferanten (Handel, Hersteller) an. Wie gehen Sie da üblicherweise vor?
Presuhn: Bisher habe ich das stets so gehandhabt, dass ich eine konkrete Bestellung erst nach Auftragserteilung durch den Bauherrn getätigt habe. Bei der Kalkulation des Angebots habe ich mich bei Material entweder an vergleichbaren Bauvorhaben, die ich zeitnah davor abgewickelt habe, orientiert. Oder ich habe telefonisch beim Händler Preise bzw. Verfügbarkeit abgefragt.
Esser: Dieses Modell hat sicherlich unter normalen Umständen seine Berechtigung. Aktuell aber birgt es für Sie das Risiko, dass die Preise zwischen Angebot und Zuschlag bzw. Ausführung steigen oder das Material dann nicht unmittelbar verfügbar ist.
Presuhn: So ist es. Ein Angebot auf der Basis einer gesicherten Kalkulation kann ich so kaum mehr abgeben.
Esser: Sie müssen versuchen, Sicherungsmechanismen einzubauen. Gegenüber dem Händler können Sie zum Beispiel um feste Lieferzusage zu einem bestimmten Termin und Materialpreis bitten. Diese sollte dann schriftlich erfolgen.
Presuhn: Das ist leider einfacher gesagt als getan. Die Lieferanten vermeiden nach meiner Erfahrung klare schriftliche Zusagen.
Esser: Das ist nicht wirklich überraschend, sodass es erforderlich ist, gegenüber Bauherren möglichst frühzeitig transparent zu kommunizieren und Vorsorge zu treffen.
Presuhn: Das tue ich. Zudem versehe ich jedes Angebot mit dem Zusatz „freibleibend“ und setze ergänzend hinzu: „Der endgültige Vertragsschluss kommt erst durch eine Auftragsbestätigung unsererseits zustande.“
Esser: Sehr gut. In diesen Fällen zeigt sich erneut, wie wichtig die schriftliche Abwicklung von Angeboten ist und dass es stets Sinn macht, einen Vertrag schriftlich zu schließen.
Presuhn: Im Gespräch mit Kollegen habe ich nun gehört, dass diese in ihren Verträgen sogenannte „Preisgleitklauseln“ einbauen. Mit diesen wollen sie sich die Möglichkeit schaffen, nach der Auftragserteilung steigende Materialpreise an den Bauherrn weitergeben zu können.
Esser: Preisgleitklauseln sind in der Tat gut geeignet, solche Schwankungen aufzufangen. Allerdings sind sie leider nur eingeschränkt rechtlich zulässig und durchsetzbar. Gegenüber Verbrauchern sind sie grundsätzlich nur möglich, wenn sie Materialpreisschwankungen erfassen, die frühestens vier Monate nach Auftragserteilung eintreten. Das nützt Ihnen also nur eingeschränkt etwas. Auch bei gewerblichen Auftraggebern sind die Grenzen der Verwendung solcher Klauseln eng gezogen.
Presuhn: Und wie sieht es bei öffentlichen Auftraggebern aus?
Esser: Da sind Sie völlig von den Vergabestellen abhängig. Diese müssen bereits in der Ausschreibung die Verwendung einer Preisgleitklausel vorsehen. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich gut überlegen, überhaupt ein Angebot abzugeben. Denn an dieses sind Sie während der Bindefrist, die mitunter recht lang sein kann, gebunden. Nach Zuschlagserteilung geht dann in aller Regel nichts mehr.
Presuhn: Was mache ich denn bei Bauvorhaben, bei denen ich bereits den Auftrag bekommen habe oder bei denen wir bereits mitten in der Ausführung sind?
Esser: Auch da kann ich nur empfehlen, immer dann, wenn sich Steigerungen bei den Materialpreisen oder Lieferverzögerungen ergeben, unverzüglich mit den Bauherren, egal ob Verbraucher, gewerblicher oder öffentlicher Auftraggeber, das Gespräch zu suchen. In aller Regel können Sie nur einvernehmlich eine für beide Seiten tragfähige Lösung erreichen. Ich empfehle in diesem Zusammenhang ausdrücklich das vom ZVDH entwickelte Maßnahmenpaket für Innungsbetriebe. Dieses enthält eine Reihe von Handlungsempfehlungen und auch Mustern für vertragliche Regelungen in der Praxis. Sie finden es im ZVDH-Intranet.
