2023 treten „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ in Kraft. Damit sollen steuerliche bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden abgebaut werden. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation der Solar-Anlagen.
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Es besteht also die Möglichkeit, die PV-Anlage im Garten zu installieren.
Mehrere Anlagen auf einem Dach
Vor allem gewerbliche Nutzer und Hausbesitzer mit großen Dächern profitieren von der Regelung, dass in Zukunft die Anmeldung von zwei Anlagen auf einem Dach möglich sein soll. Eine PV-Anlage kann dabei für die Überschusseinspeisung und eine für die Volleinspeisung genutzt werden. Der bisher notwendige Abstand von 12 Monaten zwischen dem Bau beider Anlagen entfällt.
Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Quellen: Bundesregierung, Verbraucherzentrale.