Steildach 2009-09-14T00:00:00Z Brandschutz: Dem Feuer trotzen

Bei der Errichtung oder Erneuerung von Dächern kommt es häufig zu Fehlern. Um diese zu vermeiden, geben wir einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Brandschutzanforderungen.

Kontrolle einer Brandwand
Die Landesbauordnungen fordern, Gebäudeabschlusswände als Brandwände auszuführen. Technisch ist das keine Hexerei. Muss die Brandwand aber über Dach geführt werden, tun sich dennoch einige Probleme auf. (Quelle: Herbert Gärtner)

Zwischen harten und weichen Bedachungen differenzieren

In den 16 Landesbauordnungen werden Bedachungen in zwei Arten unterschieden: Bedachungen, die beständig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sind ("harte Bedachung") und Bedachungen, die diese Anforderung nicht erfüllen ("weiche Bedachung"). Wie in den meisten europäischen Ländern gibt es auch in Deutschland Normen, welche Anforderungen und Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen beschreiben. Für Bedachungen wurde dies bisher ausschließlich in den Normen DIN 4102-4 und 7 geregelt. In der DIN 4102-4 Kapitel 8 "Sonderbauteile" sind all jene Bedachungen aufgeführt, die ohne Prüfung die Anforderungen an "harte Bedachungen" erfüllen, zum Beispiel Bedachungen aus Ziegeln, Metallblech, Kiesschüttung sowie einige Bitumendachbahnen. Für alle anderen Bedachungen ist eine Prüfung gemäß DIN 4102-7 erforderlich. Hierbei wird auf ein geneigtes Probendach (Fläche A = 250 x 200 Zentimeter) ein Drahtkorb mit Holzwollefüllung (Holzwolle Masse m = 600 Gramm) angezündet. Während und nach Abbrand der Holzwolle kommt es zu einer optischen Auswertung, in der verschiedene Kriterien wie die Begrenzung der zerstörten Oberfläche, kein Durchbrand, keine herabfallenden glimmenden oder brennenden Teile erfüllt sein müssen. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt, mit dem der Hersteller einen Antrag auf Erteilung einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin stellen kann. Derart zugelassene Bedachungen erfüllen in dem jeweils geprüften Aufbau die bauordnungsrechtliche Anforderung an "harte Bedachungen".

Lesen Sie hierzu auch das Fachbuch "Brandschutz am Dach"

Übergang zu europäischen Normen

In Rahmen der europäischen Harmonisierung wird es in Zukunft europäische Normen zur Klassifizierung und zur Prüfung von Bedachungen geben. Eine Vornorm (Entwurf) für die europäische Prüfnorm existiert bereits mit der DIN V ENV 1187. In dieser werden zunächst drei und in Kürze vier Prüfverfahren berücksichtigt, welche die landestypischen Prüfungen für Bedachungen berücksichtigen. Das erste Prüfverfahren entspricht dabei der DIN 4102-7. Bei den anderen drei Prüfverfahren handelt es sich um Prüfungen der Brandbeanspruchung von Bedachungen, welche in Skandinavien, Frankreich und Großbritannien verwendet werden. Bei diesen werden zusätzliche Einwirkungen wie Windeinfluss und zusätzliche Wärmestrahlung überprüft.

In der DIN EN 13501-5 wird die "Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen" festgelegt, welche entsprechend den vier Prüfverfahren nach ENV 1187 durchgeführt wurden. So entspricht der bauaufsichtlichen Anforderung "Widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme" ("harte Bedachung") die Klasse BROOF (t1), wobei t1 für das erste Prüfverfahren nach DIN V ENV 1187 steht.

Dachöffnungen, Lichtkuppeln und -bänder

Gemäß obiger Definition der DIN EN 13501-5 gehören Dachöffnungen, Lichtkuppeln und -bänder ebenfalls zur Bedachung. Genügen diese nicht den Anforderungen an "harte Bedachungen", sind Ausnahmen möglich. Diese sind - wie bei den begrünten Dächern - in den jeweiligen Bauordnungen oder Verwaltungsvorschriften geregelt. So steht in der Bekanntmachung zum Vollzug der Thüringer Bauordnung ". . . Gegen Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung bestehen keine Bedenken, wenn die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppel in der Dachfläche 6 m2 nicht überschreitet, die Grundrissfläche aller Lichtkuppeln höchstens 20 vom Hundert der Dachfläche erreicht, die Lichtkuppeln untereinander und von den Dachrändern mindestens 1 m Abstand, von Lichtbändern einen Abstand von mindestens 2 m haben." Wird eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt, so handelt es sich um "weiche Bedachungen". Diese sind nur bei Gebäuden geringer Höhe und mit besonderen Abständen möglich, wobei der Abstand nicht von der Außenwand sondern vom Dachüberstand zu berücksichtigen ist.

Steffen Slama

zuletzt editiert am 18. Oktober 2023