Schneebedecktes Einfamilienhausdach mit teilweise rutschendem Schnee
Schneelasten können schon auf Einfamilienhäusern tonnenschwer werden. Sinnvoll ist auch, Einbauteile wie Lüfter oder Dachfenster zu schützen. (Quelle: DDH)

Steildach 2024-01-30T09:33:53.471Z Schneefang und Schneelasten

Schneefang: Es gibt ihn also doch noch – den Schnee. Es gibt aber keine einheitliche Regelung bezüglich des Einbaus von Schneefangsystemen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Hausbesitzer, aber der Dachdecker kann und sollte beratend tätig werden. Sach- oder gar Personenschäden müssen gar nicht erst entstehen.

Die Landesbauordnungen schreiben in einigen schneereichen Regionen Rückhaltesysteme vor. Hier ist die Lage eindeutig, aber meist liegt nur eine allgemeine Aussage über die Pflicht zur Verkehrssicherung vor. Ergänzende Regelungen treffen manche die Gemeinden, Städte oder Kreise. Hier sollte sich der Dachdecker auf jeden Fall informieren, um eventuellen Schadensersatzansprüchen seitens der Bauherren aus dem Wege zu gehen. Da der Dachdecker oft als Planer fungiert, muss er sich hier kundig machen.

Gitter oder Rundholz?

Welches System eingebaut wird, ist dem Geschmack des Auftraggebers überlassen. Eine Garantie für einen Rückhalt von Schnee und Eis gibt es bei keinem System. Empfehlenswert ist die Kombination von Schneestoppern und einem Rückhaltesystem aus Metall. Dies können Stützen mit Gitter oder Rohr sein. Die oft eingebauten kesseldruckimprägnierten Rundhölzer haben keine lange Lebensdauer und bedürfen regelmäßiger Kontrolle. Hier gibt es Alternativen aus 120 mm Alu-Rohr.

Berechnungshilfen online

Feuchter Neuschnee kann bis zu 200 kg/m³ wiegen. Auf einem durchschnittlichen Einfamilienhausdach kann also schon bei 5 cm Schneehöhe ein Gewicht von 1,5 Tonnen lasten. Um den sicheren Rückhalt zu gewährleisten, ist eine konkrete Berechnung nötig. Die Fachregel schreibt hierzu im „Merkblatt Einbauteile für Dachdeckungen“ 3.6.4 (2):

Die Berechnung der Tragfähigkeit ist vom Hersteller der Schneeschutzsysteme zu führen. Diese muss die Tragfähigkeit des Schneeschutzsystems bis zur Befestigung im bzw. am Gebäude unter Berücksichtigung des vorhandenen Untergrundes (z.B. Holz, Holzwerkstoffe, Stahlkonstruktion, Stahltrapezblech, Stahlbeton, Falzdach, Aufdachdämmung) nach den gültigen Vorschriften einschließen.

Zur Schneelastberechnung von Flender:

Screenshot eines Online-Tools zur Schneelastberechnung
Quelle: Flender Flux

Hersteller von Einbauteilen bieten in der Regel an, ihre Systeme kostenfrei online zu konfigurieren. Sie erhalten nach der Eingabe von bestimmten Parametern wie Schneelastzone, Sparrenlänge, Trauflänge und Dachneigung sowie Stützenabstand eine Auswahl möglicher Produkte angezeigt. Das Programm berechnet die benötigten Systemteile. Einbauempfehlungen komplettieren das Angebot. Dazu können auch Schulungen und Seminare gebucht werden. Der Dachdecker hat vorab die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine Einzelfallberechnung durchzuführen.

Schutz des Eigentums

Nicht zuletzt schützen Schneefangsysteme das eigene Haus und die Umgebung. Die Gefahr von Schäden durch Schneelast ist für das Dach, die Einbauteile und die Dachentwässerung sowie die Umgebung sehr hoch. Abknickende Dachrinnen oder zerstörte Frontscheiben von parkenden Autos durch Schneelawinen sind nur zwei Möglichkeiten von Schadensbildern – von Personenschäden ganz abgesehen.

Schneefangsysteme, die fachgerecht montiert sind und regelmäßig gewartet werden, können also Schlimmeres verhindern. Die Installation macht Sinn – auch wenn es in vielen Regionen nicht mehr regelmäßig schneit.

Kehle eines Einfamilienhauses mit Schneelast
Auch die Unterkonstruktion sollte intakt sein, da es unter Umständen zu Rückstau kommen kann. (Quelle: DDH)
Verfaulte Schneefanghölzer auf leicht beschneiter Dachfläche
Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Empfehlenswert sind Rohre aus Alu statt Holzbalken. (Quelle: DDH)
Dach eines Einfamilienhauses mit abrutschendem Schnee
Auch bei fachgerecht montierten Schneefangsystemen ist ein Lawinenabgang nicht sicher vermeidbar. (Quelle: DDH)
zuletzt editiert am 29. Januar 2024