Baurecht im Gespräch: Wie geht man bei Abschlagszahlungen richtig vor? Wir klären auf, welche Vorschriften und Regeln Dachdecker beachten müssen.
DDM Friedrich Dornhöfer: Wir müssen heute mal über das richtige Vorgehen bei Abschlagszahlungen sprechen, die ich von privaten Auftraggebern fordere. Ich hatte neulich wieder so einen Kadetten, da war das eine ziemlich zähe Angelegenheit. Dabei habe ich doch bei einem BGB-Werkvertrag stets das Recht, einen Abschlag zu verlangen.
Rechtsanwalt Elmar Esser: So ist es. Bei Privatkunden ist das gesetzlich in § 632a BGB geregelt. Demnach kann eine Abschlagszahlung jederzeit verlangt werden, und zwar in Höhe der bereits erbrachten Leistungen, die vertraglich vereinbart sind.
Dornhöfer: Ich kann also nicht direkt nach Auftragserteilung einen Abschlag auf der Grundlage dieser Regelung verlangen?
Esser: Nein, das ist nicht möglich. Das BGB geht auch bei dieser Regelung von der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers aus. Für nix gibt es vom Gesetz nix. Das müssen Sie anders lösen.
Dornhöfer: Wie gehe ich denn am besten vor?
Esser: Gerade in Zeiten stark schwankender Materialpreise sollten Sie bereits in Ihrem Angebot klare Angaben zu Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen machen. Damit ersparen Sie sich viele Diskussionen, denn für beide Seiten sind die Spielregeln klar. Nach Auftragserteilung ist so was nur noch einvernehmlich möglich.
Dornhöfer: Dann bliebe mir aber noch der § 632a BGB
Esser: Das stimmt. Allerdings sind bei Abschlagszahlungen nach dieser Vorschrift eine Reihe von weiteren Vorgaben zu beachten.
Dornhöfer: Welche sind das?
Esser: Zunächst können Sie nur für bereits erbrachte Leistungen einen Abschlag verlangen. Diese müssen vertragsgemäß sein, dürfen also keine Mängel aufweisen. Zudem müssen Sie in der Abschlagsrechnung eine Aufstellung machen, welche erbrachten Leistungen Sie abrechnen. Diese Aufstellung muss für den Kunden leicht verständlich und nachvollziehbar sein.
Dornhöfer: Das klingt ja fast so, als wenn ich eine Aufstellung wie bei einer Schlussrechnung machen muss. Das wäre doch ein ziemlicher Aufwand.
Esser: Einen gewissen Aufwand bei diesem Nachweis werden Sie haben. Aber da das Gesetz selbst davon spricht, dass die Aufstellung eine „rasche und sichere Beurteilung der Leistungen“ ermöglichen muss, sind die Anforderungen etwas niedriger. Im Zweifelsfall kommen Sie um ein Zwischenaufmaß nicht herum. Wenn Sie bereits im Angebot ein detailliert aufgeschlüsseltes Leistungsverzeichnis verwendet haben, müssen Sie auch bei der Abschlagsrechnung recht konkret die erbrachten Leistungen darstellen.
Dornhöfer: Was ist, wenn der Kunde auf die Abschlagszahlung mit der Behauptung reagiert, die Leistungen seien mangelhaft?
Esser: Das Recht hat er, insbesondere natürlich dann, wenn der Einwand berechtigt ist. Dann kann er einen Teil der geforderten Vergütung zurückhalten, bis der Mangel beseitigt ist. Allerdings ist auch dieser Druckzuschlag auf das insgesamt Dreifache der Kosten für die Mängelbeseitigung begrenzt.
Dornhöfer: Und dann darf der Verbraucher zusätzlich noch 5 Prozent der gesamten vereinbarten Vergütung als Sicherheit einbehalten, richtig?
Esser: So ist es. Er kann gem. § 650m Abs. 2 S. 1 BGB die Abschlagssumme um 5 Prozent der gesamten Auftragssumme kürzen. Damit wird erneut dem Gedanken der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers Rechnung getragen.
Dornhöfer: Ok. Aber das bedeutet ja nicht, dass ich meinerseits die Abschlagsrechnung direkt um diese 5 Prozen kürzen muss, nicht wahr?
Esser: Korrekt, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Der Bauherr muss seine Rechte schon selbst kennen.
Dornhöfer: Wann wird denn meine Abschlagsrechnung dann fällig?
Esser: Eine solche Abschlagsrechnung nach § 632a BGB wird sofort fällig. Sie müssen keine Zahlungsfrist einräumen. Gleichwohl macht es Sinn, ein konkretes Datum, zu dem Sie den Zahlungseingang erwarten, auf der Rechnung anzugeben. Dann tritt mit Ablauf dieses Tages bei Nichtzahlung automatisch Verzug ein, und Sie können die Fortsetzung der Arbeiten sofort einstellen, ohne dass Sie zuvor gesondert mahnen oder eine Nachfrist setzen müssen.
